Wie lange geht die Elternzeit? Wie vorgehen gegen Zuweisung zu einer Maßnahme

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Chameleon

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Es geht um eine Freundin. Verheiratet, zwei Kinder. Das jüngste ist ein Jahr. Sie hat bis vor kurzem noch in einer Apotheke gearbeitet, sucht auch aktuell nach etwas.

Nun bekommt Sie aber vom Jobcenter die Zuweisung zu einer Maßnahme zur AKtivierung und berfulichen Eingliederung gem. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III

Wie kommt man da raus oder wie geht man dagegen am besten vor? Zumal auch ohne Elternzeit diese Maßnahme absolut sinnlos wäre. Sie hat im August noch gearbeitet

EDIT: Es geht um Elternzeit, nicht Mutterschutz
 
Hallo,
hier werden (denke ich) mehr Informationen benötigt. Genauere Daten z.B.
Ich nehme an Deine Freundin bekommt ALG I ?
Seit wann? August 2017 ?
Um welche Maßnahme geht es ?
Voll oder Teilzeit?
Ansonsten zur "reinen" Abwehr steht hier ja genug im Forum!
 
Also, sie bekommt ALG I, dachte eigentlich ist ist ALG II.

Problem ist nun, ich hab bereits evtl. voreilig? einen Widerspruch für sie verfasst den sie abgeschickt hat.

Nun kam prompt ein Anruf von der SB. Sie teilte ihr mit, dass sie sich ein Eigentor geschossen hat und wenn man ALG I erhält muss die Kinderbetreuung gesorgt sein, andernfalls hat man keine Anspruch auf ALG I.

Sie solle ihren Widerspruch daher gefälligst zurück nehmen.

Was nun?

ALG I bekommt sie seit September. Die Maßnahme hab ich oben bereits erwähnt was es für eine Maßnahme ist und sie soll in Teilzeit stattfinden.
 
Hier mal die Zuweisung
 

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Alg 1 gibt es nur, wenn sie verfügbar ist, also Arbeit aufnehmen oder an einer Maßnahme teilnehmen kann. Was um Gottes Willen hast du in den Widerspruch geschrieben? Dass niemand die Kinder betreut? Dann steht ihr kein Arbeitslosengeld zu.
 
Ja so ungefähr..... Also das die Betreuung zwar grundsätzlich gegeben ist, aber halt nicht immer. Hab es dann aber mit einem zweiten Brief widerrufen bzw. so formuliert, dass man sich falsch ausgedrückt hätte..... *scheiße*

Ansonstne, wie sieht es mit der Zuweisung an sich aus?
 
Dann ist die Zuweisung rechtens. Ansonsten steht ihr kein Arbeitslosengeld I zu. Das ist bei Arbeitslosengeld II anders. Dort kann sie sich auf die Betreuung ihres Kindes bis zum 3. Lebensjahr berufen.
 
Also nach etwas Recherche finde ich aber nichts, was dazu führt, dass die Zuweisung rechtens ist.

Die Maßnahme ist überhaupt nicht beschrieben, nur eine Zuweisung. Keine Beschreibung was dort gemacht werden soll, wann sie dahingehen soll... Ebenso dauert die Maßnahme 25 Wochen. Laut Paragraph 45 SGB III sagt auch, dass solch eine Maßnahme maximal acht Wochen dauern darf?
 
Ich halte den Zuweisungsbescheid aus mehreren Gründen für rechtswidrig.

Er ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Er muß aber so verfaßt sein, daß der Empfänger klar erkennen kann, was von ihm genau erwartet wird.

Schon die Maßnahmebezeichnung läßt nicht erkennen, worum es genau gehen soll. Welches Ziel wird mit welchen Methoden verfolgt?

Es liegt auch ein Ermessensausfall vor, weil nicht erklärt wird, warum genau diese Maßnahme erforderlich sein soll.

Es fehlt ferner die konkrete zeitliche Verteilung. Das muß die AfA festlegen. "Vormittags" ist nicht konkret.

Die Mitwirkungspflichten werden mit „beispielsweise“ aufgeführt. Hier könnte also jederzeit noch eine „Verfehlung“ aus dem Hut gezaubert werden, auf die im Zuweisungsbescheid nicht hingewiesen wurde.

Die „aktive Mitwirkung“ wäre mir auch zu schwammig. Das müßte konkretisiert werden.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht beim MT, sondern bei der AfA anzuzeigen.

Der MT darf keine Vermittlungsangebote unterbreiten, weil er nicht deren Zumutbarkeit prüfen kann. Das ist Aufgabe der AfA, die sie nicht Dritten übertragen kann (schon gar nicht mit Androhung von Sperrzeiten).

Der „selektive Datenzugriff“ ist auch unbestimmt. Welche Daten sollen das konkret sein? Diese Frage könnte man dem SB mal stellen.

Im Grunde krankt der Bescheid an vielen Gebrechen, die hier im Forum immer wieder festgestellt werden…
 
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