Wie alles begann 2004,Viertes Ges.für m. Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II)

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wolliohne

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Bundesstadt Bonn
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1.9.15 (bei Aufnahme in die Tagesordnung)
Die Oberbürgermeisterin
BE
Herr Liminski
Amt 50
Mitteilungsvorlage 0411548

Externes Dokument

Betreff
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II)

Begründung der Dringlichkeit
Eine fristge*rechte Mitteilungsvorlage war auf Grund der Fristen des Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich.

Finanzielle Auswirkungen
Stellenplanmäßige Auswirkungen
Ja, sh. Begründung
X
Nein
Ja, sh. Begründung
X
Nein

Verwaltungsinterne Abstimmung
Datum
Unterschrift
Federführung: Amt 50
Dez. V
08.06.04
08.06.04
gez. Liminski
gez. Kretzschmar
Genehmigung/Freigabe durch OB / Amt 02
08.06.2004
gez. Dieckmann

Beratungsfolge
Sitzung
Ergebnis

Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Wohnungswesen
15.06.2004
Kenntnis genommen


Hauptausschuss
01.07.2004
Kg. und Vereinbarung einer Sitzung des ASGW Anfang September zu diesem Thema


Rat
08.07.2004
Kenntnisnahme

Inhalt der Mitteilung
Das ”Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II)” ist zum Ende des Jahres 2003 in einer durch den Vermittlungsausschuss modifizierten Fas*sung beschlos*sen worden und tritt nach derzeitiger Rechtslage am 1. Januar 2005 in Kraft. Das Gesetz hat in den ersten Monaten des Jahres recht viele Fragen aufge*wor*fen. Erörterungsbedürftig bis heute sind viele rechtliche Auswirkungen, die finanziellen Folgen und die praktische Umsetzbarkeit (IT-Lösung, Daten*übergang etc.). Das Gesetz sieht für den Regelfall eine zweifache Trägerschaft der Leistungen (Kommune und Agen*tur für Arbeit) vor.

Im Einzelnen:

SGB II
Die "Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe" wird im "Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II)" geregelt.

Dieses Gesetz enthält die gesetzlichen Vorschriften für die Grundsicherung für Ar*beitssu*chende. Leistun*gen nach diesem Gesetz erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (= die mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sein können) zwischen 15 und 65 Jahren sowie die mit ih*nen in einer Bedarfsge*meinschaft lebenden Angehörigen.
Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten Arbeitslosengeld II, nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, insbesondere die Kinder, erhalten Sozialgeld. Hinzu kommen Mehrbedarfe und die Unterkunftskosten.
-58b-
- 58 b -
Die Aufgaben- und Finanzverantwortung für die neuen Leistungen liegt bei zwei Trägern. Dies sind die Agenturen für Arbeit (die örtlichen Dienstellen der Bundesagentur für Arbeit) und die Kommu*nen.

Die kommunalen Träger sind zuständig für:
-die Leistungen für Unterkunft und Heizung
-die Kinderbetreuungsleistungen
-die Schuldner- und Suchtberatung
-die psychosoziale Betreuung und
-die Übernahme von nicht von der Regelleistung erfassten einmaligen Bedarfen

Die Agentur für Arbeit ist zuständig für
-arbeitsmarktliche Eingliederungsleistungen
-die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld)
-die Sozialversicherung etc.

Zur Kostenverteilung ist Folgendes geregelt:
Der Bund trägt die Kosten der Grundsicherung für Erwerbsfähige, die Kommunen die von ihnen zu erbringenden Leistungen. Alle zu berücksichtigenden Einkünfte der Leistungsbezie*her mindern die Geld*leistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksich*tigen ist, mindert es die Geldleistungen des kommunalen Trä*gers.

Mit dem Gesetz einher geht die Reform des Wohngeldgesetzes. Hilfeempfänger/innen nach dem SGB II erhalten künftig kein Wohngeld mehr.
Das Gesetz tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.

