Wie kann man solch eine Potenzialanyse (PA) aushebeln und wie läuft solch eine PA ab, was ist zu beachten? ?

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gt35

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Ich habe die mir vom JC per Post zugesandte EGV nicht Unterschrieben und auch nicht dem JC zurueck gegeben. Darauf wurde ich mit einer Sanktion belegt. Klage ist eingereicht.

Nun liegt mir eine JC -Vorladung zum "Gespraech ueber meine Berufliche Situation vor".

Wie immer wird es um die EGV gehen. Und ich weis schon heute, dass ich keine EGV unterschreiben werde. Vor einer EGV -VA habe ich keine angst.

Nach meiner Einschaetzung, wird JC alles Versuchen mir eine Personalisierte EGV zu verpassen. Hierzu kuendigt es sich an, dass das JC eine Potenzialanalyse im Termin durch fuehren will.

Wie kann man solch eine Potenzialanyse (PA) aushebeln ?

Wie laeuft solch eine PA ab?
Auf was muss ich mich gefasst machen?
 

Seepferdchen 2010

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AW: Potenzialanalyse (PA)

Hallo@gt35


Ich war so frei und hab' den Titel Deines Fadens mal etwas griffiger gestaltet.

ich möchte dir noch mal in Erinnerung bringen die Forenregel 11, bitte immer eine aussagekräftige Überschrift
Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit sollte sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11

Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!!oder "Potenzialanalyse (PA)" sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt!


Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...


schau bitte in diesen Link, hier hat unser @Admin2 genau erklärt warum eine aussagekräftige Überschrift so wichtig ist:

https://www.elo-forum.org/infos-und...hriften-thementitel-neue-themen-erstellt.html

Ich wünsche dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt im Forum.
 
G

Gast1

Gast
Hi gt35,

gegen die Durchführung einer Potentialanalyse kannst Du nichts machen, es sei denn, Du bist ein so genannter a-typischer Fall. Denn § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist eine so genannte Soll-Vorschrift. Soll-Vorschriften sind immer dann durchzuführen von der Behörde, wenn es sich bei dem Betroffenen nicht um einen a-typischen Fall handelt.

Hier der Inhalt von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II:

(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse).

In dieser Verwaltungsvorschrift der Bundesagentur für Arbeit erfährst Du mehr über den Begriff "Potentialanalyse", und zwar im 2. Kapitel:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-II-15_ba015851.pdf
 
E

ExitUser

Gast
I
Wie laeuft solch eine PA ab?
Auf was muss ich mich gefasst machen?

Man wird dir eine Reihe von Fragen zu fachlichen Kenntnissen und persönlichen Eigenschaften stellen und das dann in dein Bewerberprofil aufnehmen. Dann wird man schauen, in welchen Branchen du dich bewerben kannst oder besser musst.

Was willst du denn da abwenden?
 
E

ExUser 2606

Gast
Die Potentialanalyse ist ja nichts schlimmes. Wenn sie vernünftig gemacht und die Ergebnisse ernsthaft berücksichtigt würden, würde manche EGV anders aussehen.
 

gt35

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Könnte § 65 SGB 1 Grenzen der Mitwirkung
zur Anwendung kommen?

Was ist ein wichtiger Grund ?
z.B.
- Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte
- Vorbereitende Massnahme um Sanktionierungen durchzuführen
- Vorbereitende Massnahme zur Einschränkung der Existengrundlage

Nach meiner Lesart ist die (PA) Potenzialanalyse (oder auch das Proliling) nicht dafür gemacht, den Menschen in ein festes qualifiziertes Arbeitsverhältnis zu bringen, sondern herauszufinden mit welchen prekären Job der Menschen per VV überflutet werden kann.
Also ist es ein Druckmittel und jeglicher druck ist gleich zu setzen mit Folter.

Das PA bereitet den Weg vor, für die Verfolgungsbetreuung und ist eine Unterstützungsmassnahme für die EGV .

Gedanke: Wenn von Anfang an das PA versagt wird, ist die Grundlage für alle weiten Aktionen bereits entzogen.
Gedankenfehler ?

______________
"Wer mit dem Jobcenter redet oder damit telefoniert der Verliert"
 
D

Dinobot

Gast
Was ist ein wichtiger Grund ?
Meine Empfehlung: Lade dir mal die Broschüre

"Das arbeitnehmerorientierte Integrationskonzept der Bundesagentur für Arbeit (SGB II und SGB III) 20.12.2013 – VERSION 8.0 - INTERN!"

im Internet runter. Das steht sehr genau drin, wozu und weshalb das dienen soll und - wann es gar nicht erforderlich ist.

