Wie kann ich Maßnahmestress und Lebenszeitvergeudung entgehen?

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Eraon

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Hallo Leute,

ich bin ganz frisch im Forum und soll mal wieder "aktiviert" werden, wobei es wohl keiner Erläuterung bedarf, dass ich mit meiner Zeit besseres anzufangen weiß.

Da mir "koordinierter Widerstand" noch nicht geläufig ist, soll mit diesem Beitrag erst mal eine Plattform zur Dokumentation der Sachlage und des weiteren Verlaufs geschaffen werden.
Selbstverständlich werde ich die nächsten Tage nutzen und das Forum wälzen, denn auf den ersten Blick fanden sich bereits viele wertvolle Informationen. Nur steht durch (wiederholtes) Fehlverhalten laut Rfb eine 100%ige Sanktion ins Haus, weswegen ich doch lieber Vorsicht walten lasse.

Die mir ausgehändigten Unterlagen (EGV -VA + Maßnahmeangebot + Maßnahme-Flyer) sind angehängt.

Ungeachtet der Erfolgsaussichten freue ich mich auf unsere Zusammenarbeit! :)
 
E

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AW: Maßnahmestress und Lebenszeitvergeudung entgehen

Hat es zuvor Verhandlungen über den Abschluß einer EGV gegeben?

Und wurdest du vor Erlaß des EGV -VA nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört?


Grundsätzlich gibt es m. E. gute Gründe, EGV -VA und Zuweisung erfolgreich mit Widerspruch und ER -Antrag anzugehen (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 33 Abs. 1 SGB X, § 35 Abs. 1 SGB X).
 

Frank71

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AW: Maßnahmestress und Lebenszeitvergeudung entgehen

Der EGV -VA ist sehr gut angreifbar.

Gültigkeit bis auf weiteres.

Bewerbungskosten fehlen... Höhe.
 

Pixelschieberin

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AW: Maßnahmestress und Lebenszeitvergeudung entgehen

So wie ich diese Firma einschätze, wollen die einen sehr sehr dicken Vertrag unterzeichnet bekommen.
Versuch doch mal, den zwecks Einsichtnahme vorab zu bekommen. :biggrin:
Sowas sollte bei einem "Bildungs" Institut, das auf seiner Internetpräsenz über moderne Medien parliert, als PW-geschützte PDF vorliegen.
Für den Spaß, sich deren Vermeidungs-Rumgeeier anzugucken, lohnt es sich glatt, eine Extra-Emailadresse einzurichten, die nach dem Spuk wieder gelöscht oder auf "no-reply" gesetzt wird.

Waaas? Geht nicht?
Der Kunde soll gefälligst unterschreiben - und zwar am ersten Maßnahmetag?

Waaaas, den Vertrag zur Prüfung mit nehmen?
Das können Sie doch nicht maaaachen!?
Das hat ja vor Ihnen noch gaaaaar keiner ....!

Damit nicht so viele Fragen gestellt werden, die in der Vergangenheit unzählige Male gestellt und bereits X-fach beantwortet wurden, werfe ich die Gebetsmühle zur "passiven" Maßnahmeabwehr an:
Die Beiträge, die sich hinter den unterstrichenen Links verbergen, sind dazu abgetan, eigene Schlüsse daraus zu ziehen.
Da im Zusammenhang mit sinnbefreiten=unerwünschten Maßnahmen stets die selben Fragen hochgewühlt werden, kopiere ich aus einem Post mit passenden Querverweisen.

Es gibt zu tun.
Sobald die Schularbeiten gemacht sind, können eigene Strippen gezogen und kluge Fragen an JC -SBs gestellt werden.

