Das Einkommen des Kindes wird erst einmal nur auf seinen
eigenen Bedarf angerechnet, wobei 100 € des Erwerbseinkommens nicht angerechnet werden, siehe § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Alg II-Verordnung:
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§ 1 Alg II-V Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
Also ist das Erwerbseinkommen des Sozialgeld/Alg II beziehenden Kindes hier anrechnungsfrei.
Dein Einkommen wird nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags prozentual auf die BG-Mitglieder verteilt und angerechnet (prozentual je nach eigenem individuellen Bedarf jedes Einzelnen im Verhältnis zum Gesamtbedarf der BG = Bedarfsanteilsmethode/horizontale Einkommensverteilung).