Und wie sieht es mit Datenschutz aus? Ich zitiere:Ja. Nein. Vielleicht.
Edit:
Die Antwort ist jetzt bestimmt nicht die erhoffte, aber mehr kann dazu halt schlecht gesagt werden.
Hat SB überhaupt Deine Einwilligung gehabt die ZAF anzurufen? Wenn nicht würde ich den Vorfall dem Datenschutz melden. Ohne Einwilligung ist die nicht berechtigt sich mit einem potenziellen Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und Daten zu erfragen oder weiterzuleiten. Des Weiteren darf die ZAF nicht ohne Deine Zustimmung Auskünfte über Dich an das JC erteilen.
Leider finde ich sie nicht mehr, Zitat kann wenn erforderlich entfernt werden. Ich schließe aus den Antworten dennoch das SB überprüfen dürfen und das auch gelegentlich tun.Gibt es da auch eine Quelle?
Ich lese gerne den Kontext von Zitaten und außerdem ist höflich, teilweise sogar erforderlich, eine Quelle zu benennen.
Quelle im Anhangzu 5. Bei Initiativbewerbungen setzt sich das Jobcenter nicht mit Arbeitgebern in Verbindung, es sei denn, dass dies vom Bewerber ausdrücklich gewünscht wird, um seine Bewerbungschancen zu erhöhen (z.B. durch das Angebot von Förderleistungen des Jobcenters an den Arbeitgeber).
auch im Anhang.wenn sich nun explizit auf einen VV oder eine Stelle in der Jobbörse beworben wird?
[...]
Es käme also auf die Art der Bewerbung an. Wie sähe es denn aus, wenn sich nun explizit auf einen VV oder eine Stelle in der Jobbörse beworben wird?
Das Jobcenter ist dazu verpflichtet, in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen von Leistungsempfängern zu beachten und vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Leistungsempfänger einzuholen. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Das Jobcenter ist generell nicht befugt, ohne vorheriges Einverständnis des Betroffenen dessen Daten an Dritte weiterzugeben, auch dann nicht, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist. Das Jobcenter muss in jedem Fall vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis des Betroffenen einholen.
Oooh Hannes, worauf beziehst du Antworten 1 und 2?
Witzige Antworten helfen dem TE nicht weiter.
Leider finde ich sie nicht mehr, Zitat kann wenn erforderlich entfernt werden. Ich schließe aus den Antworten dennoch das SB überprüfen dürfen und das auch gelegentlich tun.