Das JC hat mir im Bewilligungsbescheid nach Erstantrag ALG II ab 1.9.2020 die Stellplatzkosten von 35 € nicht bewilligt. Widerspruch erfolglos, Klage habe ich selbst eingereicht, basierend auf dem Corona Sozialschutz-Paket, wonach die KdU für 6 Mo als angemessen gelten und nicht angerechnet werden dürfen auf § 22 SGB II.
Das Sozialgericht schrieb mir, ein Stellplatz/Garage dient grundsätzlich nicht zum Wohnen und kann nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Nach BSG nur, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar wäre (bei mir der Fall) und sich der Mietpreis bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Vergleichraum hält (KdU sind natürlich nicht angemessen - niemand wohnt vor ALG II in einer Whg die deren Angemessenheitskriterien von ca. 450 € erfüllen - bei mir gibt es solche Whgen gar nicht). Auch wenn durch das Sozialschutz-Paket die Kosten der Wohnung derzeit als angemessen gelten, dürfte es dennoch erforderlich sein, dass der Stellplatz untrennbar mit der Wohnung verbunden ist.
Ich soll dem Gericht Nachweise (z. B. schriftliche Bescheinigung des Vermieters) vorlegen, aus denen sich ergibt, dass ich die Wohnung nicht ohne den Stellplatz anmieten konnte und ich den Stellplatz auch nicht untervermieten kann.
- Im MV steht natürlich nicht, dass es die Whg nur mit Stellplatz gibt oder dass dieser der Whg zugeteilt ist (ist aber so, muss ich zahlen).
- Bescheinigung des Vermieter geht nicht, weil der Vermieter damit von meinem ALG II erfahren würde (mir fällt kein plausibler Grund ein, wie ich sowas beim Vermieter = Wohnbaugesellschaft erklären könnte).
- Mir ist nicht ersichtlich, wie anhand obiger gerichtlicher Aussagen eine Pflicht zur Untervermietung abgeleitet wird.
- Eine Erlaubnis vom Vermieter, dass ich den Stellplatz untervermieten darf und für alle möglichen Schäden ich hafte, habe ich. Ich habe aber selbst ein Auto, wohne ländlich und eine Vermietung ist hier lächerlich. Vor allem habe ich selbst ein Auto und sehe gar nicht ein, haften zu müssen, erst recht nicht als ALG II Empfänger.
Hat jemand Erfahrung mit so einer Situation und kennt die genaue Rechtslage?
Das Sozialgericht schrieb mir, ein Stellplatz/Garage dient grundsätzlich nicht zum Wohnen und kann nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Nach BSG nur, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar wäre (bei mir der Fall) und sich der Mietpreis bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Vergleichraum hält (KdU sind natürlich nicht angemessen - niemand wohnt vor ALG II in einer Whg die deren Angemessenheitskriterien von ca. 450 € erfüllen - bei mir gibt es solche Whgen gar nicht). Auch wenn durch das Sozialschutz-Paket die Kosten der Wohnung derzeit als angemessen gelten, dürfte es dennoch erforderlich sein, dass der Stellplatz untrennbar mit der Wohnung verbunden ist.
Ich soll dem Gericht Nachweise (z. B. schriftliche Bescheinigung des Vermieters) vorlegen, aus denen sich ergibt, dass ich die Wohnung nicht ohne den Stellplatz anmieten konnte und ich den Stellplatz auch nicht untervermieten kann.
- Im MV steht natürlich nicht, dass es die Whg nur mit Stellplatz gibt oder dass dieser der Whg zugeteilt ist (ist aber so, muss ich zahlen).
- Bescheinigung des Vermieter geht nicht, weil der Vermieter damit von meinem ALG II erfahren würde (mir fällt kein plausibler Grund ein, wie ich sowas beim Vermieter = Wohnbaugesellschaft erklären könnte).
- Mir ist nicht ersichtlich, wie anhand obiger gerichtlicher Aussagen eine Pflicht zur Untervermietung abgeleitet wird.
- Eine Erlaubnis vom Vermieter, dass ich den Stellplatz untervermieten darf und für alle möglichen Schäden ich hafte, habe ich. Ich habe aber selbst ein Auto, wohne ländlich und eine Vermietung ist hier lächerlich. Vor allem habe ich selbst ein Auto und sehe gar nicht ein, haften zu müssen, erst recht nicht als ALG II Empfänger.
Hat jemand Erfahrung mit so einer Situation und kennt die genaue Rechtslage?