Dienstaufsichtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Begründung fragwürdig.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde von mir wurde wie üblich zurückgewiesen.
Auf einen Punkt, den ich als Fachaufsichtsbeschwerde einbrachte wurde erst gar nicht eingegangen.
Alles in allem finde ich die Begründung mehr als fragwürdig weshalb ich die Angelegenheit so nicht stehen lassen möchte.
Wie gehe ich am Besten vor?
Rechtsmittel gegen die Zurückweisung gibt es sicher keine?
Wäre eine gegen Gegenvorstellung sinnvoll?
Beschwerde nach Nürnberg leiten, oder sogar beides?
Punkt 1
Auszug aus der Begründung:
"
Mit Schreiben vom 13.10.2017 wurden Sie von Frau K., im Rahmender Bearbeitung Ihres Leistungsanspruches, dazu aufgefordert einen Nachweis zu erbringen, dass Sie die Inhaberin der von Ihnen genannten Bankverbindung sind. Des weiteren wurden Sie darauf hin gewiesen, dass Ihre Leistungen versagt werden können, wenn Sie der Aufforderung nicht nachkommen.
Mein
LeistungsANSPRUCH wurde Ende 09/2017 im Rahmen eines Folgeantrags überprüft, mein Bedarf sowie Zweckgebundene Verwendung (Mietzahlungen etc.) wurde mittels Kontoauszügen nachgewiesen.
In meinem Schreiben vom 17.10.2017 hinterfragte ich genau diese Belehrung da der Nachweis ob ich tatsächlich selbst Inhaberin des besagten Kontos den vor nicht einmal einem Monat nachgewiesenen Anspruch in keinster Weise tangiert.
Mein Schreiben vom 17.10.2017:
"In Ihrem Schreiben fordern Sie das Einreichen eines Nachweises über die Änderung meiner Bankverbindung (bspw. Kopie der Girokarte, Bestätigung Ihrer Bank über die Kontoeröffnung) unter hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 60 ff. SGB I
Die Mitwirkungspflicht nach § 60 ff. SGB I bezieht sich auf Daten die zur Ermittlung des Leistungsanspruches erforderlich sind. Dies wären z.B. Einkommensnachweise etc., Daten die benötigt werden um festzustellen ob und in welche Höhe ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht bzw. noch besteht.
Für mich ist diese Aufforderung nicht nachvollziehbar, da Sie für die Überweisung meiner Leistungen aus dem SGB II ausschließlich meine Bankverbindung benötigen, die ich Ihnen nachweisbar am 11.10.17 mitteilte und ich durchaus in der Lage bin diese Daten korrekt anzugeben und vor dem Absenden auf etwaigie Zahlendreher oder ähnliches zu überprüfen. Da die von Ihnen geforderten Daten nicht im Zusammenhang mit der Ermittlung des Leistungsanspruchs stehen erscheint mir die Androhung nach § 66 SGB I meine Leistungen ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen als rechtswidrig. Zudem sehe ich datenschutzrechtliche Bedenken, wenn ich Ihnen eine Kopie meiner Girokarte oder Korespondenz meiner Bank zusende.
Ich fordere Sie daher unter Bezugnahme auf die §§ 13-15 SGB I auf, mir bis zum 01.11.2017 schriftlich verbindlich mitzuteilen, wofür Sie die in Ihrem Schreiben vom 13.10.17 angeforderten Daten oder Kopien benötigen.
Punkt 2
Auszug aus der Begründung:
Die Aufforderung entstand aufgrund der bestehenden Dienstanweisung des KJC zur "Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zahlungsverkehrs, der einheitlichen Rechtsanwendung und der Verhinderung von Missbrauch", die besagt, dass sämtliche Angaben zur Bankverbindung in Anträgen durch geeignete Originaldokumente (Ausweis, Bankkarte-Kopie, Kontoauszug mit Namen des Kontoinhabers, Mietvertrag, Bankbestätigung o.ä.) nachzuweisen sind.
Sicherstellung das ordnungsgemäßen Zahlungsverkehrs
Das KJC ist verpflichtet sicher zu stellen bewilligte Leistungen
pünktlich auszuzahlen. Für eventuelle Probleme die z.B. durch fehlerhafte Bankdaten etc. entstehen haftet nicht das JC, sondern der Leistungempfänger.
der einheitlichen Rechtsanwendung Jetzt mal mit etwas Humor: Egal ob das Recht richtig oder Falsch angewendet wird, Hauptsache es ist einheitlich
zur Verhinderung von Missbrauch
Ein Missbrauch von Leistungen entsteht erst dann, wenn ich Leistungen zu unrecht bekomme (weil ich z.B. nicht angegebenes Einkommen etc. habe) oder aber wenn ich z.B. Geld für Mietzahlungen anderweitig nutze.
Der Nachweis ob ich tatsächlich selbst Kontoinhaber bin gibt keinerlei Aufschluß über einen eventuellen Missbrauch.
