AW: widerspruch begründen? Erst einmal kurz Grundsätzliches zum Bildungsgutschein.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung, jedoch besteht ein Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (§ 39 Abs. 1
SGB I). Ermessensfehlerfreie Entscheidung bedeutet, dass alle Umstände des Einzelfalls sowie die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt werden. Näheres ist dem § 3 Abs. 1
SGB II sowie dem § 33
SGB I zu entnehmen. Eine Reduzierung des Ermessens auf 0, also praktisch zwingende Bewilligung, gibt es nicht, da die Behörde über das "Ob" als auch über das "Wie" der beantragten Leistung entscheiden kann. Jedoch ist eine Ermessensentscheidung regelmäßig zugunsten des Antragstellers aufgrund § 2 Abs. 2
SGB I zu treffen, insofern keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen (diese Vorschrift wird jedoch regelmäßig in der Praxis, auch leider von vielen Sozialgerichten missachtet).
Ist die Ermessensentscheidung rechtswidrig, zB sachfremde oder verfehlte Erwägungen in der Begründung, so besteht Anspruch auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides und Neubescheidung über die beantragte Leistung.
Ein
Widerspruch muss nicht begründet werden, aber bei solchen Angelegenheiten sollten schon alle Umstände vorgetragen werden, die für eine Bewilligung der Ermessensleistung sprechen.