Wie kann ich diese Maßnahme am besten abwehren? Wäre für Hilfe sehr dankbar.

Leser in diesem Thema...

Eagle1

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
28 Okt 2015
Beiträge
8
Bewertungen
0
Hallo Forum,

ich brauche eure Hilfe .
Ich habe von meinem SB eine Vollzeit Maßnahme gegen meinen Willen aufgedrückt bekommen.

Heute war ich bei der Infoveranstaltung des MT.
Habe dort natürlich nichts unterschrieben. Die Hausordnung sowie die Seminarordnung habe ich mit nach Hause genommen um das alles erst mal in ruhe zu lesen.

Meine EGV war erst Ende Juni von meinem SB erneuert worden.
Da ich mit den Inhalten einverstanden war habe ich sie auch unterschrieben.
Anfang August bekam ich erneut einen Termin bei dem SB .
Er teilte mir mit, das jetzt eine Maßnahme anstehe. Gleichzeitig hat er eine neue EGV ausgedruckt bei der auch die Maßnahme verankert ist.
Ich sollte unterschreiben was ich aber nicht gemacht habe.
Er sagte mir das er sie mir per Verwaltungsakt zukommen lässt.

Wie kann ich diese Maßnahme am besten abwehren?
Wäre für Hilfe sehr dankbar.
Die neue EGV sowie das Angebot einer Maßnahme habe ich hochgeladen.
Die EGV ist aber nicht unterschrieben und kommt noch per Verwaltungsakt.
 

Anhänge

  • 1.jpg
    1.jpg
    130,2 KB · Aufrufe: 241
  • 2.jpg
    2.jpg
    217,6 KB · Aufrufe: 229
  • 3.jpg
    3.jpg
    163,2 KB · Aufrufe: 214
  • eg1.jpg
    eg1.jpg
    149,6 KB · Aufrufe: 249
  • eg2.jpg
    eg2.jpg
    210,5 KB · Aufrufe: 220
  • eg3.jpg
    eg3.jpg
    223,8 KB · Aufrufe: 198
  • eg4.jpg
    eg4.jpg
    162,8 KB · Aufrufe: 213

erwerbsuchend

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
18 Jun 2017
Beiträge
3.778
Bewertungen
2.942
AW: Sinnlose Maßnahme wie vorgehen?

@ Eagle1,

mit welcher Begründung wurde die erneuerte EGV aus Juni 2017 gekündigt? Ohne Kündigung oder Ablauf einer EGV kann keine neue EGV abgeschlossen werden.

In der Zuweisung müsste stehen, warum diese Maßnahme für dich notwendig ist und welche Defizite mit welchen Mitteln behoben werden sollen.

Du hast derzeit einen Minijob, hast du einen Berufsabschlus oder worauf bezieht sich der Titel der Maßnahme?
Passt die Anwesenheitspflicht mit deinen Arbeitszeiten überein? Wenn nein, Arbeit, auch Minijob, geht vor Maßnahmen.
 

Eagle1

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
28 Okt 2015
Beiträge
8
Bewertungen
0
AW: Sinnlose Maßnahme wie vorgehen?

@ Eagle1,

mit welcher Begründung wurde die erneuerte EGV aus Juni 2017 gekündigt? Ohne Kündigung oder Ablauf einer EGV kann keine neue EGV abgeschlossen werden.

.

Die EGV vom Juni war (oder ist) gültig bis auf weiteres.
Was meinst du mit gekündigt? Muss eine EGV schriftlich gekündigt werden? Also gekündigt wurde da nichts.
Die neue EGV vom August ist identisch mit der vom Juni nur das die Maßnahme da mit drin steht. Hab sie aber noch nicht per Verwaltungsakt bekommen wie ich oben schon geschrieben habe.
Ja ich habe einen Minijob.
Was meinst du mit Zuweisung?was genau ist das?
 

DonOs

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
23 Feb 2014
Beiträge
1.939
Bewertungen
3.632
AW: Sinnlose Maßnahme wie vorgehen?

Zu den Mitwirkungspflichten zählen beispielsweise

...die Annahme von Arbeitsangeboten durch den MT (der MT ist verpflichtet, Ihnen nur zumutbare Arbeitsangebote zu unterbreiten)... .

