Ich halte den Zuweisungsbescheid aus mehreren Gründen für rechtswidrig.
Er ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Er muß aber so verfaßt sein, daß der Empfänger klar erkennen kann, was von ihm genau erwartet wird.
Schon die Maßnahmebezeichnung läßt nicht erkennen, worum es genau gehen soll. Welches Ziel wird mit welchen Methoden verfolgt?
Es liegt auch ein Ermessensausfall vor, weil nicht erklärt wird, warum genau diese Maßnahme erforderlich sein soll.
Es fehlt ferner die konkrete zeitliche Verteilung. Das muß die
AfA festlegen. "Vormittags" ist nicht konkret.
Die Mitwirkungspflichten werden mit „beispielsweise“ aufgeführt. Hier könnte also jederzeit noch eine „Verfehlung“ aus dem Hut gezaubert werden, auf die im Zuweisungsbescheid nicht hingewiesen wurde.
Die „aktive Mitwirkung“ wäre mir auch zu schwammig. Das müßte konkretisiert werden.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht beim MT, sondern bei der
AfA anzuzeigen.
Der MT darf keine Vermittlungsangebote unterbreiten, weil er nicht deren Zumutbarkeit prüfen kann. Das ist Aufgabe der
AfA, die sie nicht Dritten übertragen kann (schon gar nicht mit Androhung von Sperrzeiten).
Der „selektive Datenzugriff“ ist auch unbestimmt. Welche Daten sollen das konkret sein? Diese Frage könnte man dem
SB mal stellen.
Im Grunde krankt der Bescheid an vielen Gebrechen, die hier im Forum immer wieder festgestellt werden…