Das Profiling wurde aktuell mit dem Zusatz der daraus ersichtlichen Profilage mit marktnah oder marktfern übergeordnet ergänzt.

Die dort beschriebene Profilage hat aber kaum ein SB beim Elo bis heute so durchgeführt. Da das aber Grundlage für ein gutes Matching sein soll (passende VV ) ist das ärgerlich, weil erst durch die Ignoranz dessen die schlechten VV zustandekommen oder durch eine falsche Zuordnung eines Profils. Die SB haben nämlich leider Beurteilungsermessen - und davon machen die meisten STATTDESSEN Gebrauch . Das ist der wichtigste Grund für falsche Profilagen. Du kannst Dir aber zeigen lassen -wie die SB Dich einordnet. Die Zuordnung in Verbis -wo was dazu steht oder stehen sollte, das findest Du in der o. g. Broschüre.

Also ist es ein Druckmittel und jeglicher druck ist gleich zu setzen mit Folter.Das PA bereitet den Weg vor, für die Verfolgungsbetreuung und ist eine Unterstützungsmassnahme für die EGV .

Die Folter ist nicht die Profliage an sich -sondern das, was die SB leider viel zu oft daraus machen, wo plötzlich absurde Bedarfe erkannt werden - kann schon sein, wenn die SB stattdessen eine Maßnahme zu befüllen hat, welche alternativ die Profilage erledigen soll. Insofern sitzt die SB immer am längeren Hebel - wenn man sich nicht auskennt bzw. nicht dauernd seine Rechte wahrnimmt bzw. einfordert. Hilft auch bei konkreter Weigerung der SB auf die Dauer -weil man dann sowieso auch keinen Grund für ein Gespräch haben kann -weil die SB ja doch wieder daraus eigene Phantasien basteln - bis die dann wechseln.

Welche Rechte Du in Sachen Profilage noch anführen könntest oder was generell gilt bzw. gelten sollte:

https://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=2194432


Der liegt darin, das die SB nicht auf Deine Mitarbeit angewiesen sind - denen eine offene Verweigerung sogar dienlich sein kann- für eine Bewertung, die Dich dann schnell in eine Maßnahme abschiebt -ob mit oder ohne vorheriges Profiling.

Zudem -die Revisionen der BA prangern seit Jahren bei Überprüfungen mangelhafte Profilagen an -viel geändert hat sich wohl noch nicht. Deshalb erwarte oder befürchte hier nicht zu viel im voraus.

Ich kämpfe seit Jahren um eine regelrechtes Profiling, was mir ebenso lange verweigert wird. Obwohl es neuere Urteile gibt und ich die immer wieder anführe - besteht mein Jobcenter auf EGV nach Gutherrenart -sprich die Durchführung des "Kölner Modells" weiterhin. Mein Jobcenter sieht in der Durchführung von EGV ohne meine Mitwirkung den besseren Weg für die SB -das habe ich sogar schriftlich.

Manche JC präferieren eben weiter die hoheitliche Version der Beratung mit EGV - analog zum BEKO. Kannst Du Deinem Jobcenter gerne auch erlauben - Dein Profiling nach deren Phantasie -Profling der jeweiligen SB . Das schützt Dich aber auch nicht besser. Nur das Wissen darum eventuell, weil oftmals absurde Folgen entstehen, für die dann eher selbst einstehen müssen.

Viel wichtiger ist -immer wieder und trotzdem den Kampf um ein marktnahes Profil zu gewinnen. Den gewinnt man am besten mit Beweisen für eine andauernde Marktnähe. Sehr gute Bewerbungen, vielle Antworten und Vorstelllungsgespräche in Berufen , die zu Dir passen. Auch bei ZAF -das übt und hilft VV für ZAF zu minimieren - jedenfalls meine Erfahrung. Und somit wärest du dann eben doch kein Fall für das Team Basis oder den Fallmanager . Es kommt darauf an, was Dir wichtig ist und wie alt Du bist.

Es kommt auch auf Dein Jobcenter ganz allgemein an - was Du ansonsten befürchten müsstest. Unabhängig ob mit oder ohne Profilage für Deinen Einzelfall :

Wie ist deren Sanktionspraxis bisher?

Wie viele Widersprüche und Klagen liegen bisher vor ?

Inwieweit steht Dein JC unter dem Druck Ergebnisse für das Kennzahlentool bringen zu müssen?