Such dir die für dich passenden Highlights aus dem Pfeilköcher:
Verfasser AnonNemo:
- Verhalten beim Träger - Maßnahmeabwehr
- Erklärung, warum kein Vertrag beim Träger unterschrieben wurde - es sei bereits alles geregelt - :icon_wink:
- Vermittlungsgutschein und das Bewerben bei privaten Dienstleister - ZAF
- Bewerbungsbemühungen, Jobbörse, anonymes Profil, Referenznr, ZAF abwehren
Falls vorheriger Verweis nach der Foren-SW-Umstellung noch auf den Holzweg führt, dann ersatzweise hier klicken

Verfasser Ozymandias:
- Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Maßnahmeträgers
- VA mit AGH-Zwang - Antwortschreiben
- VA, Datenfreigabezwang an MT macht VA rechtswidrig
- Maßnahmenverweigerung lt SG Berlin nicht sanktionierbar
- Maßnahme länger als EGVA - nicht zulässig
- Argumente gegen Maßnahme in VA

Verfasser Schikanierter:
- Wie bestimmt muss ein Angebot einer Massnahme sein, um unanfechtbar zu sein?
- Angebot einer Maßnahme ist i.d.R. ein VA und nicht vorbereitendes Verwaltungshandeln
- Maßnahmezuweisung wird gekonnt auseinandergenommen

***
Falls der Anwurf "maßnahmewidriges Verhalten" kommt, empfehle ich, den Schriftsatz von veritasdd auf den eigenen Sachverhalt anzupassen
Dem ist das offenbar vorgeworfen worden.
Mit seinen smarten Anschreiben hat er obsiegt.
Er hatte sich an das "Drehbuch" gehalten und ist nirgends ausgeschert.
Lies den ganzen Faden und ziehe deinen Nutzen daraus.

Ab #18 sollten einige Passagen dabei sein, die 1:1 übernommen werden könnten.

Wobei ich das vorherige Fahrkostengedöns auch nicht unwichtig finde.
****
Hier ein Faden des Users "Simor", der sich dem Thema sehr gewitzt stellte.
Einer seiner smart-ass-Schachzüge:
SOFORT sämtliche FREIWILLIG erteilten "Einverständniserklärungen" bezüglich seiner Datenverwurstung zurückzunehmen. (Widerruf)

Wer (noch) nichts zurückzunehmen=zu widerrufen hat, VERBIETET vorsorglich.
Konkrete Verbote hinsichtlich Datenverwurstung durch Dritte können ebenfalls vorsorglich gegenüber JC UND Trägern ausgesprochen werden.
Wem die Datenverwurstung via VA aufs Auge gedrückt wurde, widerspricht zeitnah.

Vorlagen findest du unter Anderem hier.

Alles stets schriftlich und nachweisbar auf den Weg bringen.
Versteht sich.
 

0zymandias

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AW: Maßnahmestress und Lebenszeitvergeudung entgehen

Die Person "Ich" ist nicht definiert.

Sollte damit der Erwerbslose gemeint sein, ist der VA noch weiter wackelig.
Man kann nicht sich im VA verpflichten, wenn man nicht gerade die Behörde selber ist.
Diese erlässt den VA nämlich (für die SBs, die mitlesen) und der muss eine Rechtswirkung nach außen haben.

Im VA ist die Rede von einem Angebot einer Maßnahme.
Ein solches liegt nicht vor.
Es liegt eine Zuweisung vor, denn die Teilnahme wird unmissverständlich angeordnet und die Nichtbefolgung der Anordnung unter Strafandrohung gestellt.

Töricht bis in die Schwachsinnigkeit hinein ist die Anordnung an oder Selbstverpflichtung der ominösen Person "Ich", freiwillig auf den Datenschutz zu verzichten.
Freiwilligkeit kann nicht von außen kommen, was nicht nur semantischer Unfug ist, sondern den VA nochmal kippen lässt:
Datenfreigabezwang an MT macht VA rechtswidrig
Die im Verwaltungsakt ausgesprochene Duldung der Weitergabe von sämtlichen beim Antragsgegner gespeicherter Daten des Antragstellers an den Träger der Maßnahme ist ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Zunächst erlaubt § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X die Übermittlung von Daten nur soweit diese zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sind, sodass der Antragsgegner zu prüfen hätte welche Datenübermittlung tatsächlich erforderlich ist. Für diese Übermittlung bedarf es dann auch keiner Einwilligung des Antragstellers. Die durch Verwaltungsakt erzwungene Duldung der Übermittlung sämtlicher beim Antragsgegner gespeicherter Daten verstößt im Übrigen gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass eine Übermittlung von Daten nur mit (freier, selbstbestimmter) Einwilligung oder aufgrund einer Befugnisnorm zu lässig ist.
SG Mannheim vom 09.07.2012, S 14 AS 2056/12 ER
Volltext: https://www.elo-forum.org/attachmen...7-begleitung-massnahmetag-07-01-beschluss.pdf , eingestellt von User KARLderWEHRER in https://www.elo-forum.org/berlin-brandenburg/103863-begleitung-massnahmetag-07-01-a.html#post1300034