Optionsgesetz

Im SGB II ist für die kommunalen Träger eine Option (§ 6a) vorgesehen, ab 1. Januar 2005 anstelle der Agenturen für Arbeit auch deren Aufgaben wahrzunehmen.
Wenn die Kommunen diese Op*tion ausüben, ist im Gesetz der Ersatz der hierbei entstehen*den Ausgaben vorgesehen.
Es war vorgesehen, dass die Einzelheiten hierzu ein weiteres Bundesgesetz (Optionsgesetz) regelt, das im Frühjahr dieses Jahres verabschiedet werden sollte.

Der Inhalt dieses Optionsgesetzes wurde durch eine interfraktionelle Entschließung vorgege*ben, die im Anschluss an das Ergebnis des Vermittlungsausschusses beschlossen wurde.

Im Zeitraum Januar bis Mai 2004 wurden mehrere Versionen eines Optionsgesetzes disku*tiert. Strittig war immer wieder die Rechtsform einer Übertragung von Aufgaben an die Kommunen.

Nachdem eine Einigung zwischen Regierung und Opposition nicht zu Stande gekommen ist, wurde ein ”Op*tionsgesetz” in den Bundestag eingebracht, das neben zahlreichen (hand*werklichen) Korrekturen die Möglichkeit einer Option für Kommunen im Wege der ”Organ*leihe” vorsieht.

Dieses Gesetz ist am 14. Mai 2004 vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen worden. Derzeit (Stand: 2.6.04) ist eine Einigung über das Optionsgesetz nicht absehbar.


Arbeitskreis im Amt für Soziales und Wohnen

Anfang Januar 2004 wurde im Amt für Soziales und Wohnen ein Arbeitskreis ”Umbau” ein*gerichtet.
-58c-

Die Zielsetzung des AK Umbau ist es gewesen, ”ergebnisoffen” alle Alternativen zukünftiger Leistungs*gewährung im Rahmen des SGB II zu prüfen. Dies bedeutete für die praktische Arbeit des Arbeitskrei*ses, dass alle Überlegungen hinsichtlich neuer Aufbau- und Ablauf*strukturen rein ”aufgabenbezogen” erfolgte, und sich nicht an den derzeit ständig wechseln*den Prognosen hinsichtlich zukünftiger Rechts*formen und gesetzlicher Vorgaben orientierte.

Die Ergebnisse des Arbeitskreises:


  • Eine ganz wesentliche Aufgabe des AK bestand in den ersten Wochen des Jahres 2004 darin, die Informationsflut zu den neuen Gesetzen zu sichten und für die Bon*ner Verhältnisse zu bewerten. Das Ergebnis ist ein umfassendes Archiv, eine Samm*lung, die das Gesetzgebungsverfahren und die darauf erfolgten Stellungnahmen, Auf*sätze, Berechnungen etc. enthält.
  • Die nach den neuen Gesetzen SGB II und XII vorgesehenen Aufgabenverteilungen wur*den erarbei*tet.
  • Als zentraler Punkt aller Überlegungen hinsichtlich der Steuerung des Leistungsprozes*ses im SGB II wird die Methode des Casemanagements herausgear*beitet. Das Anforderungsprofil an das Case-Management im Leistungsprozess des SGB II ist durch eine Empfehlung des Deutschen Vereins konkretisiert.
  • Zur Vorbereitung eines Anforderungsprofils hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Agen*tur für Ar*beit wurden auf die Fragen: ”Was muss gewährleistet sein, damit die Zusammenarbeit mit der Agentur klappt?” und ”Welche Strukturen gilt es zu sichern, welche müssen weiter entwickelt wer*den?” folgende erste Antworten zusammenge*stellt:
-Sicherstellung des Know-how-Transfers vom Amt für Soziales und Wohnen in den Leistungspro*zess SGB II
-Sicherstellung dauerhafter Einflussnahme
-Fall-Management ganzheitlich und nach Bonner Verständnis
-Zuständigkeiten sollen so geregelt werden, dass eine ganzheitliche und einheitli*che Bearbei*tung gewährleistet ist (”Hilfe aus einer Hand”, kein Hin- und Herschi*cken)
-Sicherstellung von Stadtverwaltungs-Tugenden: Bürgerorientierter Service: Bürger*nähe, Bürger*freundlichkeit


