Viktor22
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Hallo liebes Forum,
da man mir mit einem recht vagen Hinweis, die Erstattung meiner - pauschal angesetzten - Kosten abgelehnt hat, farge ich hier mal nach euren Erfahrungen, oder noch besser Tipps, wie ich es nun darstellen kann, doch mein Geld zu erhalten.
Es geht bei mir um zwei Anträge, die ich aufgrund der Kostennote der Widerspruchsbescheide, also dass mir das JC selbst einmal 50 % und ein anderes Mal 1/3 meiner Kosten zuerkannt hat.
Da es diese Erstattung nat. nur auf Antrag gab, flugs eingereicht.
Ergebnis s. o. = NIX!
Begründung, da ich kein RA sei, hätte ich auch nur Anspruch auf die Kosten, die ich tatsächlich nachweisen könnte.
Wie soll ich denn meine Zeit und meinen Stromverbrauch/Telkosten etc. nachweisen? Nicht einmal das Porto läßt sich doch nachweisen, denn die Briefmarken kann ich ja sonstwie genutzt haben.
Da ich jedoch pauschal 20,-- € je Widerspruch angesetzt (= 100 %) hatte, beantragte ich also 1 x 10,--€ + 6.67€ als anteilige Kostenpauschale gem. deren eigener Kostenbescheide.
Das JC beruft sich dabei auf § 63 SGB X.
Habe ihn hier mal reinkopiert:
SGB X § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Ich kann darin keine Stelle finden, die deren Ablehnug rechtfertigt....IHR???
Dank für eure Mühen
da man mir mit einem recht vagen Hinweis, die Erstattung meiner - pauschal angesetzten - Kosten abgelehnt hat, farge ich hier mal nach euren Erfahrungen, oder noch besser Tipps, wie ich es nun darstellen kann, doch mein Geld zu erhalten.
Es geht bei mir um zwei Anträge, die ich aufgrund der Kostennote der Widerspruchsbescheide, also dass mir das JC selbst einmal 50 % und ein anderes Mal 1/3 meiner Kosten zuerkannt hat.
Da es diese Erstattung nat. nur auf Antrag gab, flugs eingereicht.
Ergebnis s. o. = NIX!
Begründung, da ich kein RA sei, hätte ich auch nur Anspruch auf die Kosten, die ich tatsächlich nachweisen könnte.
Wie soll ich denn meine Zeit und meinen Stromverbrauch/Telkosten etc. nachweisen? Nicht einmal das Porto läßt sich doch nachweisen, denn die Briefmarken kann ich ja sonstwie genutzt haben.
Da ich jedoch pauschal 20,-- € je Widerspruch angesetzt (= 100 %) hatte, beantragte ich also 1 x 10,--€ + 6.67€ als anteilige Kostenpauschale gem. deren eigener Kostenbescheide.
Das JC beruft sich dabei auf § 63 SGB X.
Habe ihn hier mal reinkopiert:
SGB X § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Ich kann darin keine Stelle finden, die deren Ablehnug rechtfertigt....IHR???
Dank für eure Mühen