Die Regelung unter 9., den VA als VA fortschreiben zu wollen, versetzt den genannten Kippenden in Rotation:
EGVA darf nicht einfach fortgeschrieben werden
Der Bescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig.
Er lässt nämlich in Abweichung zu der den Leistungsträger treffenden Verpflichtung (Änderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016, vorliegend maßgeblich: § 15 Abs. 3 SGB II) nicht erkennen, dass die getroffenen Festlegungen regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Der vorliegende Eingliederungsverwaltungsakt statuiert vielmehr, dass zwar die einseitige (gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ersatzweise) Bestimmung durch Verwaltungsakt ggf. angepasst werde, eine Aufhebung gleichwohl aber nur dann in Betracht komme, wenn der Leistungsempfänger Einvernehmen mit einer vertraglichen Vereinbarung signalisiere. Dies entspricht indes nicht dem gesetzlich intendierten Verfahrensablauf und trägt dem Vorrang einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung bzw. einer einvernehmlichen zukünftigen Überprüfung nach neuer Rechtslage (was dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung nach Ablauf der Geltungsdauer nach alter Gesetzesfassung entspricht) als dem maßgeblichen Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses (BT-Drs. 18/8041, S. 37) nicht hinreichend Planung.
SG Speyer, 06.06.2017, S 21 AS 598/17 ER
Volltext: https://www.elo-forum.org/eingliede...e-jc-um-alg-ii-182046/index2.html#post2206706

Die Rechtsfolgenbelehrung (RFB ) ist falsch, denn sie leitet Rechtsfolgen von einer Eingliederungsvereinbarung her.
Hier liegt ein Eingliederungsverwaltungsakt vor.
Damit dürften eventuelle Sanktionen noch zusätzlich abgewehrt werden können.

Die Maßnahme ist unbestimmt, inhaltlich und in der zeitlichen Verteilung.
Deswegen dürfen aus einer Ablehnung keine Sanktionsfolgen gezogen werden.

Die im Maßnahmen-"Angebot" auferlegte Mitwirkungspflicht, vom MT Arbeitsangebote annehmen zu müssen oder Sanktionsfolgen zu erleiden, ist unzulässig.
Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Maßnahmeträgers
Tacheles Rechtsprechungsticker, im Forum eingestellt von User with attitude unter https://www.elo-forum.org/aktuelle-...prechungsticker-kw-50-2016-a.html#post2150088 :
3. 1 SG Berlin, Beschluss vom 29.11.2016 - S 171 AS 16066/16 ER

Dazu RA Kay Füßlein aus Berlin

(Wohl) Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Maßnahmeträgers

Der Sanktionsmechanismus des § 31 Aba. 1 Nr. 2 SGB 2 setzt voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wird.

Es ist unzulässig, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuweisen und die Auswahl der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen.

Eine Beauftragung durch den Antragsgegners an die private GmbH (Maßnahmenträger) sanktionsbewehrte Arbeitsangebote zu unterbreiten, ist unzulässig.
Quelle und Volltext: (Wohl) Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Massnahmetragers | Rechtsanwalt Kay Fusslein und https://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/12/S171AS16066_16ER.pdf

Rechtstipp: vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2010 - L 9 AS 685/07 ER

Die Mitwirkungspflichten sind unbestimmt ("beispielsweise") und trotzdem sanktionsbewehrt, was nicht zulässig ist.

Weiterhin wird dem MT die Sanktionsgewalt in die Hand gegeben, was nicht rechtskonform ist:
Maßnahmenträger keine Sanktions-Filiale / Gehorsam nicht durch Sanktionsdrohung
Aus dieser Verpflichtung geht im Erlasszeitpunkt nicht hervor, wann, welche bzw. in welchem zeitlichen Umfang und wie oft die Antragstellerin diese Verpflichtung insbesondere zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Job-Clubs trifft. Es liegt auch außerhalb der Sphäre der Antragstellerin, dieses zu beeinflussen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich erst aus dem Erstgespräch mit dem persönlichen U-Scout, so wie in Pflicht 6 niedergelegt, die Art und der Umfang der weiteren Förderung der Antragstellerin ergeben wird.

Ein Leistungsempfänger darf jedoch nicht mit dem Risiko einer Leistungsminderung im Sinne der §§ 31 -31 b SGB II belastet werden, wenn seine Pflicht im Einzelfall nicht hinreichend bestimmt ist. Aus der beigefügten Anlage zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergibt sich nicht, dass das Verhalten der Antragstellerin hinsichtlich der auferlegten Verpflichtungen aus der "Pflicht 7" sanktionslos gestellt ist. Insoweit beinhaltet die Pflicht 7 keinen rechtsfolgenlosen Fahrplan der Förderung der Antragstellerin durch den Job-Club für die kommenden Monate nach Durchführung des Erstgesprächs. Die Rechtsfolgenbelehrung unterscheidet bei einer etwaigen Leistungsminderung nicht zwischen Verletzungen der Pflicht der Antragstellerin um Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit und der Verletzung von Pflichten im Rahmen der erweiterten Unterstützung der Eigenbemühungen der Antragstellerin. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der "Pflicht 7" aufgeführten verpflichtenden Teilnahme an verbindlich unterbreiteten Trainingsmaßnahmen wie Bewerbungsmanagement, Selbstmarketing, Übung zu Vorstellungsgesprächen, Stellensuche und Erstellung von Bewerbungsunterlagen. Damit wird zulasten der Antragstellerin ein etwaiger Pflichtverstoß vorverlagert, ohne dass auf eine prüfbare konkrete Einzelmaßnahme abgestellt wird.
LSG NRW im Beschluss v. 04.09.2014 - L 7 AS 1018/14 B ER -
[Quelle: https://www.elo-forum.org/sanktione...tungen-hinreichend-bestimmt.html#post1745336]

Weiterhin ist die Übernahme von Teilnahmekosten wie z.B. Fahrtkosten nicht zugesichert ("können" übernommen werden).

Ich hoffe sehr, Du kannst die Erfolgsaussichten etwas stressfreier beurteilen. :wink:
 
E

ExitUser

Gast
AW: Maßnahmestress und Lebenszeitvergeudung entgehen

So wie ich diese Firma einschätze, wollen die einen sehr sehr dicken Vertrag unterzeichnet bekommen.
Versuch doch mal, den zwecks Einsichtnahme vorab zu bekommen. :biggrin:

Sehr gute Idee! Auf den Spaß würde ich nicht verzichten!

VORAB per FAX an MT:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund einer Zuweisung durch das JC ... werde ich ab 07.03.2018 Teilnehmer Ihrer Maßnahme "AViBA" sein.

Für den Fall, daß Sie mir Verträge oder sonstige Unterlagen vorzulegen gedenken, die Sie für die Durchführung der Maßnahme für nötig erachten, bitte ich Sie, mir diese vorab zuzuschicken, damit eventuelle Fragen oder Probleme bereits zum Maßnahmebeginn geklärt bzw. ausgeräumt sein können.

Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit Ihnen!

Mit freundlichen Grüßen
 
Zuletzt bearbeitet:

faalk

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bitte ich Sie, mir diese vorab zuzuschicken

Hm, weiter gedacht, könnte auch nach hinten los gehen. MT schickt event. Verträge wirklich zu. Dann fällt beim MT Termin das "Die Vertäge muss ich erst mal zum prüfen mitnehmen" weg.

Der MT würde sich dann wohl die Frage stellen, warum man trotz prüfen des Vertrags nicht unterschreibt.

Dann müsste man schon die Dinge die einen im Vertrag nicht passen sofort auf den Tisch legen. Hier könnte dann der MT sofort nachbessern.

Da bleibe ich lieber dabei, "Termin warnehmen, Vertrag einstecken zum prüfen" (so um die 14 Tage) das wird den MT nicht passen und ein schnelleres Ende sei in sicht.
 

Pixelschieberin

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Hm, weiter gedacht, könnte auch nach hinten los gehen. MT schickt event. Verträge wirklich zu. [...]
Aus sicherer Quelle weiß ich zu berichten, daß die die Verträge deshalb nicht vorab raus zu rücken gedenken, weil etwas daran geändert werden könnte.
Selten eine blödere Ausrede gehört.
Der sperrige Zugewiesene wird dort in separaten Zimmern isoliert und soll von süß flötenden Damen dumm gequatscht werden - bis er unterschreiben möge.
Sollte er das nicht tun, und auf Herausgabe des Vertragswerks bestehen, wird er zähneknirschend zur Chefsache deklariert.
Es braucht Rückrat und Hartnäckigkeit, um dort seine Rechte zu wahren.

Such bei Interesse Beiträge von Kelebek, der sich ausgiebig mit denen amüsiert hat.

Zu deinen Bedenken:
Sicher gibt es Änderungswünsche zum Vertrag, die wohlgemut vorgetragen werden können.
Falls etwas geändert wird, muß der Rechtsbeistand wieder drauf gucken.
Bei den ganzen Kritikpunkten ließe sich eine Endlos-Schleife daraus basteln.

@ veritasdd:
Ich wollte nicht, daß DIE eine meiner Faxnummern kennen, an die sie eventuell was versenden.
Fürs JC sperre ich den Nummernblock im Router und gut iss.
Bei Firmen mit verschiedenen Dependancen kann ich mit mehr zu sperrenden Rufnummern rechnen als mir lieb ist.
Kommt Spam ists mein Papier, meine Tinte, mein Geld.
Eine Lesebestätigung mit der Absage, daß das leider nicht ginge und die vorherige Korrespondenz läßt sich im Zusammenhang ausdrucken.
Bei Bedarf sollte die Dokumentation auch glaubwürdig sein.
Nur darum geht's.
 

Linsen87

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AW: Maßnahmestress und Lebenszeitvergeudung entgehen

aufgrund einer Zuweisung durch das JC ... werde ich ab 07.03.2018 Teilnehmer Ihrer Maßnahme "AViBA" sein.

Nicht, dass einem das als offizielle Teilnahmeerklärung gewertet wird...

Ich habe damals am ersten Tag auf die Teilnehmerliste "zu Gast" geschrieben, da ich keine Verträge unterzeichnet hatte und man mit dem JC erst absprechen musste, wie es nun weitergeht mit mir...
 

Linsen87

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AW: Maßnahmestress und Lebenszeitvergeudung entgehen

Weiß ich nicht. Im EGVA steht im Maßnahmeteil etwas von "anbieten" und auch der Maßnahme-Wisch ziert im Betreff das Wort Angebot.
Welche Angebote man annimmt oder eben ablehnt, darf dann der ELO entscheiden.
 

TazD

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Der Knaller in dem VA ist noch der, dass der TE zwar 10 Bewerbungen pro Monat schreiben muss, aber während der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme keine Bewerbungskosten vom JC erstattet bekommt.
 
G

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In Maßnahmen scheint das so üblich zu sein, da man seine Bewerbungen beim Träger schreiben und verschicken kann, somit keine Kosten anfallen.
 

