@ Holzmueller,
die nicht für alle verbindlichen Durchführungshinweise sagen hier folgendes :
Nach § 337 Abs. 2
SGB III werden laufende Geldleistungen monatlich nachträglich gezahlt. Nach der Auszahlungspraxis der
BA wird der Anspruch auf laufende Geldleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) grundsätzlich zum Ende des Anspruchsmonats dem Leistungsempfänger gutgeschrieben. Somit wird Arbeitslosengeld nur dann auf AlgII angerechnet, wenn der Antrag auf AlgII im letzten Anspruchsmonat von Arbeitslosengeld gestellt wird und in diesem Monat auch Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.
Nachlesen bei Randziffer 11.56 hier
https://www.arbeitsagentur.de/zentr...stextAend-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf