Wie kann ich mich gegen eine EGV per Verwaltungsakt wehren? EGV und VA angefügt

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Joni1

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Hallo zusammen,

habe eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt postalisch zugeschickt bekommen. Könnt ihr mir sagen wie ich mich gegen diese wehren kann?
Erkennt ihr formale Fehler oder rechtswidrige Textbausteine?

Was haltet ihr von
- "gültig bis: auf weiteres"
- dass sich die nicht unterschriebene EGV vom 30.07 deutlich von dem Verwaltungsakt vom 06.08 unterscheidet?
- kann mir jemand was zu dem ersten Satz in Absatz 2 Gültigkeit erzählen? Was ist damit gemeint?

Freue mich auf eure Hilfe :)
Könnt auch gerne bereits geklärte Rechtssprechungen oder hilfreiche Links posten.

Kurz zu mir und den bisherigen Erfahrungen:

Ich bin gerade 25 geworden, hatte zuvor eine EGV bei einem anderen Sachbearbeiter des Jobcenters unterschrieben. Am 30.07 sollte ich eine neue EGV unterschreiben, da die vorherige zum 14.07 ausgelaufen war. Diese wurde nur durch den Punkt "ärztlicher Dienst" ergänzt, weil ich momentan kein Auto fahren darf und daher eingeschränkt bin.
Habe mir die EGV zuhause durchgelesen (habe ich bei der alten nicht getan) und wollte nicht unterschrieben, da mir einige Textbausteine nicht gefallen haben (ärztlicher Dienst: habe einen guten Arzt, warum sollte ich dann zum Amtsarzt … keine Befristung angegeben … ich habe an der EGV garnicht mitgewirkt wie in Punkt 9 Schlussformel behauptet wird).
Ich habe der Sachbearbeiterin schriftlich mitgeteilt, dass ich nicht unterschreiben werde; jedoch ohne einen Grund zu nennen oder welche Bausteine mir nicht gefallen.
Eine Woche später kam die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt (vom 06.08). Daraufhin habe ich das Gespräch gesucht und war heute mit einem Beistand (Protokollant) bei der Sachbearbeiterin. Habe einige Sachen nachgefragt. Auf die Frage was der erste Satz in Absatz 2 Gültigkeit bedeutet, hatte sie keine Antwort parat. Und das obwohl sie die VA unterschrieben hat :bigsmile:.
Wir haben auch nochmal über die erste EGV gesprochen, insbesondere über die Textpassage "wurden von den Vertragspartnern gemeinsam erarbeitet" (9. Schlussformel). Damit war ich unter anderem auch nicht zufrieden, weil ich in die "Erarbeitung" garnicht mit eingezogen worden bin. Da gab es ihrerseits keine konkrete Aussage und wir haben uns bei dem Thema nur im Kreis bewegt. Nach einer Frage ihrerseits zu meinen politischen Ansichten habe ich geantwortet: "dass ich das nicht beantworten muss". Danach hab ich mich über eine mögliche Akteneinsicht informiert und anschließend sind mein Beistand und ich gegangen.

Nun hoffe ich darauf, dass ihr mir meine Fragen von oben beantworten und helfen könnt, wie ich mich gegen die EGV per Verwaltungsakt wehren kann.

Gruß Joni1
 

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  • Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt 1.pdf
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  • Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt 2.pdf
    883,7 KB · Aufrufe: 121
  • Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt 3.pdf
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  • Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt 4.pdf
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  • Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt 5.pdf
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  • Eingliederungsvereinbarung.pdf
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  • Eingliederungsvereinbarung 1.pdf
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Fairina

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Ohne die Dateien jetzt gelesen zu haben: gegen eine unterschriebene EGV kannst du dich kaum wehren, gegen einen VA schon. Gesundheitliche Aspekte haben in einer EGV nichts zu suchen. Such bitte mal die Beiträge von Pixelschieberin und lies sie dir zu dem Thema durch und verfolge die darin enthaltenen Links. Und du sabbelst zu viel. Was geht es den SB an, daß du derzeit kein Auto fahren darfst. Ist das ein Arzt? Merke dir: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
 

