Wieder eine nicht rechtsgültige Einladung zum 1 Euro Job. Habt ihr Tipps für Gespräch beim MT.

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colonel

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Hier bin ich nun auch wieder mal, da ich weiß das ihr immwer mit kompetenten Ratschlägen zur Seite steht.

Kurz vornweg: Es geht wieder um eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III i. V. m. § 16 d SGB II. Das Schreiben findet ihr im Anhang.

Vor fast genau einem Jahr hatte ich ein fast identisches Schreiben vom JC erhalten womit ich aufgefordert wurde bei dem MT
aufzuschlagen, der wohl prüfen wollte ob ich geeignet bin. Damals haben wir hier im Forum festgestellt, dass dieses Schreiben vom JC wohl weder eine
rechtsgültige Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit noch eine Einladung bezügllich Meldetermins war.
Ich habe mich entschieden nicht zu dem Termin zu gehen und wurde daraufhin auch sanktioniert.
Das ganze habe ich einem Anwalt übergeben und die Sache liegt nun vor dem Sozialgericht.

Nun, die letzte Zeit war es ruhig mit dem JC . Im März sollte ich eine Maßnahme antreten, was ich nicht getan habe, da der Maßnahmevertrag nicht die Dinge
vorsah die in der Zuweisung des JC vorgesehen waren. Unter anderem wollte der MT mich in Arbeit vermitteln. Seit dieser Zeit war Ruhe. Keine Stellenangebote, nichts.
Meine letzte EGV ist im Oktobr letzten Jahres ausgelaufen, seitdem wurde keine mehr verhandelt. Für die Maßnahme im März sollte zwar eine unterschrieben werden,
dies tat ich aber nicht, da diese nicht mit mir verhandelt und mir beim MT und nicht beim JC vorgelegt wurde.

Wie gesagt, habe ich nun wieder eine Einladung (ich nenne es einfach mal so, da es ja keine Zuweisung ist), die fast identisch mit
der vom letzten Jahr ist. Kleine Abweichungen sind, das es sich um eine qualifizierende AGH handelt (siehe auch die zusätzlichen Paragraphen § 16 Abs. 1 SGB II und § 45 SGB III)
und der MT ist ein anderer.
Ausserdem andere RfB da ich ja Ende letzten Jahres wegen solch einer Sache sanktioniert worden bin.

Ich glaube wir sind uns da einig, dass ist wieder keine rechtsgültige Zuweisung, aber das interessiert das JC hier nicht.
Wenn ich nicht hingehe, folgt eine 60% Sanktion da die Jahresfrist ja wohl leider auch noch nicht abgelaufen ist.
Nun will ich diese AGH aber gerne abwehren, möglichst schon im Vorfeld. Bei dem MT scheint es sowieso nicht so mit rechten Dingen zu zugehen.
Ich weiß das dort eine Menge 1 Euro Jobber in allen möglichen Bereichen tätig sind. Garten- und Landschaftspflege, Küchendienst, Betreuung, KFZ-Aufbereitung,
Essen ausfahren und ausgeben, Wäscherei, Elektroaufbereitung usw.
Auf der Seite unternehmensregister.de wird von 190 Arbeitnehmern gesprochen. Wahrscheinlich sind da die ganzen 1 Euro Jobber mit eingerechnet, welche ja keine Arbeitnehmer sind.

Das ist auch der Grund warum ich für diesen Subventionsabzocker nicht als 1 Euro Jobber tätig werden will.

Ich habe mir mal den § 45 SGB III durchgelesen. Wie ich gelesen habe beträgt die Dauer maximal 12 Wochen, also nicht wie bei typischen AGH 's 6 Monate bis 1 Jahr, hab ich das richtig verstanden?
Allerdings sieht der § 16d SGB II ja andere Zeiten vor. Was hätte da denn Vorrang?

Was könnt ihr mir für Tipps für das Gespräch geben. Da wir in der Nähe sowieso einen Termin im Vorfeld haben, will ich meine LG mit unseren kleinen Kindern mitnehmen - sozusagen als Beistand,
damit das JC nachher nicht argumentieren kann, ich hätte durch mein Verhalten eine Anbahnung verhindert.

Habt ihr Ideen für Fragen welche mich für den MT uninteressant machen könnten?
Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen?

Ich danke euch schon mal im Vorfeld für eure nützlichen Tipps und Ratschläge.
 

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Sonne11

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Also wenn Du tatsächlich freiwillig dort nach Antrag auf Fahrkosten erscheinst, solltest Du nur Informationen einholen. Also zuhören, was man Dir sagen will. Theoretisch darfst Du nämlich nichts verhindern. Also schön die Klappe halten und sagen, dass Du gegen alles rechtlich vorzugehen gedenkst. So sollte die gGmbH überlegen , ob jemand solches mehr Nutzen als Mühe bringt.

Dein Brief ist keine Vorladung da keine § 309 genannt sind. Fahrkosten werden auch nicht angesprochen. Eine Zuweisung ist es auch nicht.

Es ist ein Brief, der Dich freiwillig zur gGmbH bewegen soll. Ein "Vorstellungsgespräch" bei einer AGH , erfolgt nach entschiedener Zuweisung.

Die Beschreibung der Tätigkeiten ist gewollt lächerlich. Man möchte freundlich erscheinen, Dir etwas anzubieten. In Wahrheit wird einfach der gGmbH alles entscheidende überlassen. :wink:

Du solltest keine Orte oder Firmierung in Deinen uploads zeigen, die wissen sonst wer Du bist.
 

HermineL

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Vor fast genau einem Jahr hatte ich ein fast identisches Schreiben vom JC erhalten womit ich aufgefordert wurde bei dem MT
aufzuschlagen, der wohl prüfen wollte ob ich geeignet bin. Damals haben wir hier im Forum festgestellt, dass dieses Schreiben vom JC wohl weder eine
rechtsgültige Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit noch eine Einladung bezügllich Meldetermins war.
Ich habe mich entschieden nicht zu dem Termin zu gehen und wurde daraufhin auch sanktioniert.
Das ganze habe ich einem Anwalt übergeben und die Sache
Hast du damals keinen Antrag auf Einstweiligen Anordnung gestellt ?

Wenn diese Einladung die gleichen Fehler enthält wie die noch beim SG anhängige würde ich das auch mit exakt der gleichen Begründung angehen aber in jedem Fall mit einer EA wenn es um Leistungskürzungen geht.
 

colonel

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Also wenn Du tatsächlich freiwillig dort nach Antrag auf Fahrkosten erscheinst, solltest Du nur Informationen einholen. Also zuhören, was man Dir sagen will. Theoretisch darfst Du nämlich nichts verhindern. Also schön die Klappe halten und sagen, dass Du gegen alles rechtlich vorzugehen gedenkst. So sollte die gGmbH überlegen , ob jemand solches mehr Nutzen als Mühe bringt.

Dein Brief ist keine Vorladung da keine § 309 genannt sind. Fahrkosten werden auch nicht angesprochen. Eine Zuweisung ist es auch nicht.

Es ist ein Brief, der Dich freiwillig zur gGmbH bewegen soll. Ein "Vorstellungsgespräch" bei einer AGH , erfolgt nach entschiedener Zuweisung.

Die Beschreibung der Tätigkeiten ist gewollt lächerlich. Man möchte freundlich erscheinen, Dir etwas anzubieten. In Wahrheit wird einfach der gGmbH alles entscheidende überlassen. :wink:

Du solltest keine Orte oder Firmierung in Deinen uploads zeigen, die wissen sonst wer Du bist.

Wie meinst du das, ich soll sagen das ich gegen alles rechtlich vorgehen werde?
Das ist ja der springende Punkt. Das JC darf ja nicht dem MT überlassen wo er mich wie, für was, für wie lange und in welchem zeitlichen Rahmen einsetzt. Das muss ja das JC tun. Aber scheinbar interessiert das JC diese Tatsache nicht. Die Schreiben vom hiesigen JC sehen wohl immer so aus wenns um 1 Euro Jobs geht.

Hast du damals keinen Antrag auf Einstweiligen Anordnung gestellt ?

Wenn diese Einladung die gleichen Fehler enthält wie die noch beim SG anhängige würde ich das auch mit exakt der gleichen Begründung angehen aber in jedem Fall mit einer EA wenn es um Leistungskürzungen geht.

Mein Anwalt sagte damals, dass der Antrag auf Einstweilige Anordnung nicht durchkommen wird, da das hiesige SG im allgemeinen wohl sehr stark pro 1 Euro Jobs ist und er da keine Chance sieht, weil ich ja auch schon gar nicht den Termin wahrgenommen habe. Wäre ich wenigstens zu dem Termin gegangen wäre das ganze anders gewesen. Ncihtsdestotrotz vertritt er mich in dieser Sache aber trotzdem.

Der Wortlaut des Schreibens letztes Jahr war ganz genauso. Die AGH war in keiner Weise konkretisiert wie vom Gesetz vorgesehen.

Ich will ja dann aufjedenfall hingehen sonst gibts die 60 % Sanktion. Ich will mich beim MT halt ein bisschen unbeliebt machen aber trotzdem freundlich bleiben. Nur weiß ich noch nicht genau wie.
 

DonOs

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Mein Anwalt sagte damals, dass der Antrag auf Einstweilige Anordnung nicht durchkommen wird, da das hiesige SG im allgemeinen wohl sehr stark pro 1 Euro Jobs ist und er da keine Chance sieht, weil ich ja auch schon gar nicht den Termin wahrgenommen habe. Wäre ich wenigstens zu dem Termin gegangen wäre das ganze anders gewesen.

Was ist denn das für ein Anwalt? Genau das Gegenteil ist der Fall, du bist nicht dort hingegangen, weil die Einladung nicht rechtens war (nehme ich jetzt an wenn es dasselbe Schreiben ist wie jetzt). Wärst du dort hingegangen, hätte der Richter gefragt warum sind Sie denn hingegangen? Es bestand weder eine Zuweisung, noch eine Einladung nach §309 i.V.m. xyz. Wärst du dort hingegangen, hätte das Gericht dir das als konkludentes Handeln auslegen können, als stillschweigende Einwilligung. Du hast keine Einstweilige Anordnung bez. aufschiebende Wirkung beim SG beantragt? Das ist alles kostenlos. Das riecht ja schon nach Falschberatung.
 

0zymandias

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Die RFB ist schon mal deswegen falsch, weil am 24.11.2017 kein Sanktionsbescheid ergangen sein kann.
(Hindergrundinfo fürs JC : Der Tag kommt erst noch.)

Es ist kein Angebot oder Zuweisung einer Maßnahme, sondern eine Vorsehung.
Bei Vorsehungen müsste man eigentlich spirituelle Berater hinzuziehen, aber wahrscheinlich ist es nicht falsch, dass auch Vorsehungen für eine Sanktionsfolge bestimmt sein müssen.
Hier ist gar nichts bestimmt.

Einen Ausweis würde ich dem MT nicht vorlegen. (WENN ich denn hinginge.)
Der Datenabgleich bzgl. Termin und Ansprechpartner sollte zur Identifizierung reichen.

Bei der Verpflegung, gerade bei den lieben Kindern, wird ein Wort groß geschrieben: Hygiene.

Also: HYGIENE. :biggrin:

Also muss jeder Arbeitsschritt und jede Arbeitssituation genauestens auf Hygiene untersucht werden.
(Gemeint ist hier natürlich HYGIENE.)
Wann ist die Dunstabzugshaube das letzte Mal grundgereinigt worden? Mit Filterwechsel, weil die paar Euros sollte die Gesundheit der Kinder ja wert sein.
Wo könnten noch pathogene Keime lauern?
Diese Racker sind schließlich immer und überall. :biggrin:

Wertersatzklagen orientieren sich am örtlichen Tarif und da sollte man schon durchaus hörbar drüber nachdenken.

Man muss wegen Schwarzarbeit auch immer an den Zoll denken.
Und wovon das Herz voll ist, läuft der Mund über ...

Wenn man schon immer eine Doku über die Nutznießer der Armutsindustrie machen wollte, kann man das gerne als Einleitung vorausschicken. :wink:

Nachtrag: Information über Dich solltest Du nicht heraustun.
Dazu besteht auch kein Auftrag durch das JC oder gesetzlicher Art.
Einzige Ausnahme wäre Hinderungsgründe, wie z.B. offene TB oder so etwas. :wink:
 

0zymandias

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Sorry, ich konnte den Beitrag oben leider nicht mehr ergänzen, deswegen so:

Da auf eine "qualifizierende" AGH abgehoben wird, sollte man an dieser Stelle auch löchern.
Löchern ist sehr wahrscheinlich das richtige Wort, denn auf Löcher wird man sehr wahrscheinlich sehr schnell stoßen.

Ach, diese Qualifikation ist gar nicht zertifiziert? Noch nicht einmal von der IHK?
Hm, dann besteht der Abschluss also im Kennen der Uhrzeit und ihre richtige Anwendung?
Hm, tja, das kann ich schon länger, auch in der schwierigen Kunst der Anwesenheit bin ich schon seit einigen Jahrzehnten bewandert.
Was könnte mich denn dann hier qualifizieren? Oder soll ich das machen?

Wie viele der Qualifikanden konnten denn ihre Qualifikation zur Eingliederung in Arbeit nutzen?
Ja? Doch so viele? Und für wie viele Wochen waren sie dann in Arbeit?

(Fragen darfst Du viel, andeuten noch viel mehr.
Nur ablehnen darfst Du nicht.
Wenn irgendetwas entschieden werden soll oder Deiner Bestätigung bedarf, dann musst Du erst einmal in Ruhe darüber nachdenken.
Also nichts vor Ort entscheiden.)
 

Doppeloma

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Hallo colonel,

es wurde dir ja schon viel geschrieben, dem ich mich nur anschließen kann aber wenn ich diesen "Wisch" lese wird mir echt schlecht ... :doh:

Du sollst also "qualifiziert" werden in dieser AGH WOZU bitte wird diese Qualifikation (zu was) dann nützlich sein ???

Ich sehe da gar kein konkretes Qualifikationsziel und der Zusammenhang mit dem SGB III fehlt mir auch komplett.

Du sollst also "zusätzliche" Arbeiten in der "Schul- und Kindertagesstätten-Verpflegung" durchführen ... die da KONKRET wären ???

Krümel vom Boden sammeln, den Kindern die Tür aufhalten, das Näschen putzen (da wäre schon wieder die Frage nach Hygiene / Desinfektion zu stellen) ... ich habe gerade schwere Probleme mir zusätzliche (eigentlich unnötige) Arbeiten in diesem Bereich vorzustellen.

Noch weniger vermag ich mir vorstellen, wie dich das für bessere (unnötige ???) Arbeiten am 1. Arbeitsmarkt qualifizieren soll und ganz schlecht komme ich darauf, wie du davon deinen Lebensunterhalt (nach § 2 Abs.2 SGB II) wieder selber bestreiten können sollst ... :icon_kratz:

Eine AGH ist KEINE Arbeit, die das bewerkstelligen könnte, die kostet den Steuerzahler noch mehr Geld als dein regulärer Hartz-4-Bezug ... daneben läuft schon ein Gerichtsverfahren in ähnlicher Sache ... haben die eigentlich bei deinem JC schon mal was von Wirtschaftlichkeit gehört ???

Wenn du bereits sanktioniert wurdest, würde ich auch zunächst mal die Fahrtkosten verlangen, sonst kannst du dich dort leider nicht vorstellen und für "zusätzliche Arbeiten" anbieten, du hast doch kaum noch Geld zum Überleben ...

Ich "verstehe" dieses System immer weniger, wenn man meint, dass du deinen Lebensunterhalt selber verdienen sollst, warum hat man dann KEINE richtige ARBEIT für dich, die auch richtig bezahlt wird ... anstatt dich durch Beschäftigungs-Therapie mit (angeblich) überflüssigen Arbeiten bei einem MT immer weiter vom 1. Arbeitsmarkt zu entfernen.

Was kannst du da werden, bekommst du anschließend ein Zertifikat als bester 1-€-Jobber des Jahres bei diesem MT ... ich denke der Schei** sollte längst abgeschafft sein, aber es verdienen eben immer noch zu viele viel zu gut daran. :icon_neutral:

Sorry das musste einfach RAUS ...

MfG Doppeloma
 

colonel

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Danke schön für eure ausführlichen Antworten.

Was mein Anwalt da letztes Jahr gesagt hatte, konnte ich auch nicht so recht verstehen. Eigentlich ist er ein kompetenter Mann und er hat mich auch schon in einer anderen Klage gegen das JC erfolgreich vertreten.

Aber wir konzentrieren uns auf mal auf das jetzige Schreiben.

Die Sanktion war ja im vergangenen Jahr. Die war ende Februar ausgesessen.
Worüber ich mir Gedanken mache, ist die Tatsache, dass ich ja gegen genau so ein Schreiben und die daraus folgende Sanktion gegen mich, weil ich zu dem Termin im letzten Jahr nicht erschienen bin, derzeit vorgehe - Klage liegt beim SG .
Nun werde ich den Termin wahrnehmen, nur aufgrund der Tatsache dass das JC mich, bei nicht Wahrnehmung des Termins, um 60 % sanktionieren wird. Dass das Schreiben keine rechtliche Grundlage hat, der Meinung bin ich trotzdem. Aber wie denkt der Richter am SG dann? Einmal leistet er solch einem Schreiben nicht Folge, beim nächsten mal geht er hin?

Auch frage ich mich was nun genau mit dem §45 SGB III gemeint ist. Das ist ja eine etwas andere Maßnahme wie die, die in § 16d SGB II gemeint sind. Alleine die Dauer in §45 SGB III liegt ja nur bei maximal 12 Wochen. Geht das überhaupt, diese Kombination aus AGH nach §16d SGB II und § 45 SGB III und wie lange würde das dann gehen? Maximal 12 Wochen wie in § 45 SGB III oder 6 Monate bzw. mehr wie es in § 16d SGB II festgelegt ist?

Ich trage jetzt mal eure Tipps für das Gespräch zusammen:

Keinen Ausweis vorzeigen. Bei Fragen des MT warum nicht, zeige ich den Wisch vom JC und teile mit, dass dies wohl zur Legitimation ausreichen sollte. Ausweis darf nicht von jedem verlangt werden.

Ich werde denen mitteilen, dass ich die AGH im Vorfeld nicht auf Zusätzlichkeit überprüfen konnte, da mir die genaue Beschreibung nicht bekannt war, ich das aber dann noch tun werde. Sollte es an der Zusätzlichkeit mangeln, werde ich gerne eine Wertersatzklage stellen.

Keine Infos über mich preisgeben. Nur, was sage ich denen wenn die etwas über mich wissen wollen?

Mir genau erklären lassen wie mich diese AGH qualifizieren wird. Welchen Abschluss bzw. welches Zertifikat werde ich erhalten, was mir, aufbauend auf meiner bisherigen Ausbildung/Fortbildung (staatlich geprüfter Betriebswirt - Abschluss letztes Jahr), eine Qualifikation bescheinigt.

Wie viele Qualifikanden gab es in der letzten Zeit und wie viele sind übernommen worden?

Wie sind die Chancen auf eine Übernahme in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit - darauf zielt eine AGH ja eigentlich ab.

Wenn die mir irgendwas vorlegen, Maßnahmevertag oder was auch immer, nix unterschreiben sondern mitnehmen und darauf bestehen erstmal in Ruhe zu prüfen - auf Vertragsfreiheit berufen.

Ich habe mir auch überlegt eine fertige Bewerbung mitzunehmen und mich um eine feste Stelle dort zu bewerben. Qualifikationen bringe ich ja genug mit und mehr Interesse und Motivation kann man ja nicht zeigen. Aber dann würde ich ja doch Angaben über mich preisgeben.

Was meint ihr bislang zu den Dingen? Habt ihr noch mehr Ideen?
 

Doppeloma

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Hallo colonel,

Wie viele Qualifikanden gab es in der letzten Zeit und wie viele sind übernommen worden?

Genau, Erfolgsbilanzen abfragen ist immer sehr gut. :idea:

Wie sind die Chancen auf eine Übernahme in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit - darauf zielt eine AGH ja eigentlich ab.

Fragen kostet nichts, wenn die MT aber alle ihre Teilnehmer schon übernommen hätten, dann bräuchten sie ja keine mehr, es soll ja (angeblich) deine Chancen am regulären Arbeitsmarkt verbessern.

Nur was konkret du dort dafür lernen wirst ist nicht klar ... und welches Interesse dann welche AG daran haben könnten, dich nun haben zu wollen ???

Wenn die mir irgendwas vorlegen, Maßnahmevertag oder was auch immer, nix unterschreiben sondern mitnehmen und darauf bestehen erstmal in Ruhe zu prüfen - auf Vertragsfreiheit berufen.

Richtig, zu Unterschriften auf Verträgen KANN dich generell Niemand zwingen, Maßnahme - Verträge gibt es bereits zwischen JC und MT, DU sollst da NUR teilnehmen.

AGH und SGB III passen generell NICHT zusammen, noch gibt es solche Maßnahmen für Bezieher von ALGI NICHT ... das würde auch der Zumutbarkeit nach § 140 SGB III widersprechen.

Im SGB III werden damit allerdings (inzwischen) unbezahlte Praktika und Probe-Arbeiten getarnt, die auch NICHT zulässig sind, wenn man KEINE Maßnahme daraus macht. :icon_evil:

JEDE unbezahlte Tätigkeit ist Schwarz-Arbeit und daher wird inzwischen jeder AG zum MT "gekürt" wenn er Bewerber (auch im ALGI ) gerne zunächst ohne Bezahlung ausprobieren möchte.

Die Aussichten auf tatsächliche Einstellung sind allerdings auch nicht viel größer als in einer SGB II / AGH , denn man braucht doch Niemanden einstellen, so lange es genug (preiswerten) Ersatz bei den Behörden der "Arbeitsvermittlung" gibt ... :icon_evil:

Ich habe mir auch überlegt eine fertige Bewerbung mitzunehmen und mich um eine feste Stelle dort zu bewerben. Qualifikationen bringe ich ja genug mit und mehr Interesse und Motivation kann man ja nicht zeigen. Aber dann würde ich ja doch Angaben über mich preisgeben.

Das ist sogar eine sehr GUTE Idee, du musst ja nicht gleich eine komplette Bewerbungs-Mappe mitnehmen ... :icon_evil:

Immerhin soll dir dieses "Angebot" ja (lt. Text) ermöglichen deiner Verpflichtung wieder nachkommen zu können, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Also Kurzbewerbung mit großem Interesse an einer regulären Arbeits-Aufnahme für diesen (von Gesetz geforderten Zweck nach § 2 Abs. 2 SGB II), denn die angebotene Mehraufwand- Entschädigung ist ja KEIN Erwerbseinkommen.

Deine Qualifikationen kannst du doch gerne nachträglich (gezielt) nachweisen, wenn man dir mitgeteilt hat für welche konkreten (und ernsthaften) Arbeitsaufgaben man dich gerne einstellen und regulär bezahlen möchte. :first:

Diesem "Wisch" ist doch bisher gar nicht zu entnehmen, was du überhaupt machen sollst (also ist auch die Zumutbarkeit nach § 10 SGB II NICHT zu prüfen), es ist nur klar, dass du kein Einkommen erzielen wirst, um davon wirklich deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Du weißt doch schon wie das geht, das muss dir doch Niemand mehr beibringen, um dich "fitt zu machen für den 1. Arbeitsmarkt", also wozu dieser Umweg ???

Kann mir kaum vorstellen, dass ein JC oder ein Sozial-Richter daraus einen Sanktions-Tatbestand machen möchte ... dass du richtige Arbeit einforderst, die auch bezahlt wird. :first:

Ist das ein BA -JC (Geld kommt von der BA lt. Auszug?) oder eine Options-Kommunme (Geld kommt vom Land / Kreisverwaltung ?) ???

MfG Doppeloma
 

0zymandias

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[...]
Geht das überhaupt, diese Kombination aus AGH nach §16d SGB II und § 45 SGB III und wie lange würde das dann gehen? Maximal 12 Wochen wie in § 45 SGB III oder 6 Monate bzw. mehr wie es in § 16d SGB II festgelegt ist?
[...]

Etwas Valides, worauf man sich einfach berufen könnte, habe ich noch nicht gefunden, aber rein denklogisch sollte es eigentlich nicht gehen können.

Die AGH soll das allerletzte Mittel (ultima ratio) sein, jemand in Arbeit zu bringen.
Alle vorrangigen Maßnahmen sollen vorher ausgeschöpft werden (§ 16d SGB II).
Eine solche (vorher auszuschöpfende) Maßnahme wäre aber eine Aktivierungsmaßnahme (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III).
Eine Kombination mit einer AGH sollte damit ausgeschlossen sein.
 

colonel

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Hier handelt es sich um eine Optionskommune , Doppeloma. Aber auch die haben sich ja an die Gesetze und Weisungen zu halten, die auch für die Arbeitsagenturen gelten.

Ich kann auch nur noch den Kopf über diesen Wisch schütteln. Das BSG hat doch ganz klar entschieden, dass solch ein Angebot/Zuweisung zu einer AGH konkret sein muss und die Ausgestaltung nicht einem Dritten überlassen werden darf. Was macht unser JC hier? Genau das Gegenteil, das scheint hier sogar Gang und Gäbe zu sein und die bleiben dann sogar bis vor das SG hart und sind der Meinung im Recht zu sein. Ich fasse es nicht.

0zymandias, das JC wollte mich im März des Jahres in eine Maßnahme stecken. Laut Aktivierungsgutschein ging es um Coaching von Bedarfsgemeinschaften. Ich war dann auch zwei mal beim MT. Im Maßnahmevertrag standen dann aber so Dinge wie: "Verpflichtet sich, jede zumutbare Arbeit anzunehmen".
Aufgrund dieser Differenzen bin ich dann nicht in die Maßnahme gegangen bzw. habe mich geweigert den Maßnahmevertrag so zu unterschreiben.
Auch einen Antrag für einen Bildungsgutschein wurde abgelehnt - das ist allerdings schon ne Weile her.

Nichtsdestotrotz werde ich Freitag da hingehen damit ich erstmal die 60 % Sanktion verhindern kann. Meine LG und unser kleinen Kinder kommen mit, sozusagen als Beistand.

Wie könnte ich denn auf solche unangenehmen Fragen wie z. B.
" Können sie sich das vorstellen?"
reagieren?

Und wie argumentiere ich weiter wenn die fragen warum ich nicht bereit bin irgendwelche Angaben über mich preis zugeben?

Und wie sollte ich reagieren wenn der Freitag tatsächlich der Maßnahmebeginn sein sollte?
 

HermineL

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Hier handelt es sich um eine Optionskommune , Doppeloma. Aber auch die haben sich ja an die Gesetze und Weisungen zu halten, die auch für die Arbeitsagenturen gelten.
Abgesehen davon das die meisten Optionskommunen glauben sie könnten sich ihr Recht selber schreiben haben sie sich selbstverständlich an Gesetze zu halten, zumindest theoretisch.
An Weisungen die für die Ämter der Bundesagentur für Arbeit gelten müssen sie sich allerdings nicht halten. Diese haben nur für JC der BA Gültigkeit und nicht für Optionskommunen.
 

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Schon allein der Begriff "Qualifizierende Arbeitsgelegenheit" ist gesetzeswidrig. Dies gab es mal gewissermaßen, hat der Gesetzgeber jedoch abgeschafft (glaube zum 01.04.2011?; ich habe nicht alle Änderungsgesetze im Kopf).

Auch ein Orientierungsgespräch hat der Leistungsträger regelmäßig im Rahmen seiner Amtsermittlung (§ 20 SGB X) zu führen. Bei dem Schreiben handelt es sich mindestens um eine Meldeanordnung; ist also ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Jedoch bezieht die Rechtsfolgenbelehrung sich auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II statt auf § 32 SGB II. Man kann sagen es ist eine Quasi-Zuweisung, weil wird die Maßnahme nicht aufgenommen gibt es 60 % Sanktion.

