Steinwallen
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Ich würde gerne folgendes Szenario vorstellen:
Ein Elo bekommt eine Einladung eines SBs(SB#1). das Teilhabechancengesetz wird dabei grob umrissen. Speziell genannt wird dabei ein dazugehöriger Vorbereitungskurs. Seitens des Elos wird offen und mitwirkend damit umgegangen. vorgetragene Zweifel an der Zweckdienlichkeit des Kurses werden akzeptiert und auf eine Empfehlung zur Vorbereitungskursteilnahme verzichtet. Grund könnte sowohl der positive Eindruck, als auch die Tatsache sein das zum Zeitpunkt noch nicht bekannt ist das diese (für das Angebot z. Teilhabechancengesetz) verpflichtend werden.
Unterschrieben wurde nichts. Alles mündlich.
Es folgt eine zweite Einladung eines anderen SB (SB#2), dieser stellt sich damit vor das er von nun an regelmässig Gespräche mit dem Elo führen wird. Detailierter wird Teilhabechancengesetz vorgestellt. Potentielle AG/Stellen werden genannt, aber vom SB#2 sofort abgehandelt mit „das trifft auf Sie nicht zu“. Vorbereitungskurse werden wieder erwähnt, diesmal mit der Erklärung das nun bekannt ist das diese verpflichtend sind (...für das Teilhabeprogramm).
Unterschrieben wurde nichts. Alles mündlich.
Es folgt eine dritte Einladung eines SB(SB#3). Inhalt „Vorstellung eines Angebots zur Teilhabe“ mit Rechtsfolgebelehrung bei einem MT. Aus der Formulierung des Anschreibens ist nicht eindeutig ersichtlich ob der SB(SB#3) direkt vor Ort beim MT sitzt. Sollte es so sein ist naheliegend das von vorsprechenden Kunden unmittelbar EGV-Unterschriften verlangt werden.
...ich würde gerne eure Feedback zu folgendem lesen:
1)
In dem oft genannten §16i ist ja davon die Rede das einer Zwangszuweisung „...in der Regel eine zweimonatige ganzheitliche Betreuung“ vorgeschoben sein sollte. Würdet ihr diese Vorrausetzung schon dadurch erfüllt sehen das SB#2 monatlich zum Gespräch einläd und Jobvorschläge macht ? Oder denkt ihr das dies sich auf einen absolvierten Kurs bei einem MT bezieht ? Oder etwas ganz anderes ?
2)
Macht es Sinn einen der SB auf gute Voraussetzungen (BWs, Vorstellungsgespräche, wenig Vermittlungshemmnisse) hinzuweisen?.
3)
Wie geht man damit um wenn eine EGV zur Unterschrift vorgelegt wird die vermeintlich die obengenannte ganzheitliches Betreuungsmaßnahme beinhaltet? Deckt eine „normale“ EGV nicht schon eine Teilnahme an so einem Kurs im Rahmen einer Mitarbeitspflicht ab auch ohne explizit diesen Spezialkurs zu erwähnen? auch andere Hinweise oder Ideen wären hilfreich.
Danke
Ein Elo bekommt eine Einladung eines SBs(SB#1). das Teilhabechancengesetz wird dabei grob umrissen. Speziell genannt wird dabei ein dazugehöriger Vorbereitungskurs. Seitens des Elos wird offen und mitwirkend damit umgegangen. vorgetragene Zweifel an der Zweckdienlichkeit des Kurses werden akzeptiert und auf eine Empfehlung zur Vorbereitungskursteilnahme verzichtet. Grund könnte sowohl der positive Eindruck, als auch die Tatsache sein das zum Zeitpunkt noch nicht bekannt ist das diese (für das Angebot z. Teilhabechancengesetz) verpflichtend werden.
Unterschrieben wurde nichts. Alles mündlich.
Es folgt eine zweite Einladung eines anderen SB (SB#2), dieser stellt sich damit vor das er von nun an regelmässig Gespräche mit dem Elo führen wird. Detailierter wird Teilhabechancengesetz vorgestellt. Potentielle AG/Stellen werden genannt, aber vom SB#2 sofort abgehandelt mit „das trifft auf Sie nicht zu“. Vorbereitungskurse werden wieder erwähnt, diesmal mit der Erklärung das nun bekannt ist das diese verpflichtend sind (...für das Teilhabeprogramm).
Unterschrieben wurde nichts. Alles mündlich.
Es folgt eine dritte Einladung eines SB(SB#3). Inhalt „Vorstellung eines Angebots zur Teilhabe“ mit Rechtsfolgebelehrung bei einem MT. Aus der Formulierung des Anschreibens ist nicht eindeutig ersichtlich ob der SB(SB#3) direkt vor Ort beim MT sitzt. Sollte es so sein ist naheliegend das von vorsprechenden Kunden unmittelbar EGV-Unterschriften verlangt werden.
...ich würde gerne eure Feedback zu folgendem lesen:
1)
In dem oft genannten §16i ist ja davon die Rede das einer Zwangszuweisung „...in der Regel eine zweimonatige ganzheitliche Betreuung“ vorgeschoben sein sollte. Würdet ihr diese Vorrausetzung schon dadurch erfüllt sehen das SB#2 monatlich zum Gespräch einläd und Jobvorschläge macht ? Oder denkt ihr das dies sich auf einen absolvierten Kurs bei einem MT bezieht ? Oder etwas ganz anderes ?
2)
Macht es Sinn einen der SB auf gute Voraussetzungen (BWs, Vorstellungsgespräche, wenig Vermittlungshemmnisse) hinzuweisen?.
3)
Wie geht man damit um wenn eine EGV zur Unterschrift vorgelegt wird die vermeintlich die obengenannte ganzheitliches Betreuungsmaßnahme beinhaltet? Deckt eine „normale“ EGV nicht schon eine Teilnahme an so einem Kurs im Rahmen einer Mitarbeitspflicht ab auch ohne explizit diesen Spezialkurs zu erwähnen? auch andere Hinweise oder Ideen wären hilfreich.
Danke