Wie lange werden die KdU übernommen, bevor man aufgefordert wird, in eine günstigere Wohnung zu ziehen?

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angler99

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Hallo,

wie lange werden denn die KdU übernommen, bevor man aufgefordert wird, in eine günstigere Wohnung zu ziehen?

Als Beispiel wenn man nur 1 Jahr befristet angestellt ist und man vielleicht nicht verlängert wird und wieder in ALG1 /ALG2 rutscht, sich aber während des Angestelltenverhältnis in der Zeit eine Wohnung geleistet hat, die deutlich über den vom Jobcenter berechneten KdU Mietobergrenzen liegt, da man die Kosten ja selbst stemmen konnte?

Danke

MFG
 

Atze Knorke

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Hallo angler99,

kurz und knapp hat es (at)gizmo schon mitgeteilt :idea:, ich möchte das ergänzend untermauern.

Hallo,

wie lange werden denn die KdU übernommen, bevor man aufgefordert wird, in eine günstigere Wohnung zu ziehen?

Das ist im § 22 SGB II gesetzlich geregelt:

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html

darin enthalten -Absatz 1-:

(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Abgesehen davon bastelt jede Kommune/Gemeinde/Stadt ihre eigenen KdU -Richtlinien, die aber weit vom tatsächlichen Mietmarkt/-preisen entfernt liegen:

Bitte entsprechend bundesweit:
https://harald-thome.de/oertliche-richtlinien/

Die 'Kostensenkungsaufforderung' kommt vom Amt unscheinbar als Schreiben daher, dieses hat nur Aufklärungs- und Warnfunktion! Der 'angemessene Mietpreis' - die Angabe der missverständlichen Kaltmiete genügt nicht - Bruttokaltmiete inkl. kalte Betriebskosten ist maßgebend. Die KdU -Datenlage vielerorts mehr als miserabel ist.
Daher ist es nur dann möglich, Rechtsmittel einzuleiten, wenn das Amt mit dem neuen Bewilligungsbescheid und den darin enthaltenden gesenkten KdU dem Betroffenen zur Kenntnis reicht.

Als Beispiel wenn man nur 1 Jahr befristet angestellt ist und man vielleicht nicht verlängert wird und wieder in ALG1 /ALG2 rutscht, sich aber während des Angestelltenverhältnis in der Zeit eine Wohnung geleistet hat, die deutlich über den vom Jobcenter berechneten KdU Mietobergrenzen liegt, da man die Kosten ja selbst stemmen konnte?

Danke

MFG
Alles ganz normal mit AV -Befristungen? Die hemmen die Lebensplanung, denn auch hier liegt der Teufel im Detail. :icon_twisted:

Perspektivisch Leben in Unsicherheit und Frustration, dass macht in der Tat schwer zu schaffen.

Das ist bitter für die (unangemessene) Miete, besonders bei kurzer Mietdauer und demzufolge die Abhängigkeit von Transferleistungen. Im schlimmsten Fall wird man aufgefordert, auszuziehen.
 

gizmo

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Im schlimmsten Fall wird man aufgefordert, auszuziehen.

Ergänze das mal aus eigener Erfahrung. Die JC gehen hier mal wieder mal zu weit und wollen mit Angst Druck aufbauen.

Es ist ganz wichtig hier seine Finanzen unter Kontrolle zu haben, denn die JC können nicht verlangen das der SGBer umziehen muss.

Ist der SGBer in der Lage den Eigenanteil an der KDU selber zu stemmen und geht er somit nicht Finanziell unter ist ein Auszug nicht verlangbar.
 

Tiefleger

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worst case

Eine Kostensenkungsaufforderung wirkt nach Richtermeinung auch wenn man zeitweise, wg . kurzzetigem Job, nicht im Leistungsbezug ist.

Ob Jobcenter eine Kostensenkungsaufforderung abgibt, ist dem Jobcenter überlassen
 

Seepferdchen 2010

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@Tiefleger

Eine Kostensenkungsaufforderung wirkt nach Richtermeinung auch wenn man zeitweise, wg . kurzzetigem Job, nicht im Leistungsbezug ist.

Das sieht das BSG aber anders:

Ob die Kostensenkungsaufforderung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges wiederholt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So ließ das LSG Rheinland Pfalz mit Urteil vom 27.06.2012, Az.: L 6 AS 582/10 eine Unterbrechung von zehn Monaten für die Forderung nach einer Wiederholung genügen, weil eine erneute Hilfebedürftigkeit nicht vorhersehbar gewesen sei

https://www.zaenker-kollegen.de/content/artikel/187.html

Lt. BSG reicht bereits ein Monat mit echter Überwindung der Hilfebedürftigkeit:

BSG - B 14 AS 23/13 R - Urteil vom 09.04.2014

https://www.elo-forum.org/kosten-unterkunft/160947-kdu-senkung-neuantrag.html#post1975704
 

romeo1222

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Wie hier schon geschrieben wurde, ist es in der Regel ein halbes Jahr. Es ist aber auch nach Einzelfall eine Abweichung möglich.

z.B.:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.02.2018 - L 4 AS 509/14 - rechtskräftig

3. Ein Abweichen von der Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zur Kostensenkung kommt vor allen Dingen in Betracht, wenn die Kostenunangemessenheit einer Unterkunft auf durch geändertes Verbrauchsverhalten beeinflussbaren Faktoren beruht. Ist eine vom Vermieter oder Energieversorger bestimmte Höhe der Abschlagszahlungen an das Ergebnis jährlicher Abrechnungen gekoppelt, können über ein geändertes Verbrauchsverhalten erfolgreich durchgeführte Kostensenkungen erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode und erfolgter Abrechnung wirksam werden. Dieser Umstand kann die Frist zur Entstehung einer Kostensenkungsobliegenheit verlängern.

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
 

Birgit63

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Wenn man nur einen Vertrag für ein Jahr hat, sollte man sich einen Umzug in eine deutlich teurere Wohnung verkneifen. Wie ich das hier verstehe, ist der TE während seines befristeten Arbeitsverhältnisses in eine deutlich teurere Wohnung gezogen. Bei einem Vertrag nur über ein Jahr ist das sehr gewagt.
 
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