Es kann sein - bitte beachten -, dass ein Koorperationsverhältnis nach den Vorschriften des SGB X mit dem Eingliederungsträger besteht. Anders ausgedrückt halte ich eine Auslagerung der Eingliederung an einen Dritten für möglich. Im Fachjargon nennt man dies "Aufgabenübertragung". Dies würde für mich erklären, warum ein Orientierungsgespräch bei einem Dritten, statt beim Leistungsträger stattfinden soll. Dies dürfte aber nicht rechtmäßig sein, weil für Jobcenter wäre dies unzulässig. Das sollte auch für Optionskommunen gelten.

Insgesamt halte ich das Schreiben für grob gesetzeswidrig, welches zudem viele Fragen aufwirft.
 

colonel

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Schon allein der Begriff "Qualifizierende Arbeitsgelegenheit" ist gesetzeswidrig. Dies gab es mal gewissermaßen, hat der Gesetzgeber jedoch abgeschafft (glaube zum 01.04.2011?; ich habe nicht alle Änderungsgesetze im Kopf).

Auch ein Orientierungsgespräch hat der Leistungsträger regelmäßig im Rahmen seiner Amtsermittlung (§ 20 SGB X) zu führen. Bei dem Schreiben handelt es sich mindestens um eine Meldeanordnung; ist also ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Jedoch bezieht die Rechtsfolgenbelehrung sich auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II statt auf § 32 SGB II. Man kann sagen es ist eine Quasi-Zuweisung, weil wird die Maßnahme nicht aufgenommen gibt es 60 % Sanktion.

Es kann sein - bitte beachten -, dass ein Koorperationsverhältnis nach den Vorschriften des SGB X mit dem Eingliederungsträger besteht. Anders ausgedrückt halte ich eine Auslagerung der Eingliederung an einen Dritten für möglich. Im Fachjargon nennt man dies "Aufgabenübertragung". Dies würde für mich erklären, warum ein Orientierungsgespräch bei einem Dritten, statt beim Leistungsträger stattfinden soll. Dies dürfte aber nicht rechtmäßig sein, weil für Jobcenter wäre dies unzulässig. Das sollte auch für Optionskommunen gelten.

Insgesamt halte ich das Schreiben für grob gesetzeswidrig, welches zudem viele Fragen aufwirft.

Scheinbar verschickt das JC immer solch ein Schreiben wenn es hier um AGH 's geht.
War ja nicht das erste was ich in dieser Form hatte.
Mein Anwalt hat damals ja auch infrage gestellt das es eine Zuweisung war, höchstens eine Einladung zu einem Gespräch, aber dann würde auch kein Meldeversäumnis vorliegen mangels RfB .
ER hat weder erkennen können ob die AGH zusätzlich ist noch ob im Anschluss an das Orientierungsgespräch eine AGH anschließen wird.
Das JC hat danach ja argumentiert das ich im Rahmen dieses Gespräches ja rechtliche Bedenken bzw. Unsicherheiten im Hinblick auf die Zusätzlichkeit hätte klären können. JC verweist in dem Widerspruchsverfahren also auf den MT.

Das ein Kooperationsverhältins vorliegen könnte, kann ich mir gut vorstellen. Dort sind ja eine Menge 1 Euro Jobber in allen möglichen Bereichen tätig.
 

Makale

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Mein Anwalt hat damals ja auch infrage gestellt das es eine Zuweisung war, höchstens eine Einladung zu einem Gespräch, aber dann würde auch kein Meldeversäumnis vorliegen mangels RfB .
ER hat weder erkennen können ob die AGH zusätzlich ist noch ob im Anschluss an das Orientierungsgespräch eine AGH anschließen wird.
Das JC hat danach ja argumentiert das ich im Rahmen dieses Gespräches ja rechtliche Bedenken bzw. Unsicherheiten im Hinblick auf die Zusätzlichkeit hätte klären können. JC verweist in dem Widerspruchsverfahren also auf den MT.

Das sehe ich auch so. Mir stellen sich genau die gleichen Fragen. Unklarheiten gehen grundsätzlich zulasten des Leistungsträger und dürfen keine negativen Folgen für den Leistungsbezieher nach sich ziehen (ständige Rechtsprechung des BSG , vgl. auch zB § 2 Abs. 2 SGB I, d.h. im Zweifel keine Sanktion!). Ferner sind Leistungsträger nach den Sozialgesetzbüchern grundsätzlich für die Ausführung und Ausgestaltung von Sozialleistungen zuständig. Hierzu gehören auch Vorbereitungsmaßnahmen wie bspw. eine Anhörung oder das Unterbreiten eines gesetzmäßigen Maßnahmeangebotes.

Das Orientierungsgespräch ist quasi nichts anderes als eine Anhörung vor Erlass eines Bescheides, nämlich dem Zuweisungsbescheid. Diese Kernaufgabe darf allgemein regelmäßig nicht an Dritte ausgelagert werden; Ausnahme: Das Gesetz erlaubt das ausdrücklich. Das SGB II erlaubt es definitiv nicht, weswegen der anderslautende Verweis im Widerspruchsverfahren rechtlich nicht haltbar ist.
 

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Das sehe ich auch so. Mir stellen sich genau die gleichen Fragen. Unklarheiten gehen grundsätzlich zulasten des Leistungsträger und dürfen keine negativen Folgen für den Leistungsbezieher nach sich ziehen (ständige Rechtsprechung des BSG , vgl. auch zB § 2 Abs. 2 SGB I, d.h. im Zweifel keine Sanktion!). Ferner sind Leistungsträger nach den Sozialgesetzbüchern grundsätzlich für die Ausführung und Ausgestaltung von Sozialleistungen zuständig. Hierzu gehören auch Vorbereitungsmaßnahmen wie bspw. eine Anhörung oder das Unterbreiten eines gesetzmäßigen Maßnahmeangebotes.

Das Orientierungsgespräch ist quasi nichts anderes als eine Anhörung vor Erlass eines Bescheides, nämlich dem Zuweisungsbescheid. Diese Kernaufgabe darf allgemein regelmäßig nicht an Dritte ausgelagert werden; Ausnahme: Das Gesetz erlaubt das ausdrücklich. Das SGB II erlaubt es definitiv nicht, weswegen der anderslautende Verweis im Widerspruchsverfahren rechtlich nicht haltbar ist.

Ich vermute auch das nach diesem Gespräch eine Zuweisung kommt. Und wenn hier Aufgaben welche dem JC nachkommen muss hier an einen dritten auslagert werden, das interessiert meinen SB ja sowieso nicht. So schreiben Sie es ja selbst im Widerspruchsverfahren: Etwatitige Fragen kann ich beim MT klären.

Übrigens habe ich auf der Seite des MT das hier gefunden:

Durch die Qualifizierungs- und Förderangebote in der Großküche sowie in der Küche im Grümel-Zentrum und in der Mensa Hünfeld lernen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, (Mittag-)Essen vor- und zuzubereiten, zu portionieren und auszuliefern. Sie sind somit in alle Abläufe einer Großküche eingebunden. Dazu gehören zum Beispiel Vorbereitungsarbeiten wie das Putzen und Zerkleinern von Gemüse und Obst bzw. das maschinelle Schneiden von Wurst und Käse.

Die Beschäftigten lernen, wie man Desserts und Salatsoßen herstellt und Brötchen belegt und garniert. Zu den Aufgaben gehören zudem auch die Mitarbeit in der Küchenlogistik (Portionieren, Verpacken und Ausliefern von Speisen und Lagerhaltung) sowie Reinigungsarbeiten (z. B. Arbeiten an der Spülstraße). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden somit für eine Tätigkeit in Großküchen, z. B. in Jugendherbergen, Hotels und Gaststätten vorbereitet.


