Weder im SGB II, SGB III oder der Erreichbarkeitsanordnung gibt es eine Regelung, WIE die Rückmeldung zu erfolgen hat,d.h. das kann im Grunde derjenige, der die OA genehmigt hat, frei Schnauze festlegen. Ich hatte bisher nur 1x eine OA, habe mich anschließend über die Kontaktfunktion im Loginbereich der Jobbörsen-Seite bei meiner Vermittlerin zurückgemeldet und reingeschrieben, dass sie mich auch gerne über´s Festnetz anrufen kann, so sie eine Bestätigung braucht. Will ja nicht unnötig 40km und zurück fahren, nur um ein Kopfnicken zu erhalten, wenn ich das auch anders regeln kann. Alternativ hätte ich ihr auch meinen I94-Auszug schicken können (war in den USA und im I94 halten die Behörden fest, wann und wo jemand ein- bzw ausgereist ist).