CuiBono

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Hallo,

paar Sachen die mir als Laie aufgefallen sind welche man anführen könnte um dem EGV -VA im Widerspruch zu entgegenen:

- Das vorgelegte EGV -Angebot weicht stark vom darauffolgenden EGV -Verwaltungsakt ab. (zB. 10 Bewerbungsbemühungen etc.)
- Bewerbungskostenerstattung soll vorher beantragt werden und daher unklar, aber gleichzeitig besteht Bewerbungsplicht.
- Stichtageregelung für Bewerbungsnachweise
- Vermittlungsvorschläge sollen nicht zu den !10! verlangeten Eigenbemühungen zählen.
- geplante Fortschreibung der EGV -VA ohne erneute Verhandlungsphase


„Wird ein die der Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt erlassen, muss er den selben Inhalt aufweisen wie die Eingliederungsvereinbarung“
(SG Koblenz vom 26.4.2010 - S 2 AS 411/10 ER , SG Braunschweig vom 22.08.2011 - S 74 AS 428/11 ER ).

"Der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt hat denselben Inhalt aufzuweisen wie die Eingliederungsvereinbarung."
(Münder/Berlit, Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rz.: 42)
„Die Inhalte eines ersetzenden VA dürfen nicht wesentlich und ohne Begründung von den Angeboten im Rahmen der vorherigen Vertragsverhandlungen zur EinV abweichen“
(Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - Fachliche Weisungen - § 15 SGB II - Eingliederungsvereinbarung - BA Zentrale GR 11 - Stand: 20.10.2016 – Seite 12)

Abgabe von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Stichtag sind unzulässig.
(SG Lübeck, 4.05.2012, S 19 AS 342/12 ER ) Folgend erweitert: Daneben gilt auch für eine unmittelbar kraft Gesetzes nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II eintretende Minderung des Regelbedarfs im Rahmen des Arbeitslosengeldes II - obgleich ein Ermessensspielraum des Leistungsträgers im Hinblick auf Höhe und Dauer der Absenkung des Leistungsanspruches nach dem Gesetz nicht besteht - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbot (vgl. Berlit a.a.O. § 31 a Rn. 4, unter Verweis auf BSG , Urteil vom 04.09.2001 B 7 AL 4/01, SozR3-4100 § 119 Nr. 22, zu Sperrzeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch). Wenn ein Leistungsempfänger nach dem SGB II - wie vorliegend der Antragsteller - sich tatsächlich gemäß den ihm auferlegten Pflichten beworben hat, jedoch keine entsprechenden Nachweise über diese Bemühungen vorlegen kann, ist die Absenkung des Anspruchs auf lebensunterhaltssichernde Leistungen unverhältnismäßig (Bayerisches LSG , Beschluss vom 18.11.2008, L 11 B 948/08 AS ER , zitiert nach juris), die Folge des Pflichtenverstoßes wiegt im Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung zu schwer.
Verweis SG Lübeck, 4.05.2012, S 19 AS 342/12 ER