Da weiß ich ja wo die Reise hingehen soll. Und ich habe letztes Jahr meinen staatlich geprüften Betriebswirt gemacht. :doh:
 

DonOs

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Mein Anwalt hat damals ja auch infrage gestellt das es eine Zuweisung war, höchstens eine Einladung zu einem Gespräch, aber dann würde auch kein Meldeversäumnis vorliegen mangels RfB .

Versteht der Anwalt auch was er sagt?
Mein Anwalt sagte damals, dass der Antrag auf Einstweilige Anordnung nicht durchkommen wird, da das hiesige SG im allgemeinen wohl sehr stark pro 1 Euro Jobs ist und er da keine Chance sieht, weil ich ja auch schon gar nicht den Termin wahrgenommen habe. Wäre ich wenigstens zu dem Termin gegangen wäre das ganze anders gewesen.

Das widerspricht sich doch.
 

0zymandias

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[...]
Wie könnte ich denn auf solche unangenehmen Fragen wie z. B.
" Können sie sich das vorstellen?"
reagieren?
[...]

Durch verbales Aufschiebeverhalten, das man aus Interviews, Talkshows, etc. besser kennt, als es einem bewusst ist.

Mögliche Antworten:
"Darüber muss ich erst nachdenken."
"Vorstellen kann ich mir vieles."
Blues-Brother-Variante: "Ma'am, ich bin im Auftrag der Verwaltung hier. Ich werde ihre Befehle befolgen."
Gegenfragen stellen bis zum glücklichen Exitus des Gespräches.

[...]
Und wie argumentiere ich weiter wenn die fragen warum ich nicht bereit bin irgendwelche Angaben über mich preis zugeben?
[...]
Auch hier gibt es mehrere Möglichkeiten.
Du könntest das Wort "Datenschutz" wiederholen, bis es verstanden wird.
Oder Du weist nett darauf hin, dass Du zur Orientierung da bist und nicht zum Orientieren, was ja auch ganz anders bezahlt würde. (Mögliche Blues-Brothers-Ergänzung: Und das im Auftrag der Verwaltung, Ma'am.)
Oder Du sinnierst darüber nach, dass Du völlig neu an Arbeit herangeführt werden musst, was natürlich nur als völlig unbeschriebenes Blatt geht. (Nach Ansicht der Verwaltung, Ma'am.)

[...]
Und wie sollte ich reagieren wenn der Freitag tatsächlich der Maßnahmebeginn sein sollte?
Erschrocken: Danke, aber nein, danke.

Dazu gibt es keinerlei Befehl der Verwaltung (Ma'am) und damit wäre das Schwarzarbeit.
Schwarzarbeit ist keine Option.

Ein Maßnahmebeginn ist kein Orientierungsgespräch, aber Du musst ein Orientierungsgespräch führen.
Dann danke und einen schönen Tag noch.

Das Einzige, was ich nicht tun würde, wäre rundweg alles ablehnen.
Das kann immer noch begründet und ... äh ... passgenau auf Papier erfolgen.
 

colonel

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Danke 0zymandias für die Tipps.
Genau so was habe ich gebraucht.
Die Blues Brothers Alternative lasse ich dann glaube ich mal aussen vor, ich bin nicht der typische Blues Brother. :bigsmile:

Vielleicht werde ich auch mal fragen, was denn mit den erwirtschafteten Gewinnen geschieht. Den Bilanzen kann man zwar entnehmen das jedes Jahr ein Gewinnvortrag ausgewiesen wird, aber was nun genau damit geschieht bleibt im dunkeln.
Zu erkennen ist auch, dass die Gewinne von Jahr zu Jahr steigen und auch das Eigenkapital steigt. Ist das legitim so etwas abzufragen?

Wenn ich mir nun so die Beschreibung auf der Homepage des MT durchlese und diese Tätigkeiten auf Zusätzlichkeit im Sinne des § 16d SGB II überprüfe, komme ich eigentlich zu einem ganz klaren Ergebnnis:
Die Maßnahme bzw. AGH kann gar nicht zusätzlich und erst recht nicht wettbewerbsneutral sein.

Laut Homepage werden in der Großküche täglich bis zu 1.300 Essensportionen zubereitet, die mit Spezialfahrzeugen an Kindertagesstätten und Schulen in Stadt und Landkreis ausgeliefert werden.

Wenn sich Zusätzlichkeit also so definiert, dass die Arbeit ohne weiteres auch aufgeschoben werden kann, ist doch vollkommen klar, dass hier keinerlei Zusätzlichkeit gegeben ist. Die Schulen und Kitas müssen ja täglich ihr Essen bekommen. Da ist nichts mit Aufschub.
Ausserdem sind das ja wohl reguläre Arbeitsplätze die da verdrängt werden.
Koch, Küchenhilfe für Kitas und Schulen und dann die Essensausfahrer, das sind normalerweise sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten, seht ihr das nicht auch so?
 
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0zymandias

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Prinzipiell schon schön richtig.

Drumherum gibt's aber Probleme.

Die Sache mit den 60 %, und dann liegt auch noch gar keine bestimmte AGH vor.
 

Sonne11

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Jetzt wiederholt meine Meinung:
Das JC versucht es wieder mit solch einem Schreiben, weil das Vorherige anscheinend zum Erfolg geführt hat!

Du musst wirklich einen unfähigen Anwalt erwischt haben, wie andere es bereits erwähnten. Oder er hat sich etwas mehr Euronen erhofft und deshalb es auf die Klage ankommen lassen!

Es ist keine Zuweisung und keine Einladung. Eine Rechsbehelfsbelehrung fehlt. Datum der Sanktion falsch, völlig unbestimmt.

Fahrtkosten beantragen nicht vergessen und nicht vergessen, dass Du dort freiwillig bist und möglichst keine Infos über Dich lieferst! Denn wenn ein JC nicht die Eignung und Nützlichkeit prüft und begründet, sollte man nicht darauf hereinfallen um mit unbekannten Dritten, die einem freundlich erscheinen, Infos zu liefern, für was man sich eignen könnte! Also wichtig ist zu sagen, dass man gegen eine Zuweisung vorgehen wird und die AGH kippen wollen wird.

Ich persönlich würde nirgends erscheinen! Die RFB ist "allgemein" und bezieht sich nicht auf das Schreiben da kein §31 oder §309 §59 genannt.

Ich würde sogar dem "Ding" widersprechen und aW beantragen und dem Staat Kosten zu verursachen und dem JC etwas Arbeit. Ich würde klären wollen, was das Schreiben eigentlich sein soll!

Meine Meinung.
 

colonel

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Prinzipiell schon schön richtig.

Drumherum gibt's aber Probleme.

Die Sache mit den 60 %, und dann liegt auch noch gar keine bestimmte AGH vor.

Aber eigentlich ist die fehlende Zusätzlichkeit im Vorfeld doch schon zu erkennen. Oder bilde ich mir das nur ein?

Jetzt wiederholt meine Meinung:
Das JC versucht es wieder mit solch einem Schreiben, weil das Vorherige anscheinend zum Erfolg geführt hat!

