AW: Wie ist die Chance auf Klage wegen "unangemessener Wohnung" bzw.Kürzung ? Erfahru
Hm ... keine Ahnung ob da 10 % eingerechnet sind ? Was ist mit Mietstufe gemeint ? Laut "Erklärung zur Kenntnisnahme werden 6,30 € als angemessen erachtet. Laut Net sind hier im Ort 7,55 € der Spiegel. Noch wird ohne Abzug übernommen (soweit ich das bei der Berechnung erkennen kann) Ich habe nur unterschrieben das ich mich bereit erkläre eine andere Wohnung mit angemessen Preis zu suchen. (hätte nix dagegen wenn es eine gäbe ...)
Ich dokumentiere alle 1 - 2 Wochen anhand verschiedener Internetportale das unten den Suchkriterien keine Wohnungen angeboten werden.
Kann ich noch etwas tun ?
Da wir hier unser Soziales Umfeld haben ist ein Umzug in weiter entfernte Orte ausgeschlossen!
Du kannst eine Menge machen:
1. Beantragen bzw. widersprechen bzw. einen Überprüfungsantrag stellen, dass die tatsächlichen Kosten in voller Höhe übernommen werden.
2. Du kannst beantragen, dass du einen Makler einschalten darfst und dafür die Kosten vom Jobcenter getragen werden.
3. Du kannst das Jobcenter zur Aufklärung auffordern, wie du nach einer Wohnung suchen sollst und die Kosten der Wohnungssuche beantragen (Inserate, Makler).
4. Du kannst einen Wohnberechtigungsschein beantragen.
5. Und schließlich kannst du - wenn das Antragsverfahren bzw. Widerspruchsverfahren beim Jobcenter durch ist, beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben. Die Mietobergrenzen der Jobcenter sind nur eine Richtlinie und die Beurteilung der Angemessenheit fällt in die Obliegenheit des Sozialgerichtes.
Im Gesetzestext heißt es außerdem: Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der
Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Gelingt es nicht, eine günstigere Wohnung zu suchen und ist die Wohnungssuche dokumentiert, dann hat das Jobcenter die KdU in voller Höhe zu tragen.
Und zwar schon aus verfassungsrechtlicher Sicht. Du hast Anspruch auf Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins. Es ist nicht zumutbar, dass man Kosten der Unterkunft aus dem Regelbedarf finanziert. Zumutbar ist nur ein Umzug in eine günstigere und zumutbare Wohnung.
Deshalb sehe ich die Chancen für eine erfolgreiche Klage als gut an. Je nach Höhe der streitigen Leistungen bietet sich sogar ein Eilantrag beim Sozialgericht an; denn ein Antrags- und Widerspruchsverfahren sowie ein Klageverfahren kann sich über Jahre hinziehen. In Deinem Fall würde ich ein Eilverfahren in Erwägung ziehen; das kann allenfalls wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt werden; die Ablehnung berührt aber das Hauptsacheverfahren nicht. (Stimmt das Sozialgericht deinem Eilantrag zu, kann das Hauptsacheverfahren auf Antrag der Beteiligten entweder fortgesetzt oder für erledigt erklärt werden.)
Zu beachten ist: Ein Klageverfahren setzt ein vorausgegangenes Antrags- und Widerspruchsverfahren voraus. Ein Eilantrag kannst du auch dann schon stellen, wenn das Jobcenter dir nur mündlich mitgeteilt hat, dass es deinem Antrag nicht stattgibt; denn oft lassen sich Jobcenter sehr viel Zeit für ihre Entscheidungen. Klageverfahren und Eilantragsverfahren sind zwei unabhängige Verfahren. In jedem Fall gilt es auf Fristen zu achten.