Punkt 3
Auszug aus der Begründung:
"In Ihrem Schreiben vom 17.10.2017 teilten Sie uns Ihre datenschutzrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusendung eines o.g. Nachweises, in Form einer Kopie der Bankkarte oder der Korrespondenz Ihrer Bank, mit.
Nach der Rechtsprechung haben Jobcenter das Recht, die Vorlage von Kontoauszügen zu verlangen. In aller Regel liegen solche jedoch kurz nach der Eröffnung eines neuen Kontos noch nicht vor.
Richtig: Ich habe Bedenken gegen die
Zusendung geäußert. Jedoch nicht im Schreiben vom 17.10, sondern in der Dienstaufsichtsbeschwerde. Ich habe lediglich darauf hin gewiesen daß in meinem Falle jede Fahrt zum Jobcenter um Unterlagen zur Einsichtnahme vor zu legen mit 9,20 zu Buche schlägt was sich auf 35,7% des Betrages der im Regelsatz für Verkehr enthalten ist beläuft.
Zitat aus meiner Dienstaufsichtsbeschwerde:
Dadurch wird man als Leistungsbezieher schon fast gezwungen auf Datenschutzrechte zu verzichten und auch sensieble Daten als Kopie per Post einzureichen, ohne zu wissen wer letztendlich die Daten in die Finger bekommt und was damit passiert, nur um die Kosten möglichst gering zu halten.
Das Recht unter gewissen Umständen die Vorlage von Kontoauszügen zu verlangen habe ich nicht bestritten.
Punkt 4
Zitat aus der Begründung:
Mit Schreiben vom 20.10.2017 wurden Sie erneut von Frau K. gebeten, uns einen o.g. Nachweis zu erbringen. Dieser erneuten Aufforderung kamen Sie nicht nach
Daher ist im Ergebnis festzuhalten, dass Frau K. Ihnen gegenüber kein dienstliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Die Vorgehensweise von Frau K. ist somit nicht zu beanstanden
Hier könnte ich vor Wut platzen! Ich finde es unglaublich dreist mir hier nochmals vorzuwerfen daß ich der erneuten Aufforderung vom 20.10.2017 nicht nachgekommen bin.
Dies ist nämlich der Punkt meiner Fachaufsichtsbeschwerde auf die in keinster Weise eingegangen wurde!
Im Schreiben vom 20.10.2017 wurde ich erneut aufgefordert den gewünschten Nachweis zu erbringen bis längstens zum 27.10.2017. Das Schreiben wurde allerdings erst am 24.10.2017 Abgestempelt und landete am 28.10.2017 in meinem Briefkasten!
So wie ich das sehe:
Egal ob der Nachweis zu recht oder zu unrecht gefordert wurde, hier hat die Sachbearbeiterin rechtswidrig gehandelt, daran ändert auch eine Dienstanweisung nichts.
Das KJC ist verpflichtet angemessene Fristen zu setzen. Bei der sowieso schon kurzen Frist auch noch beim versenden zu schlampen ist mal mindestens grob fahrlässig (Vorsatz läßt sich wohl leider nicht belegen).
Die Frist aufrecht zu erhalten weil eine Überweisung erst möglich sei wenn der Nachweis erbracht wurde daß ich selbst Inhaberin des genannten Kontos bin ist und bleibt falsch. Das SGB II schreibt vor das ein Konto für eine Überweisung zu benennen ist, der Leistungsbezieher muß nicht Inhaber sein. "
Letztendlich soll damit auch ein Leistungsmissbrauch verhindert werden." . Die Leistungen können nicht überwiesen werden weil ein Missbrauch statt finden könnte.
Ich wurde letztendlich vorsorglich bestraft für etwas was ich tun könnte und das JC rechtfertigt dies damit daß ich selbst daran schuld sei weil ich mich nicht habe nötigen lassen auf mein Recht zu verzichten die Angelegenheit zu hinterfragen.
Die gesetzeskonforme Vorgehensweise wäre hier gewesen, die Leistungen zumindest unter Vorbehalt pünktlich zu überweisen und die "benötigten" Unterlagen mit einer angemessenen Frist zu fordern.
Wenn dem nicht so wäre, hätte der Teamleiter wohl kaum nach dem Einreichen meiner Beschwerde die Zahlung veranlasst und auf weitere Forderungen verzichtet. Darüber hinaus hätte die Beschwerdestelle dann auch sicher nicht die Fachaufsichtsbeschwerde ignorieren müssen.
Jetzt wäre natürlich noch mal interessant zu wissen ob der Teamleiter die Beschwerde direkt weiter geleitet hat, oder erst nach dem ich nach etwas über einem halben Jahr die Stellungnahme forderte.
Wer es tatsächlich bis zum Ende durchgehalten hat, vielen Dank für´s lesen.