Das alles kann man im Internet auf entsprechenden Seiten einsehen und sich eine Meinung und eine Strategie der Vermeidung von schädlicher Willkür von Seiten der SB erarbeiten, die aber ständiger Pflege und Aufmerksamkeit zur Sicherung dessen bedarf – meine bisherige Erfahrung jedenfalls.

Du solltest Dich deshalb ergänzend entsprechend informieren, über das Profil Deines Jobcenters und dessen bisherige und aktuelle Geschäftspolitik. Nur dann kannst du ungefähr im Hinblick auf Deine Person erahnen - welche Unwägbarkeiten ansonsten in Deinem Einzelfall vielleicht dazu kämen.

Sicherlich versucht jedes Jobcenter sich auf Deine Kosten zu profilieren. Die Kunst ist - das souverän zu meistern, indem Du der SB jeglichen dir nicht genehmen Bedarf in Abrede stellst und
die Grundlage für einen festgestellten Bedarf sofort schriftlich anforderst - bei Zuordnung zu Maßnahmen zum Beispiel. Gebe denen aber auch selbst keinen Grund hierfür -indem Du keinerlei Schwächen preisgibst oder zu private Gegebenheiten familiärer Art. Präsentiere Dich Dich immer in perfekter Art und Weise -aalglatt und souverän -aber bestimmt.

Nehme bei anfänglicher oder fortgeschrittener Verunsicherung immer einen Beistand mit. Dann merkt man meistens schon - mit welcher Art von SB man es zu tun hat.

I Klage ist eingereicht.Nun liegt mir eine JC -Vorladung zum "Gespraech ueber meine Berufliche Situation vor".

Wegen der Klage sehe ich aktuell keine Grundlage für ein Gespräch -weil es durchaus ein Vorwand sein kann . Warum sollte man sich in einem laufenden Verfahren mit dem Gegner vorher verständigen wollen -und ihm damit in dei Hände spielen?

Dazu würde Dir auch kein Anwalt raten. Sei da eher wortkarg -wegen dem laufenden Verfahren -kannst du ruhig auch damit begründen.
 

gt35

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Ich danke für die wichtigen Informationen. Nachfolgender Beitrag ist hoch Interessant.

BT-Drs. 18/8041, S 37 - Potenzialanalyse
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/080/1808041.pdf

Potenzialanalyse
Eine solche individuelle Eignungsfeststellung war bereits nach der alten Fassung erforderlich, um überhaupt die Voraussetzungen für eine (gesetzmäßige) Eingliederungsvereinbarung zu schaffen.
Parallelität zu § 37 SGB III.
Die Analyse wird nur unter Mitwirkung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person durchgeführt werden können; Voraussetzung ist also ein intensives Gespräch, um das Eignungsprofil zu ermitteln. In welcher Form dann die Potenzialanalyse zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Auch ohne eine entsprechende Vorgabe wird im Regelfall eine schriftliche Potenzialanalyse zu erstellen sein. Denn nur so kann nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage die spätere Eingliederungsvereinbarung erstellt worden ist und ob die Vorgabe einer Potenzialanalyse überhaupt erfüllt worden ist. Das individuelle Eignungsprofil soll vor dem Hintergrund der Anforderungen des Arbeitsmarktes ermittelt werden; insbesondere ist zu ermitteln, durch welche Umstände die berufliche Eingliederung möglicherweise und voraussichtlich erschwert sein wird.

Die Feststellung persönlicher Merkmale darf den Bereich der erkennbar eingliederungsrelevanten Feststellungen nicht verlassen und muss die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde des Leistungsberechtigten wahren; die Potenzialanalyse ist keine umfassende Persönlichkeitsanalyse oder psychiatrische Anamnese. Persönlichkeitsmerkmale, oder Eigenschaften, die bei den Integrationsbemühungen nicht berücksichtigt werden dürfen (s. etwa § 36 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB III), dürfen nicht erhoben werden (§ 67 a SGB X).