Das ist auch eine Vermutung von mir. Beim letzten mal haben die mich auf diese Art und Weise sanktionieren können. Möglicherweise versuchen die es so nun wieder.

Du musst wirklich einen unfähigen Anwalt erwischt haben, wie andere es bereits erwähnten. Oder er hat sich etwas mehr Euronen erhofft und deshalb es auf die Klage ankommen lassen!

Nochmal zu dem Thema mit dem Anwalt. Er hat mir mitgeteilt dass, wenn er noch die aufschiebende Wirkung beantragt, das ganze nach hinten losgehen kann. 1. Weil ich ja nicht zu dem Orientierungsgespräch gegangen bin. 2. Das hiesige SG wohl pro 1 Euro Jobs sein soll. Er sah da Schwierigkeiten und wollte vermeiden dass ich dann die Kosten tragen muss. Er hat mir mitgeteilt, dass ich gerne selbst die AW beantragen kann.
Er vertritt mich in der Sache nun weiterhin.
Er ist auch ein kompetenter Anwalt. Wir haben z. B. eine Klage gegen das JC gewonnen wo es um die ortsüblichen Kosten der Unterkunft ging.[/QUOTE]

Fahrtkosten beantragen nicht vergessen und nicht vergessen, dass Du dort freiwillig bist und möglichst keine Infos über Dich lieferst! Denn wenn ein JC nicht die Eignung und Nützlichkeit prüft und begründet, sollte man nicht darauf hereinfallen um mit unbekannten Dritten, die einem freundlich erscheinen, Infos zu liefern, für was man sich eignen könnte! Also wichtig ist zu sagen, dass man gegen eine Zuweisung vorgehen wird und die AGH kippen wollen wird.

Fahrtkosten beantrage ich heute noch per Fax. Infos werd ich denen am Freitag keine liefern. Soll ich dort beim MT tatsächlich ansprechen, dass ich gegen die Zuweisung und somit gegen die AGH vorgehen werde?

Ich persönlich würde nirgends erscheinen! Die RFB ist "allgemein" und bezieht sich nicht auf das Schreiben da kein §31 oder §309 §59 genannt.

Ich würde sogar dem "Ding" widersprechen und aW beantragen und dem Staat Kosten zu verursachen und dem JC etwas Arbeit. Ich würde klären wollen, was das Schreiben eigentlich sein soll!

Ich werde aufjedenfall hingehen. Nur um zu vermeiden dass die 60 % Sanktion verhängt wird. Wir haben hier zwei kleine Kinder. Ich bin zwar auch der Meinung dass das Schreiben keine rechtliche Grundlage für eine Sanktion bietet, aber die werden mich wie beim letzten mal sanktionieren wenn ich nicht erscheine und das können wir uns nicht erlauben.

Dem Schreiben widersprechen? Eigentlich eine gute Idee. Ist es möglich dort am Freitag hinzugehen, diesem Schreiben aber trotzdem zu widersprechen?


Nochmal als Nachtrag. Gerade habe ich gesehen, dass das Schreiben ein ganz anderes AZ. hat, also nicht dass, was für unsre BG gültig ist. Ist das üblich das so AGH 's ein anderes AZ. haben?
 

Sonne11

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Nochmal zu dem Thema mit dem Anwalt. Er hat mir mitgeteilt dass, wenn er noch die aufschiebende Wirkung beantragt, das ganze nach hinten losgehen kann. 1. Weil ich ja nicht zu dem Orientierungsgespräch gegangen bin. 2. Das hiesige SG wohl pro 1 Euro Jobs sein soll. Er sah da Schwierigkeiten und wollte vermeiden dass ich dann die Kosten tragen muss.
Es sind ja alles keine Vorwürfe an Dich! Von niemanden hier! Er hätte Dich informieren müssen, dass Du selbst die aW beantragen sollst, da sonst bei Ablehnung Kosten auf Dich zukommen würden, weil diese für den Anwalt bei aW nicht übernommen werden! (jetzt weißt Du es ja. :idea:) Ein Orientierungsgespräch hätte mit 10% sanktioniert werden müssen, weil es ein Meldetermin wäre. Und dieses Schreiben was Du hast ist nichts von allem! Auch Optionskomunen müssen Verwaltungsakte verständlich, nachvollziehbar und fehlerfrei erstellen. Nur weil eine RFB enthalten ist, heißt es nicht das sie greift! Du wirst bei einem fähigen Gericht Dein Recht bekommen! Und vergesse die Zinsen für Dein Recht nachher nicht! :wink::biggrin:
Soll ich dort beim MT tatsächlich ansprechen, dass ich gegen die Zuweisung und somit gegen die AGH vorgehen werde?
Selbstverständlich! Es stellt keine Weigerung dar! Eben wie wenn Du Deine Leiden nennen würdest! Schreibe bitte mit, was gesagt wird und nenne es "Notiz" wenn gefragt wird. Ein Anrecht auf eine Kopie hat gGmbH nicht! Schreibe bitte genau mit, damit Dir später nichts unterstellt werden kann! Zeige keine Schreiben vor! Wenn gGmbH mit SB telefoniert, nicht mit SB telefonieren!!

Dem Schreiben widersprechen, falls man meint, es wäre eine Zuweisung oder Du zu auch irgendetwas verpflichtet wärst! Denn man kann nur mit einem VA zu etwas verpflichten! Und dann die Weigerung sanktionieren. Und genau hier fehlt der §31 im Text oben!

Dem Schreiben widersprechen? Eigentlich eine gute Idee. Ist es möglich dort am Freitag hinzugehen, diesem Schreiben aber trotzdem zu widersprechen?
Ja! Einfach Widerspruch gegen den Verwaltungsakt schreiben. Begründung: fehlendes Ermessen, unverständlich, fehlende Angaben, unbestimmt, falsche Rechtsfolgenbelehrung. Der Verwaltungsakt ist zurückzunehmen. (also keinem Termin widersprechen) Und wenn man meint, es wäre kein WS möglich, da kein VA , dann können auch womöglich keine RF und Sanktion stattfinden.

Aktenzeichen: keine Ahnung!
 
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0zymandias

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Aber eigentlich ist die fehlende Zusätzlichkeit im Vorfeld doch schon zu erkennen. Oder bilde ich mir das nur ein?
[...]

Ja und nein. :wink:

Du hast nichts Handfestes bezüglich Zusätzlichkeit in der Hand.

Du hast nämlich überhaupt gar nichts Handfestes in der Hand und das ist schon mal Irrsinn. :biggrin:

Die Rechtsnatur von dem Dingsbumsschreiben ist völlig unklar.
Es wird zwar ein meldeähnliches Vorsprechen verlangt, aber es erfolgt nicht bei einem Vertreter der Verwaltung und ein Hinweis auf § 59 i.V.m. § 309 SGB III fehlt.
Es ist auch keine Zuweisung, denn es wird schlicht nicht zugewiesen. Außerdem fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung (RBB ), die auch bei diesem Verwaltungsakt dabei sein müsste.
Selbes Spiel hinsichtlich Angebot: Es wird nicht angeboten.
Es wird "vorgesehen".
Es ist auch nicht die Abart eines Angebots, die man euphemistisch "Vorstellungsgespräch" nennt, denn es heißt "Orientierungsgespräch".

