Wie argumentiert man, wenn mal wieder mit dem Universaljoker "§60 Mitwirkungpflichten" Angaben erzwungen werden sollen?

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Fleischgewehr

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Wie argumentiert man, wenn mal wieder mit dem Universaljoker "§60 Mitwirkungpflichten" Angaben erzwungen werden sollen?

An dieser Stelle hake ich mal ein.
Wie istn das, wenn man sich Rechtsgrundlagen nennen lassen will und es wird mit dem "allmächtigen" § 60 / Mitwirkungspflicht(en) geschwungen. Was ist da nochmal die Argumentation, dass der eben nicht als Universaljoker zum Aufzwingen verwendet werden darf?
 

TazD

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AW: Lügen im Vorstellungsgespräch und Anwesenheit der SB ?

Der § 60 SGB II betrifft die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten von Dritten und nicht die des LE.
Also eine ziemlich einfache Argumentation, die sich auch beim Lesen des § erschließt. :wink:
 

Fleischgewehr

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AW: Lügen im Vorstellungsgespräch und Anwesenheit der SB ?

Ach, ich hab mich vertan, aber ich denke du weißt doch sehr genau - ich meinte den 66er ;)
 

TazD

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AW: Lügen im Vorstellungsgespräch und Anwesenheit der SB ?

Ach, ich hab mich vertan, aber ich denke du weißt doch sehr genau - ich meinte den 66er ;)
Da steht:
"§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit"


Willst du nicht lieber nochmal ganz genau nachschauen, von welchem § aus welchem Gesetzbuch wir reden wollen? :biggrin:

Evtl vom SGB I ? Die Angabe wäre halt schon wichtig. :smile:
 

Curt The Cat

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AW: Wie argumentiert man, wenn mal wieder mit dem Universaljoker "§60 Mitwirkungpflichten" Angaben erzwungen werden soll

Moinsen Fleischgewehr ...,

... ich war mal so frei und hab mit Deiner Fragestellung einen eigenen Faden gestartet.


:icon_wink:
 

Fleischgewehr

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AW: Wie argumentiert man, wenn mal wieder mit dem Universaljoker "§60 Mitwirkungpflichten" Angaben erzwungen werden soll

Danke, Curt.

Seuuuuufz, TazD. Ich hab halt heute auch echt Zielwasser getrunken. So.

§ 66 SGB 1 - Einzelnorm

Genau den. Wie ist das denn? Es ist ja nun mal ein schöner Gummiparagraph. Im § 65 (ja, SGB 1, nun hab ichs.) sind die Grenzen ja genannt, aber oft verlangt SB eben schön geschickt dran vorbei. Reicht es, wenn man sich auf § 65 beruft?
 

TazD

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AW: Wie argumentiert man, wenn mal wieder mit dem Universaljoker "§60 Mitwirkungpflichten" Angaben erzwungen werden soll

Dann nehmen wir den § 60 SGB I doch mal auseinander:

§ 60 Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,...
Lügen und Anwesenheit der SB sind keine Tatsachen, die anzugeben sind. Fällt also weg.

2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,...
Änderungen liegen dabei auch nicht vor.

3.Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Ähm.... wohl auch nicht.

Also entstehen dem LE aus § 60 SGB I schon mal keine Pflichten, die in irgendeiner Art und Weise mit § 66 SGB I als Folge begründet werden kann.
Die §§ 61 und 62 SGB I sind ebenso wenig tangiert.
 
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