Der MT ist überhaupt nicht befugt, dir zumutbare Arbeitsangebote unterbreiten zu dürfen. Sicherlich kann der MT Stellenangebote vorlegen, diese zählen aber nicht zur Mitwirkungspflicht, denn:

Von 0zymandias:

Maßnahmenträger keine Sanktions-Filiale / Gehorsam nicht durch Sanktionsdrohung

Um die Zumutbarkeit prüfen zu können, bedarf es Informationen wie Qualifikation/Ausbildung, Werdegang/Lebenslauf, Vermittlungshemmnisse/Gebrechen und Beschwerden und so weiter. Diese Informationen sind aber Anhand des Sozialdatenschutzes geschützt. Dies geht dem Träger nichts an, ergo kann der MT auch keine Zumutbarkeit prüfen. Das Jobcenter kann die Vermittlung in Arbeit nicht einfach an Dritte (Träger) auslagern.

Mit Zuweisung ist gemeint, daß man vom Jobcenter zur der Maßnahme "zugewiesen" wird (Blatt1). Wobei dort ja nur steht, Angebot. :icon_question:

Wenn die Vollzeitmaßnahme zeitlich nicht mit dem Minijob vereinbar ist, kannst du die Maßnahme leider nicht antreten. Alternativ soll dir der SB schriftlich, vor allem justiziable erläutern, daß du keine Sanktion zu befürchten hast, solltest du deinen Minijob wegen der Maßnahme verlieren. Zudem das der SB dir die entgangenen Einnahmen durch Wegfall des Minijobs auch weiterhin wird gewähren. :first:
 

0zymandias

0
StarVIP Nutzergruppe
Mitglied seit
31 Jul 2012
Beiträge
8.125
Bewertungen
18.961
AW: Sinnlose Maßnahme wie vorgehen?

[...] Muss eine EGV schriftlich gekündigt werden? [...]

Kommt drauf an.

Kündigung ist eine Möglichkeit, die Gültigkeit einer EGV zu beenden, aber es gibt z.B. auch noch Aufhebungsklauseln.

Die Erbschaft einer südamerikanischen Hacienda mit 5.000 Morgen Land dazu würde Deine Hilfebedürftigkeit beenden und sehr wahrscheinlich auch eine Aufhebungsklausel in Deiner EGV triggern.
Eine ähnliche Aufhebungsklausel gibt es in der Regel (müsstest Du nachschauen; in der neuen EGV unter Punkt 2.) auch für den einvernehmlichen Abschluss einer neuen EGV .

Unterschreibt Ihr einen neuen Vertrag, ist der alte durch Euch beide gekündigt.

Bei dem Erlass einer EGVA darf es nicht gleichzeitig eine gültige EGV geben.
Dann müsste die EGV irgendwie beendet werden, z.B. durch eine Kündigung.

Du hast keine Zuweisung, sondern das Angebot einer Maßnahme.

Was Du wissen musst, ist, dass das Angebot einer Maßnahme bestimmt genug sein muss, bevor es eine Sanktion geben darf.
Bestimmt heißt hier, dass glasklar und unmissverständlich sein muss, wann, wo, was, warum gemacht wird.
Das Was (Inhalte der Maßnahme) und das Warum (Diese Maßnahme ist genau das Richtige für genau Dich, um in Arbeit zu kommen, weil ...) fehlen hier beide.
Ebenfalls gegen eine Sanktion spricht, dass Mitwirkungspflichten sanktionsbewehrt werden, ohne genau definiert zu werden, und der MT damit zum Sanktionsfürsten gemacht wird. Das ist unzulässig.

Das Einfachste und Sicherste ist, zur Maßnahme hinzugehen und dort nichts (wirklich nichts) zu unterschreiben und dort keine Informationen herauszugeben.
Du verweigerst die Unterschrift nicht, aber Du möchtest die Unterlagen von Personen Deines Vertrauens anschauen lassen.

Den EGVA , falls er denn kommt, müsste man sich gesondert anschauen.
In der EGV sind jetzt schon einige Klöpse, viel besser wird der EGVA voraussichtlich auch nicht.

Du könntest Gegenvorschläge zur EGV machen, um Deine Position gegen einen EGVA zu verbessern.
Zum Beispiel Herausnahme der Maßnahme, da eine Verbesserung der Eingliederungschancen durch sie nicht ersichtlich ist.