Bei etwaigen Eingliederungsbemühungen nach dem SGB III erhobene Daten und gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen sind zu berücksichtigen; mit Einwilligung des Leistungsberechtigten, deren Versagung nicht negativ bewertet werden darf, können auch Potenzialanalysen anderer Institutionen, z.B. von Schulen oder anderen Bildungsträgern, einbezogen werden. Abs. 1 begründet aber keine eigenständigen Datenerhebungsbefugnisse (vgl. auch Rademacher in Voelzcke SGB III § 37 Rn 13). An der „Anamnese“ hat der Leistungsberechtigte nach Maßgabe der §§ 60 ff. SGB I mitzuwirken; die Reichweite der Mitwirkungsobliegenheiten wird durch § 65 Abs. 1 SGB I begrenzt. Der Einsatz nicht hinreichend qualifizierten Personals oder die grobe Missachtung fachlicher Qualitätsstandards (dazu DV NDV 2004, 49) kann i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I wichtiger Grund für eine Mitwirkungsverweigerung sein.

Die Feststellungen der Potentialanalyse sind informatorisches Realhandeln, kein feststellender Verwaltungsakt. Der Leistungsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass die zu seiner Person getroffenen Feststellungen hinreichend dokumentiert und ihm auf Verlangen mitgeteilt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 1, § 83 SGB X).

Eine durchgeführte Potentialanalyse ist mithin im Regelfall Voraussetzung der Eingliederungsvereinbarung; der Leistungsberechtigte kann deren Abschluss bis zur Erstellung der Potenzialanalyse aus wichtigem Grund verweigern, ohne dass eine Regelung durch ersetzenden Verwaltungsakt (Abs. 3 Satz 3) in Betracht kommt.
 
D

Dinobot

Gast
Auch nachfolgendes fand Ich aufschlussreich.

Es mag aufschlussreich sein -aber bedingt ein Jobcenter, welches das zur Kenntnis nimmt und danach handelt. Das wirst Du dann sehen. Ich wünsche es Dir. Wenn Du Pech hast, dann geht es Dir aber wie mir: Festbetonierter Verweis auf:

Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009
- B 4 AS 13/09 R -
Hartz IV : Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

Immer der gleiche Kernsatz im Widerspruchsbescheid:

"Der Grundsicherungsträger trifft daher eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt."

Und

Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann durch ein "Nichtverhandeln" keinen Rechtsverlust erleiden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftige wird die Möglichkeit eröffnet, das inhaltliche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt abgelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II gerichtlich voll überprüfen lassen.

Nichtverhandeln bedeutete hier aber ursprünglich, dass der Elo nicht sanktioniert werden darf, nur weil er nicht unterschreibt.(Damals war die Nichtunterschrift noch bis 2011 sanktionierbar.)

Das interpretiert mein Jobcenter dahingehend um, sie können die EGV oder den VA auch aktuell weiterhin so erstellen wie sie wollen und wann sie wollen und ziehen das auch durch -seit Jahren.

In einem solchen Fall kannst Du schreiben, tun und klagen -und wirst zum Schluß- in meiner Stadt - immer wieder erleben, dass das Gericht die Klage eben mit Verweis auf das alte Urteil abschmettert. Bei mir bisher 4 Mal .

Über Potentialanalysen brauchen die sich mithin keine Gedanken zu machen -sondern phantasieren fröhlich weiter in den EGV .Und erachten auch weiter soforitge VA für rechtens.

Kann Dir auch passieren -wenn Dein Jobcenter zudem ewig gestrige Befürworter dessen in den Gerichten zu sitzen hat.
 

gt35

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Also für mich ergibt sich folgendes Bild, am ende ist man immer dem JC Ausgeliefert.

Termin-Ablauf 1
- mit Beistand zum Termin gehen
- Einladung (Vorladung) folgen, um keine Sanktion zu erhalten
- im Termin schweigen, freundlich grinsen und sich alles anhören
- nichts Unterschreiben
- gehen und warten was geschieht

Nach meiner Info, gibt es keine Pflicht mit dem JC im Termin zu reden. Oder wird mein Schweigen mir schaden?

Termin-Ablauf 2
- mit Beistand zum Termin
- nach Begruessungsrunde folgende Erklärung abgeben "Auf Grund laufender verfahren sehe ich keine Grundlage fuer ein Gespraech"
>>> diese Erklaerung trifft nur bei mir zu, da Klagen beim SG gegen JC anhaengig sind <<<
- gehen und warten was geschieht
 
E

ExitUser

Gast
Irgendwann wird man dir einen Termin bei den Fachdiensten zukommen lassen, vermute ich mal.

Wenn du dich nicht äußerst, wird man über deinen Kopf hinweg entscheiden, was weiter passiert.

Was machst du denn, wenn sie dir einen VV schicken?
 

gt35

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Was ist ein Fachdienst ?

Auf VV bewerbe ich mich.

Ich habe bisher keine EGV , auch keine EGV -VA und das sollte eigentlich auch so bleiben. Somit keine Sanktion möglich.