TazD

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Wäre mir trotzdem zu unsicher.
Was ist, wenn ich eine Maßnahme zugewiesen bekomme, bei der das nicht so ist? Dann bleibe ich auf meinen Kosten sitzen.
 

Eraon

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Boah, vielen Dank für euren regen Einsatz!

Ich versuche mich dieser Informationsflut mal chronologisch anzunehmen.

Hat es zuvor Verhandlungen über den Abschluß einer EGV gegeben?
Und wurdest du vor Erlaß des EGV -VA nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört?

Grundsätzlich gibt es m. E. gute Gründe, EGV -VA und Zuweisung erfolgreich mit Widerspruch und ER -Antrag anzugehen (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 33 Abs. 1 SGB X, § 35 Abs. 1 SGB X).
Die Fronten mit diesem SB sind verhärtet. Das mag mein Verschulden sein, aber mir wurden über zwei Jahre quartalsweise mal mehr und mal weniger unverschämte SB zugewiesen, sodass ich bei ihm meiner Frustration von Anfang an freien Lauf lies; es schien ja sowieso unnütz. Leider stellte er sich die letzten zwei Jahre als "Endboss" heraus, der ohne Zögern sanktioniert.
Von daher wird eher wenig verhandelt und mehr gestritten, wobei er sich natürlich lediglich als pflichtbewussten Erfüllungsgehilfen des "Gesetzgebers" darstellt.

Da ich ihm meine Haltung gegenüber Belästigungsmaßnahmen mitteilte, bot er mir jedoch einen VG an, womit ich mir selbstständig ein Coaching hätte suchen können - aber wozu mich selbst zu etwas verpflichten, worin ich keine Notwendigkeit sehe?

An den ganzen Paragraphen-Dschungel muss ich mich erst mal gewöhnen...

So wie ich diese Firma einschätze, wollen die einen sehr sehr dicken Vertrag unterzeichnet bekommen.
Versuch doch mal, den zwecks Einsichtnahme vorab zu bekommen. :biggrin:

[... Informationsfundgrube ...]

Wem die Datenverwurstung via VA aufs Auge gedrückt wurde, widerspricht zeitnah.

Vorlagen findest du unter Anderem hier.

Alles stets schriftlich und nachweisbar auf den Weg bringen.
Versteht sich.
Der MT sitzt nicht weit entfernt.
Könnte ich da auch einfach mal total unangemeldet reinplatzen bzw. mich telefonisch anmelden? Schließlich möchte ich einen Überblick der Räumlichkeiten bekommen und der Papierkram _könnte_ mir sofort ausgehändigt werden.

Die meinerseits unautorisierte Möglichkeit des Zugriffs auf meine persönlichen Daten durch den MT erregte wahrlich sofort meine Ablehnung und wird mithilfe der genannten Vorlagen widersprochen.

[...]

Im VA ist die Rede von einem Angebot einer Maßnahme.
Ein solches liegt nicht vor.
Es liegt eine Zuweisung vor, denn die Teilnahme wird unmissverständlich angeordnet und die Nichtbefolgung der Anordnung unter Strafandrohung gestellt.

Töricht bis in die Schwachsinnigkeit hinein ist die Anordnung an oder Selbstverpflichtung der ominösen Person "Ich", freiwillig auf den Datenschutz zu verzichten.
Freiwilligkeit kann nicht von außen kommen, was nicht nur semantischer Unfug ist, sondern den VA nochmal kippen lässt:


Die Regelung unter 9., den VA als VA fortschreiben zu wollen, versetzt den genannten Kippenden in Rotation:


Die Rechtsfolgenbelehrung (RFB ) ist falsch, denn sie leitet Rechtsfolgen von einer Eingliederungsvereinbarung her.
Hier liegt ein Eingliederungsverwaltungsakt vor.
Damit dürften eventuelle Sanktionen noch zusätzlich abgewehrt werden können.

Die Maßnahme ist unbestimmt, inhaltlich und in der zeitlichen Verteilung.
Deswegen dürfen aus einer Ablehnung keine Sanktionsfolgen gezogen werden.