In einem VA ist die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Bewerbungskostenübernahme unzulässig
Der Eingliederungsverwaltungsakt wird aber den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Regelung unter Nr. 1 des Bescheides vom 18. September 2013, wonach die Übernahme von Bewerbungskosten eine vorherige Antragstellung voraussetzt, ist nicht eindeutig und damit nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 30. Juli 2013 (s.o. ) die Regelung eines Eingliederungsverwaltungsaktes, wonach die Kosten für schriftliche Bewerbungen zuvor zu beantragen sind, als nicht hinreichend bestimmt angesehen. Der Senat hat in dem Beschluss ausgeführt:
"Die Formulierung kann zum einen dahingehend verstanden werden, dass die Kosten für schriftliche Bewerbungen nur erstattungsfähig sind, wenn ein entsprechender Antrag vor dem erstmaligen Entstehen von Ausgaben gestellt wurde mit der Folge, dass die Erstattung verauslagter Kosten (Bewerbungsmappen, Portokosten) insgesamt ausscheidet. Der Wortlaut der Bestimmung kann aber auch so verstanden werden, dass ein Antrag auf Erstattung der Kosten jedenfalls vor Erstellung und Absendung der Bewerbungsunterlagen zu erfolgen hat. Dagegen dürfte die Regelung nicht so verstanden werden können, dass die Erstattung von Kosten lediglich von einem vorher gestellten Antrag abhängig ist. Denn dann hätte es des Wortes "zuvor" in der Bestimmung nicht bedurft. Die Regelung unter Nr. 1 des Bescheides vom 12. Juni 2013 ist daher schon nicht bestimmt genug. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Kosten jedenfalls für die Anzahl an Bewerbungen, zu der er nach dem Bescheid verpflichtet ist, "zuvor" zu beantragen hat. Eine solche Verpflichtung erscheint ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit auch nicht sinnvoll, da die vorherige Beantragung der Kostenerstattung und die Bescheidung durch den Antragsgegner zu zeitlichen Verzögerungen im Bewerbungsverfahren führt und daher häufig die Erfolglosigkeit solcher Bewerbungsbemühungen zur Folge haben wird."
Hessisches Landessozialgericht, L 9 AS 846/13 B ER , 16.01.2014, rechtskräftig

Mit der Bewerbung wird aus einem VV eine Eigenbemühung
Wenn auch die Entgegennahme von Vermittlungsvorschlägen durch die Arbeitsagentur noch keine
Eigenbemühung darstellen kann, so sind jedenfalls sich hieraus ergebende
Bewerbungen, Vorsprachen und Vorstellungsgespräche genauso dem
Arbeitssuchenden obliegende und bei der Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung
zu beachtende Eigenbemühungen, wie die weiteren denkbaren Formen von
Eigenbemühungen. Hierzu können die Nutzung der Stelleninformationsdienste der
Bundesagentur für Arbeit, die Auswertung von Stellenanzeigen in Tageszeitungen
und im Internet, der Besuch von (ggf. fachspezifischen) Arbeitsplatzbörsen,
Initiativbewerbungen sowie die Vorsprache bei Zeitarbeitsunternehmen und privaten
Arbeitsvermittlern gehören.
Pet 4-17-11-81503-036141, Petition 23756, eingereicht 23.03.2012,
Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und beschlossen

EGVA darf nicht einfach fortgeschrieben werden
Der Bescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig.
Er lässt nämlich in Abweichung zu der den Leistungsträger treffenden Verpflichtung (Änderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016, vorliegend maßgeblich: § 15 Abs. 3 SGB II) nicht erkennen, dass die getroffenen Festlegungen regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Der vorliegende Eingliederungsverwaltungsakt statuiert vielmehr, dass zwar die einseitige (gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ersatzweise) Bestimmung durch Verwaltungsakt ggf. angepasst werde, eine Aufhebung gleichwohl aber nur dann in Betracht komme, wenn der Leistungsempfänger Einvernehmen mit einer vertraglichen Vereinbarung signalisiere. Dies entspricht indes nicht dem gesetzlich intendierten Verfahrensablauf und trägt dem Vorrang einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung bzw. einer einvernehmlichen zukünftigen Überprüfung nach neuer Rechtslage (was dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung nach Ablauf der Geltungsdauer nach alter Gesetzesfassung entspricht) als dem maßgeblichen Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses (BT-Drs. 18/8041, S. 37) nicht hinreichend Planung.
SG Speyer, 06.06.2017, S 21 AS 598/17 ER

Das dürfte in Summe ausreichend sein um mit einem Widerspruch das Ding aus der Welt zu schaffen
(evtl. gekoppelt mit einem Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Sozialgericht)

evtl. fällt anderen noch mehr auf.
Viel Erfolg.
 
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