Fehlende Mitwirkung muss JC nachweisen - oder liege ich da auch falsch.

Ist Termin-Ablauf 2 sinnvoller?
 
E

ExitUser

Gast
Was ist ein Fachdienst ?

Ärztlicher oder Berufsspsychologischer Dienst.

Keine Ahnung, ob das Schweigen bei Terminen sanktionierbar ist.

Viel mehr gibt es doch gar nicht zu klären, als dass du dich regelmäßig bewirbst und dazu braucht man nun nicht unbedingt eine EGV .

Eine Sanktion ist schnell ausgesprochen, gerne auch ohne Nachweise seitens des JC , aber eigentlich hast du ja in der Anhörung die Möglichkeit, diese einzufordern.
 

Seepferdchen 2010

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@gt35

Nach meiner Info, gibt es keine Pflicht mit dem JC im Termin zu reden. Oder wird mein Schweigen mir schaden?

Dann lies hier mal bitte:

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass das wortlose kurze Erscheinen des Antragstellers keine Erfüllung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ist.
Für die Arbeitsförderung nach SGB III wird teilweise vertreten, dass der Meldepflichtige nur ein persönliches Erscheinen schuldet (Niesel, SGB III, § 309 Rn. 18). Dem wird für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende teilweise widersprochen (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 59 Rn. 13a). Der Zweck eines Meldetermins würde mit einem derartigen
passiven Verständnis der Meldepflicht vereitelt werden und es wäre bei einem bloßen passiven Erscheinen eine völlige Entziehung oder Versagung der Leistung nach § 66 SGB I
denkbar, während der Nichterscheinende nur mit einer in der Regel kleinen Absenkung rechnen müsste. Außerdem verträgt sich das passive Verständnis nicht mit dem ausgeprägten
Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II. Inwieweit das aktive Verständnis der Meldepflicht zu Abgrenzungsproblemen führt (mit welchen Aktivitäten ist der Meldepflicht genüge getan?),
muss hier nicht entschieden werden. Das bloße wortlose Erscheinen zum Meldetermin entspricht einer völligen Verweigerung und ist wie ein Nichterscheinen zu werten.
Bayerisches Landessozialgericht, L 7 AS 921/10 B ER , 03.01.2011

Text hervorgehoben.

Quelle:
https://openjur.de/u/488773.html
 

gt35

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Was könnte geschehen wenn ich Termin-Ablauf 2 durchziehe?

"Auf Grund laufender verfahren sehe ich keine Grundlage fuer ein Gespraech"

Der Grund für diesen Ablauf.
Mein Beistand hat nicht die Zeit, um lange vor Ort im JC zu sein. Ich bin schon froh das Jemand überhaupt mitkommt.

Welche alternative hätte ich ?
 

noillusions

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Welche alternative hätte ich ?

Es gibt ja Meldezwecke. Und im Rahmen dieser darf geladen werden und ein "Schweige-Termin" wäre mit Sanktionsgefahr verbunden.

Warum sollte ein laufendes Verfahren z.B. die Vermittlungstätigkeit verhindern?
Klar, du solltest möglichst nichts Nachteiliges für dich selbst sagen, und das könnte auch schwierig sein, das auseinanderzuhalten. Es kann auch sein dass du absichtlich Dinge gefragt wirst, die darauf abzielen, dir zu schaden, auch bzgl. des Verfahrens.

Aber du versuchst ja ein "Schweige-Termin" mit dem Verfahren zu rechtfertigen, und das bezweifel ich dass du das pauschal machen kannst.

Wenn dein Beistand nicht viel Zeit hat ist das leider dein Problem.
 

gt35

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Termin wird eingehalten.

Da JC -Termin unberechenbar sind steht die Frage im Raum, wie agieren im Termin mit der Problematik der Zeit.
 
Zuletzt bearbeitet:

gt35

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Ist diese Formulierung sicherer?

"Wegen der aktuellen Klage sehe ich aktuell keine Grundlage für ein Gespräch.“

Ich beantrage diese Beratung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
 
E

ExitUser

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Wenn dich das JC mit einem zulässigen Meldezweck einlädt, wirst du nicht umhin kommen, dort zu erscheinen. Nicht vergessen: Fahrtkosten beantragen.

Und was ist nun mit dem Sanktionsbescheid? Dürfen wir den sehen? Du schreibst etwas von einer Klage. Hattest du zunächst Widerspruch eingelegt?
 
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