Die im Maßnahmen-"Angebot" auferlegte Mitwirkungspflicht, vom MT Arbeitsangebote annehmen zu müssen oder Sanktionsfolgen zu erleiden, ist unzulässig.


Die Mitwirkungspflichten sind unbestimmt ("beispielsweise") und trotzdem sanktionsbewehrt, was nicht zulässig ist.

Weiterhin wird dem MT die Sanktionsgewalt in die Hand gegeben, was nicht rechtskonform ist:


Weiterhin ist die Übernahme von Teilnahmekosten wie z.B. Fahrtkosten nicht zugesichert ("können" übernommen werden).

Ich hoffe sehr, Du kannst die Erfolgsaussichten etwas stressfreier beurteilen. :wink:
Diese Einrichtung hat sich allgemein einen verharmlosenden Sprachgebrauch angeeignet aber da es so explizit erwähnt wird, sollte es wohl niemals hingenommen werden.

Dieser VA ist ja geradezu mit Ungereimtheiten gespickt, vielen Dank für deren Aufdeckung! :O
Das muss ich erst mal sacken lassen...



Vielen Dank noch mal für die Masse an Informationen. Deren Verarbeitung wird ein paar Tage in Anspruch nehmen und sobald das geschehen ist, werde ich euch meine gezogenen Schlüsse hier ausführen.

TazD meinte:
Geändert von TazD (Heute um 07:32 Uhr) Grund: Anhänge entfernt. Klarname erkennbar und auch Unterschriften sind abzudecken.
Leider lässt mich das Forum Dir keine private Nachricht senden, obwohl Deine Gruppenzugehörigkeit dies laut Forenmeldung zulassen müsste...

Das mit den Unterschriften kann ich nachvollziehen, aber welche erkennbaren Klarnamen sind gemeint; die auf dem Maßnahme-Flyer?
 

0zymandias

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Stelle bitte die Unterlagen noch einmal anonymisiert ein. :wink:

In Maßnahmen scheint das so üblich zu sein, da man seine Bewerbungen beim Träger schreiben und verschicken kann, somit keine Kosten anfallen.
Wenn ich mich recht entsinne, ist die Gültigkeitsdauer des EGVA beträchtlich höher als die Dauer der Maßnahme. :wink:

Davon mal ab wüsste ich auch keinen Grund, meine Bewerbungszeiten an die Öffnungszeiten des MTs zu binden.
Meine Daten sind mir auch zu wichtig, um sie bei so einer Laienspieltruppe offenzulegen.
Die Qualität der Bewerbungsmappen ist auch unklar; vielleicht werden sie sogar in großen Stückzahlen gekauft und es entgeht die Möglichkeit, sich optisch von Mitbewerbern abzuheben.
 

Eraon

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  • VA.pdf
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  • Maßnahmeangebot.pdf
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  • Maßnahme-Flyer.jpg
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Pixelschieberin

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Bei den meisten Online-Faxdiensten kann man die Absenderkennung bearbeiten.
Die nehme ich nicht in Anspruch, weil ich nicht weiß, wer dahinter steckt.
[...] da man seine Bewerbungen beim Träger schreiben und verschicken kann, somit keine Kosten anfallen.
Die Kosten fallen schon an, werden jedoch umgerubelt - sofern der HE dem mittels Unterschrift unter einen Vertrag zustimmt.
[...] Der MT sitzt nicht weit entfernt.
Könnte ich da auch einfach mal total unangemeldet reinplatzen bzw. mich telefonisch anmelden? Schließlich möchte ich einen Überblick der Räumlichkeiten bekommen und der Papierkram _könnte_ mir sofort ausgehändigt werden.[...]
Das Spiel geht so:
Der HE sammelt gerichtsverwertbare Beweise.
Dahingehend, daß er zwar bannig gerne wollte aber nicht konnte weil er nicht durfte.

Wie willst DU Telefonate und persönliche Vorsprachen dokumentieren, wenn lt. geltender Gesetzgebung ungenehmigte Tonaufnahmen nicht nur nicht gestattet, sondern möglicherweise strafbewehrt sein können?
 
