HagbardCelin
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- 18 Juli 2018
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Hallo,
zu meiner Situation: Ich bin selbstständig und stocke via ALGII noch auf.
Für zwei zurückliegende Bewilligungszeiträume musste ich Einkommensnachweise und Kontoauszüge zur entsprechenden EKS nachreichen. Dem konnte ich aus Gründen nicht fristgerecht nachkommen. Daraufhin erhielt ich zwei Festsetzungsbescheide zu den zwei Bewilligungszeiträumen.
Ein persönlicher, zeitnaher Termin mit SB wurde zur Einreichung der Nachweise und Kontoauszüge nun zügig ausgemacht.
Ich möchte nun einen Widerspruch zu beiden Festsetzungsbescheiden verfassen. Wie sollte ich diese formulieren, um zu verdeutlichen, dass innerhalb dieses Zeitraums sehr wohl ein Leistungsanspruch bestanden hat und diese Nachweise nun zeitnah erbracht werden/sind? Würde es Sinn machen, eine schriftliche Bestätigung der Nachweiseinreichung seitens des JC zu den Widersprüchen hinzuzufügen, um dem entsprechenden Entscheider überzeugen zu können?
Sollte ich vielleicht auch andeuten, dass – sollte der nicht Widerspruch nicht anerkannt werden – ich mich gezwungen sehe, von meinen bisherigen Plänen abzusehen, mich zeitnah von den Leistungen abzumelden? Denn eine Rückzahlung (auch in Raten) würde mir ja zusätzliche Kosten in folgenden Monaten verursachen.
Die Summe der Leistungen der beiden Bewilligungszeiträume ist sehr hoch und diese Summe kann ich derzeit keineswegs aufbringen, da ich in den Bewilligungszeiträumen darauf zwecks Miete und Lebenserhaltungskosten wirklich darauf angewiesen war und auf meinem Konto derzeit nichts zu finden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Im Grunde geht es darum, dass ich unglücklicherweise die Frist zur Mitwirkung nicht eingehalten habe.
Könnte ich anführen, dass ich die notwendigen Nachweise auf dem Postweg (Briefkasten vor der eigenen Haustür) fristgerecht eingereicht habe und dass diese auf dem postalischen Wege abhanden gekommen sein müssen?
Schließlich habe ich nach Erhalt des endgültigen Festsetzungsbescheid alle Nachweise zeitnah nachgeliefern können und somit den Beweis erbringen können, dass ein Leistungsanspruch innerhalb der Bewilligungszeiträume sehr wohl bestanden hat.
Eine schriftliche Bestätigung seitens des JC über die erbrachten Nachweise würde ich dann als Beweis zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs als Anhang beilegen.
zu meiner Situation: Ich bin selbstständig und stocke via ALGII noch auf.
Für zwei zurückliegende Bewilligungszeiträume musste ich Einkommensnachweise und Kontoauszüge zur entsprechenden EKS nachreichen. Dem konnte ich aus Gründen nicht fristgerecht nachkommen. Daraufhin erhielt ich zwei Festsetzungsbescheide zu den zwei Bewilligungszeiträumen.
Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches
mit Bescheid vom X.X.X wurden Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorläufig bewilligt (§ 41a SGB II).
Da jetzt über Ihren Leistungsanspruch endgültig entschieden werden konnte, wurde festgestellt, dass Sie einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.
Sie wurden mit dem Schreiben vom X.X.X und mit der Erinnerung vom X.X.X aufgefordert, folgende Unterlagen einzureichen:
-Belege ihrer Angaben zu ihrem Einkommen aus ihrer Selbstständigkeit für den Zeitraum X.X.X
Sie sind dieser Aufforderung trotz Erinnerung mit dem Schreiben vom X.X.X nicht nachgekommen.
Mit dem Schreiben vom X.X.X und vom X.X.X wurden Sie darauf hingewiesen, dass sollten Sie die entsprechenden geforderten Nachweise nicht erbringen, eine Leistungsfestsetzung lediglich für die Monate erfolgen kann, für die Nachweise erbracht wurden. Soweit keine Nachweise vorliegen, ist festzustellen, dass kein Leistungsanspruch bestanden hat (§41a Absatz 3 SGB II).
Sie haben die geforderten Nachweise bezüglich ihrer Einkommensverhältnisse aus ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht erbracht. Ich muss somit feststellen, dass kein Leistungsanspruch bestanden hat.
Sie haben wie folgt Leistungen erhalten, ohne dass hierauf ein Anspruch bestand:
-Leistungsaufzählungen pro Monat (mit Gesamtsumme des Zeitraums)
Diesen Betrag müssen Sie erstatten (§ 41a Abs. 6 SGB II).
Ein persönlicher, zeitnaher Termin mit SB wurde zur Einreichung der Nachweise und Kontoauszüge nun zügig ausgemacht.
Ich möchte nun einen Widerspruch zu beiden Festsetzungsbescheiden verfassen. Wie sollte ich diese formulieren, um zu verdeutlichen, dass innerhalb dieses Zeitraums sehr wohl ein Leistungsanspruch bestanden hat und diese Nachweise nun zeitnah erbracht werden/sind? Würde es Sinn machen, eine schriftliche Bestätigung der Nachweiseinreichung seitens des JC zu den Widersprüchen hinzuzufügen, um dem entsprechenden Entscheider überzeugen zu können?
Sollte ich vielleicht auch andeuten, dass – sollte der nicht Widerspruch nicht anerkannt werden – ich mich gezwungen sehe, von meinen bisherigen Plänen abzusehen, mich zeitnah von den Leistungen abzumelden? Denn eine Rückzahlung (auch in Raten) würde mir ja zusätzliche Kosten in folgenden Monaten verursachen.
Die Summe der Leistungen der beiden Bewilligungszeiträume ist sehr hoch und diese Summe kann ich derzeit keineswegs aufbringen, da ich in den Bewilligungszeiträumen darauf zwecks Miete und Lebenserhaltungskosten wirklich darauf angewiesen war und auf meinem Konto derzeit nichts zu finden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Im Grunde geht es darum, dass ich unglücklicherweise die Frist zur Mitwirkung nicht eingehalten habe.
Könnte ich anführen, dass ich die notwendigen Nachweise auf dem Postweg (Briefkasten vor der eigenen Haustür) fristgerecht eingereicht habe und dass diese auf dem postalischen Wege abhanden gekommen sein müssen?
Schließlich habe ich nach Erhalt des endgültigen Festsetzungsbescheid alle Nachweise zeitnah nachgeliefern können und somit den Beweis erbringen können, dass ein Leistungsanspruch innerhalb der Bewilligungszeiträume sehr wohl bestanden hat.
Eine schriftliche Bestätigung seitens des JC über die erbrachten Nachweise würde ich dann als Beweis zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs als Anhang beilegen.