Was Du bei den Gegenvorschlägen bitte nicht alles erwähnst, damit einiges des Mülls in den EGVA gerät und diesen stolpern lässt, wäre z.B.:

  • falsche Paragraphen für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (seit 4/2011 falsch, aber heuer ist's erst 2017 :biggrin:)
  • "Änderungen, die die Person betreffen, unmittelbar mitteilen" -> So hoch kann man Sch-Sch stapeln. Das würde bedeuten, dass man den verrichteten Stuhlgang melden müsste, würde man diesen Blödsinn ernst nehmen. Kurz: Unbestimmt oder unerfüllbar.
  • Der Dokumentation von Daten durch das JC würde ich nicht zustimmen. Das ist mir zu global offen, denn die Sachen, die das JC ohne meine Zustimmung schon speichern darf und soll, sind gesetzlich geregelt. Worauf zielt der Zusatz also?
  • Für den Bewerbungsnachweis sollte die Liste reichen.
  • Bewerbungen auf VVs innerhalb dreier Werktage.
  • Nachweisfrist von zwei Wochen bei VVs bewirkt keine Eingliederung, soll hier aber zur Grundlage von Sanktion werden, was unzulässig ist, da die Sanktionen nicht zum Geldsparen, sondern zur Eingliederung erfolgen sollen.
  • (Anweisungen des MTs nicht befolgen als Sanktionsgrund: Steht hier in Klammern, da die Maßnahme raus soll. Wäre aber unzulässig.)

 
G

Gelöschtes Mitglied 30227

Gast
AW: Sinnlose Maßnahme wie vorgehen?

Ich gehe dann mal davon aus, dass das Angebot gleichzeitig mit der EGV übergeben wurde. Damit ist es Bestandteil der EGV und ohne Unterschrift deinerseits irrelevant.
Sollte ein EGV /VA kommen, musst du dagegen Widerspruch beim JC und aW beim SG einlegen.
Solange der EGV /VA nicht da ist brauchst du nicht zur Maßnahme hin.

So einfach deine EGV zu kündigen und einen EGV /VA zu erlassen ist es nicht. Einfacher ginge es wenn eine Zuweisung erlassen wird. Das Angebot ist aber keine Zuweisung, da Bestandteil der EGV . Deshalb fragte ich nach dem Datum.

Weiterhin steht im Angebot
"Vollzeit"

Dies steht aber im Widerspruch zu deinem Minijob.
Deshalb ist diese ganze Maßnahme Unfug.
Sollte da nicht etwas stimmigeres erlassen werden wird das immer gekippt.

Also
Nicht zur Maßnahme gehen
und auf den EGV /VA warten
und wenn er kommt dagegen vorgehen
 

Eagle1

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
28 Okt 2015
Beiträge
8
Bewertungen
0
AW: Sinnlose Maßnahme wie vorgehen?

Solange der EGV /VA nicht da ist brauchst du nicht zur Maßnahme hin.
So einfach deine EGV zu kündigen und einen EGV /VA zu erlassen ist es nicht. Einfacher ginge es wenn eine Zuweisung erlassen wird. Das Angebot ist aber keine Zuweisung, da Bestandteil der EGV . Deshalb fragte ich nach dem Datum.

Bist du dir sicher das ich erst mal nicht zu der Maßnahme hin muss?
Hier schreibt ja jemand,das zur Sicherheit es erst mal besser ist hinzugehen, aber halt nichts zu Unterschreiben.
Auch wird oben geschrieben,das Blat1 also das Angebot quasi eine Zuweisung ist.

@swavolt
das Angebot zu der Maßnahme (Blat1) ist vom 02.08 genau wie die neue EGV .
 
G

Gelöschtes Mitglied 30227

Gast
AW: Sinnlose Maßnahme wie vorgehen?

Es wurde dir ja zusammen mit der EGV beim Meldetermin übergeben. Dadurch ist es ein Bestandteil der EGV . Das Angebot konkretisiert nur die Maßnahme die in der EGV aufgeführt wird, ist aber nicht eigenständig.
Sie wird nur gültig wenn die EGV unterschrieben wird.
 

Curt The Cat

Redaktion
Mitglied seit
18 Jun 2005
Beiträge
8.988
Bewertungen
14.123
Moinsen Eagle1 und willkommen hier ...!

Ich war mal so frei und hab' den Titel Deines Fadens etwas abgerundet. Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit muß sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11
[FONT=Arial,Wide Latin]11. Themen/Threads erstellen
[/FONT]
[FONT=Arial,Wide Latin]Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!! oder [/FONT]Sinnlose Maßnahme wie vorgehen?[FONT=Arial,Wide Latin], sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt!
[/FONT]
Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...

Erhellendes zum Thema findet man auch hier ... ->klick

Ich wünsche Dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt hier im Forum.


:icon_wink:
 
Oben Unten