Damit versagt die Klassifizierung, was nicht sein darf.
Es muss klar sein, welches Werkzeug die Verwaltung benutzt und welche Rechtsmittel dagegen dem Bürger zur Verfügung gestellt sind.

Darüber hinaus ist die AGH weitestgehend unbestimmt.
Das würde eine Sanktionsfolge bei Angebot oder Zuweisung verhindern.

Ebenfalls sollte die fehlerhafte RFB eine Sanktion verhindern.

Dementsprechend wäre eine Sanktion wegen Fernbleibens der "Vorsehung" sehr, sehr wahrscheinlich spätestens vor dem SG zu knacken.
Grund für das Hingehen ist die mögliche 60 %-Sanktion und die Möglichkeit, dem MT den Appetit zu verderben.

Das musst Du abschätzen, was Du tun möchtest.

Irgendwelche Pflichten, beim MT etwas zu unterschreiben oder ihm Informationen über Dich zu geben, gibt es nicht.
Eine entsprechende Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist aber weder dem Gesetz zu entnehmen, d.h. das SGB II sieht keine entsprechende Verpflichtung vor und eine etwaige Nichtunterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist insbesondere nicht über Absenkungstatbestände nach § 31 SGB II zu sanktionieren. Durch die Nichtunterzeichnung des streitigen Vertrages [...] hat die Antragstellerin somit auch keinen Anlass für den Abbruch der Maßnahme gegeben.
SG Ulm, Az. S 11 AS 3464/09 ER

Schon der Umfang der Unterlagen sowie die Vielzahl und die Bedeutung der behandelten Inhalte rechtfertigen es ohne weiteres, dass der Antragsteller sich bis zum nächsten Morgen Zeit nehmen wollte, um die Formulare zu prüfen und seine Entscheidung zu überdenken. Welche "organisatorischen Gründe" im Bereich des Maßnahmeträgers dem entgegengestanden haben sollen, hat dieser nicht konkretisiert. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, denn ggf. müsste der Maßnahmeträger seine Abläufe anders organisieren. Es ist jedenfalls unverhältnismäßig, einen erwerbsfähigen Leistungsempfänger mit der Notwendigkeit einer sofortigen Unterschrift unter eine Vielzahl von Dokumenten unter Druck zu setzen, bloß um einen Maßnahmeträger die Arbeitsabläufe zu erleichtern. Wie allgemein beim Abschluss von wichtigen Verträgen üblich, ist auch hier ein gewisser Zeitraum für die Prüfung der Rechtmäßigkeit und der Rechtsfolgen zuzubilligen (vgl. auch Sonnhoff, in : jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 39 zum früheren Sanktionstatbestand der Weigerung, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, in § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung).
SG Hamburg, 20.12.2012, S 38 AS 3756/12 ER

Sozialgericht Berlin, 15.02.2012, S 107 AS 1034/12 ER :
Dass der Antragsteller den ihm vorgelegten Personalfragebogen angesichts der darin geforderten ausdrücklichen Zustimmung zur Speicherung personengebundener Daten nicht vor Ort ausfüllen und unterzeichnen wollte, sondern vielmehr den Fragebogen mitzunehmen wünschte, um ihn Ruhe zu lesen und zu prüfen sowie gegebenenfalls anwaltliche Hilfe zu Rate ziehen, begründet für sich genommen kein sanktionswürdiges Verhalten des Antragstellers. Gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes obliegt es der freien Entscheidung des Antragstellers seine Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung zu erteilen. Die Verweigerung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Antragsteller in der Sache dafür mit einer Sanktion nach dem SGB II zu belegen.
Zitatende

Nicht vorwerfbar ist hingegen die Nichtbeantwortung arbeitsrechtlich unzulässiger Fragen oder die Weigerung der Zustimmung zur Speicherung von Daten eines Personalfragebogens (S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 31, Rdnr. 43).
SG Leipzig, S 25 AS 2286/12

Ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten erheben und verwerten (§ 4a Bundesdatenschutzgesetz; SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012, S 25 AS 1470/12 ER ; SG Mannheim, Beschluss vom 06.07.2012, S 14 AS 2056/12 ER ). Die Datenweitergabe an Maßnahmeträger, abgesehen von den Kontaktdaten, ist freiwillig (SG Berlin, Beschluss vom 15.02.2012, S 107 AS 1034/12 ER ).

Deshalb ist die Verpflichtung die kompletten Bewerbungsunterlagen mitzunehmen rechtswidrig, da das SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012, S 25 AS 1470/12 ER urteilte:
Der Antragsteller durfte zu Recht die Frage nach der Rechtsgrundlage der Vorlage eines Lebenslaufes stellen. Ein Lebenslauf beinhaltet immer personenbezogene Daten. Dem Antragsgegner mag noch zu folgen sein, dass die Vorlage eines Lebenslaufes auf dem ersten Arbeitsmarkt üblich ist. Vorliegend geht es aber nicht um die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt, sondern um ein zwischen dem Arbeitslosengeld II-Empfänger und dem Maßnahmeträger bestehendes öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 236c m.w.N.; Völzke in Hauck/Noftz, SGB II, 2009, K§ 16d Rdm-. 64). Aufgabe des Maßnahmeträgers ist in diesem Rahmen die Organisation und Koordinierung der angebotenen Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, hier des Angebotes als Sportassistent tätig zu werden. Die Frage, ob es sich dabei um eine im Sinne des § 10 SGB II für den Antragsteller zumutbare Arbeitsgelegenheit auch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II handelt, ist vom Leistungsträger vor Angebotsabgabe zu klären, somit für den
Maßnahmeträger nicht von Bedeutung. Dieser benötigt für seine schlicht ausführende Funktion grundsätzlich nur Personenangaben, die die Ansprechbarkeit und Kontaktaufnahme mit dem Mitarbeiter ermöglichen. Darüber hinausgehende Personendaten, wie sie regelmäßig in einem Lebenslauf zu finden sind, sind hierzu nicht erforderlich. Der Antragsteller beruft sich zu Recht auf § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes.

Diese Urteile sollten Unsicherheiten in Bezug auf die genannten Punkte ausräumen. :wink:

Die fehlende Zusätzlichkeit ist allerdings in der Tat zu vermuten. :biggrin:
Nicht nur wegen dem Internetauftritt der Gibmir gGmbH, sondern auch weil es entsprechende Studien des Bundesrechnungshof gab.
Ohne genau das zu prüfen, hatte der im flüchtigen Vorbeigehen festgestellt, dass grob zwei Drittel der AGHs rechtswidrig sind, weil die
Bedingungen der Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität oder des öffentlichen Interesses nicht erfüllt waren.
Da der Bundesrechnungshof und das BA -eigene IAB auch noch festgestellt hatten, dass AGHs als Arbeitsmarktinstrument schlicht nicht taugen
(keine entsprechenden Erfolge im Vergleich zum Aufwand), hatte der damalige Bundesvorstand Weise 2012 die Abschaffung der AGHs gefordert.

2017 haben wir den Mist immer noch. :blink:
Gibt ja auch Arbeitsplätze.
(Für SBs, MTs, Elo-Gärtner, ...)
 
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