Lenkungsgruppe bestehend aus Amt für Soziales und Wohnen, Amt für Kinder, Jugend und Familie und der Agentur für Arbeit, Bonn

Unter der Prämisse, dass alle Gespräche mit der Agentur für Arbeit Bonn unter dem Vorbe*halt einer Ent*scheidung zu Gunsten einer Optionsausübung standen, wurden auf der prakti*schen Ebene Überlegungen hinsichtlich der Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft (Jobcenter) angestellt mit folgenden Ergebnissen:
a)Arbeitsgemeinschaft als ”Selbstständige Arbeitsgemeinschaft”: Ausgehend von zwei Alternati*ven zur Aufbauorganisation einer Arbeitsgemeinschaft (integriert (in die Agentur) und selbstständig) wurde die Entscheidung zu Gunsten einer selbstständigen Arbeitsge*meinschaft als möglicher Organisationsform getrof*fen.
b)Eigenständiges Organisationsmodell für eine mögliche Jobcenter Bonn: In einem Ent*wurf (mit Soll-Zahlen) wurde ein Modell einer Bonner Jobcenter als weitere Ar*beitsgrundlage entwickelt (Nur Aufbau- nicht Ablauforganisation).
c)Soll-Zahlen der Personalausstattung: In ersten Überlegungen wird die mögliche Personal-Soll-Struktur einer Jobcenter erarbeitet.
d)Arbeitsmarktliche Förderung: Zu diesem Thema erarbeitet derzeit ein Arbeits*kreis (Amt 50 und Agentur) Vorschläge. Ziel aus Bonner Sicht: Die Bonner An*ge*bote werden in den Ein*gliederungsprozess im Rahmen des SGB II aufgenom*men.


-58d-

Es bleibt allerdings eine Vielzahl von offenen Fragen. Beispielhaft sind einige wenige aufge*führt, soweit sie in den Bonner Arbeitsgremien thematisiert wurden:
a)Rechtsform: Die Frage der Rechtsform möglicher Zusammenarbeit zwischen Agen*tur und Amt für Soziales und Wohnen wird zurückgestellt, da für diese Entschei*dung Vorschläge von der Bundesagentur, den kommunalen Spitzenverbänden er*wartet werden, die dann auf Bonner Verhältnisse übertragen werden können.
b)IT-Lösungen, Datenerfassungen: Derzeit ist nicht absehbar, ob die angekündigte Software (Ent*wicklung der BA mit T-Systems und Prosoz Herten) rechtzeitig ein*setzbar ist.
c)Standorte, Ausstattung etc.: Bislang ungeklärt ist die Frage der räumlichen Ansiede*lung einer Jobcenter, ebenso die Finanzierung von Diensträumen und der Aus*stattung.
d)Steuerungssysteme, Kennzahlen:Völlig ungeklärt.
e)Notfallszenarien: Die Frage von Notfallszenarien beschränkt sich aus kommunaler Sicht auf die Zahlbarmachung für die ”kommunalen Klienten”. An Programmen hierfür arbeitet die AKD NW in Paderborn.
f)Übergang von Akten, Daten und Leistungen: Im Falle einer Nichteinigung der Leis*tungsträger sollen Regelungen, die im Verordnungsweg erlassen werden müssen, den Übergang regeln. Die Verordnung liegt bislang lediglich als Entwurf vor.


Angesichts der Erkenntnisse aus dem seit Anfang Januar 2004 bei Amt 50 arbeitenden Arbeitskreises ”Umbau” und auf Grund der in Gesprächen mit der Bonner Agentur für Arbeit erzielten Ergebnisse klärt das Amt für Soziales und Wohnen mit der Agentur für Ar*beit in Bonn die Voraussetzungen ab, die für eine Erle*digung der gesetzlichen Aufgaben nach dem ”Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II)” im Rahmen einer unter Umständen zu errichtenden Arbeitsgemeinschaft auf der Grundlage des § 44 SGB II erforderlich und notwendig sind.

Bo-RIS Das Bonner Ratsinformationssystem
 
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