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ExitUser
Gast
Wie steht es jetzt eigentlich nach dem Urteil des BAG -Az.: 5 AZR
676/11- hinsichtlich Zeitkonten?
Denn § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug scheint durch
dieses Urteil zumindest relativiert worden zu sein.
Zumindest dahingehend, alsdass Minusstunden und deren
Verrechnung mit dem Zeitkonto nicht grundsätzlich illegal
sind.
Das BAG hat mit Urteil vom 21.03.2012, Az.: 5 AZR 676/11,
entschieden, dass der Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto
ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur in dem Falle mit
Minusstunden verrechnen dürfe, wenn ihm die der Führung des
Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag,
Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffne.
Da Vertragsfreiheit herrscht, sollte man nun sanktionsfrei die
Zeitkontopassage in Leiharbeitverträgen reinen Gewissens -auch
weiterhin?- streichen bzw. ablehnen können (obgleich eigentlich
selbstverständliche Rechte aus dem BGB für uns Hartzer sowieso
nicht zu gelten scheinen).
Denn da lt. ZAF und auch einem unseligen Urteil aus Baden-
Württemberg durch die Verrechnung der Stunden keine
Einkommensverluste und auch keine Verlagerung des
Unternehmerrisikos von der ZAF auf den Leiharbeiter
stattfindet :icon_eek: (aber ja doch!), könnte man eigentlich ganz
locker auf Zeitarbeitskonten in der ZAF-Branche (hat nämlich
mit Arbeitszeitkonten in der normalen Indistrie nur den
namen gemein) verzichten. Spart Stress und kosten die ZAF,
nach deren Meinung, kein Geld
!
Wollen die ZAF aber nicht, da selbstverständlich eine
Verlagerung des Unternehmensrisikos auf den AN stattfindet!
Es wäre spannend zu erfahren, ob und mit welchen Folgen
ein Hartzer die Passage bzgl. Zeitkonten in
Leiharbeitsverträgen gestrichen bzw. nicht anerkannt hat.
Hat jemand dazu Infos oder, noch besser, Erfahrungen aus
erster Hand?
Auch interssant:
Zur aktuellen Diskussion: Defizite auf Arbeitszeitkonten
676/11- hinsichtlich Zeitkonten?
Denn § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug scheint durch
dieses Urteil zumindest relativiert worden zu sein.
Zumindest dahingehend, alsdass Minusstunden und deren
Verrechnung mit dem Zeitkonto nicht grundsätzlich illegal
sind.
Das BAG hat mit Urteil vom 21.03.2012, Az.: 5 AZR 676/11,
entschieden, dass der Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto
ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur in dem Falle mit
Minusstunden verrechnen dürfe, wenn ihm die der Führung des
Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag,
Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffne.
Da Vertragsfreiheit herrscht, sollte man nun sanktionsfrei die
Zeitkontopassage in Leiharbeitverträgen reinen Gewissens -auch
weiterhin?- streichen bzw. ablehnen können (obgleich eigentlich
selbstverständliche Rechte aus dem BGB für uns Hartzer sowieso
nicht zu gelten scheinen).
Denn da lt. ZAF und auch einem unseligen Urteil aus Baden-
Württemberg durch die Verrechnung der Stunden keine
Einkommensverluste und auch keine Verlagerung des
Unternehmerrisikos von der ZAF auf den Leiharbeiter
stattfindet :icon_eek: (aber ja doch!), könnte man eigentlich ganz
locker auf Zeitarbeitskonten in der ZAF-Branche (hat nämlich
mit Arbeitszeitkonten in der normalen Indistrie nur den
namen gemein) verzichten. Spart Stress und kosten die ZAF,
nach deren Meinung, kein Geld

Wollen die ZAF aber nicht, da selbstverständlich eine
Verlagerung des Unternehmensrisikos auf den AN stattfindet!
Es wäre spannend zu erfahren, ob und mit welchen Folgen
ein Hartzer die Passage bzgl. Zeitkonten in
Leiharbeitsverträgen gestrichen bzw. nicht anerkannt hat.
Hat jemand dazu Infos oder, noch besser, Erfahrungen aus
erster Hand?

Auch interssant:
Zur aktuellen Diskussion: Defizite auf Arbeitszeitkonten