E

ExUser 3872

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Meine Daten sind mir auch zu wichtig, um sie bei so einer Laienspieltruppe offenzulegen.

Jo. Datenschutz - und Ende der Geschichte.

Wer kennt das nicht- vorn sitzt der Maßnahmeträger und switcht sich einmal querbeet durch die Bildschirme der Teilnehmer... und am besten noch hier und da eine Kopie ziehen oder ungefragt was editieren... no way!!!
 

0zymandias

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AW: Maßnahmestress und Lebenszeitvergeudung entgehen

Weiß ich nicht. Im EGVA steht im Maßnahmeteil etwas von "anbieten" und auch der Maßnahme-Wisch ziert im Betreff das Wort Angebot.
Welche Angebote man annimmt oder eben ablehnt, darf dann der ELO entscheiden.

Nein.

Auch das Ablehnen eines Angebots kann zu einer Sanktionsstrafe führen.

Und im EGVA unter Punkt 6., Teilnahme an Maßnahmen, werden glasklar Anweisungen erteilt:

"Bemühungen vom Kunden zur Eingliederung in Arbeit:

Sie nehmen gemäß § Haumichblau [...] an der Maßnahme [...] aktiv und regelmäßig teil.

Sie erklären sich einverstanden, dass [...] Zugriff auf ihre persönlichen Daten [...] erteilt wird.

Sie sind damit einverstanden, dass die Angaben [...] maschinell gespeichert werden.
"

Deswegen hätte ich noch weniger Bedenken als sonst, den Rechtsschein eines VAs zu behaupten und Widerspruch zu erheben.
 

Eraon

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Ich habe einige Stunden in den vorgeschlagenen Themen und deren Querverweisen gestöbert. Die ganzen Erläuterungen, Schilderungen und teilweise Erfolgsmeldungen haben meine Geisteshaltung bestärkt und ich fühle mich gewappnet.

Ein Fahrtkostenerstattungsantrag lag bei, also gibt's vor Maßnahmebeginn noch kein Tänzchen.

Das Anfordern der Vertragsunterlagen per Fax scheint mir ziemlich aufwendig, da ich hierfür ebenfalls des Faxempfangs fähig sein müsste. Eine E-Mail (wenngleich nicht rechtssicher) macht aus diesem Umstand wesentlich mehr Sinn, wofür ich veritasdd's Vorlage verwenden werde; schließlich geht's hier auch ums Prinzip! :)

Außerdem wird Widerspruch gegen die unsägliche Datenweitergabe eingelegt.
Dafür würde ich die Artillerie (BDSG ) gerne noch in der Reserve lassen und lediglich lapidar Bezug auf die betreffende Stelle im VA nehmen:
hiermit widerspreche ich der in Punkt 6 genannten Zugriffserlaubnis auf meine persönlichen Daten durch die Trias gGmbH
Alles weitere ergibt sich dann situationsbedingt, denn wagemutige Aktionen kann ich mir wegen der anstehenden Sanktionshöhe nicht erlauben. Da bleibt vorerst nur abzuwarten, mit welcher Resonanz meiner "Querulanz" begegnet wird.

Sollte meine Teilnahme ohne geleistete Unterschrift geduldet werden, muss die Maßnahme eben als Prüfung meiner Nervenstärke reframed werden.
 

0zymandias

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Du musst keinen Faxempfang für irgendwen vorhalten.

Du kannst auch ein Fax verschicken, Dich über den qualifizierten Sendebericht freuen, und auf die Antwort im Briefkasten warten. :biggrin:
(Vielleicht noch im Fax darauf hinweisen, dass aus technischen Gründen eine Faxantwort leider nicht möglich ist.
Bei einer Fritz!Box setzt man als technischen Grund ein Häkchen bei "Kein Faxempfang" oder sperrt missliebige Rufnummernblöcke.)

Bei einer E-Mail kann jeder behaupten, sie nicht erhalten zu haben.
 
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