Nun machs mal nicht so kompliziert.
Der TE will zu einem Widerspruch Ergänzungen anbringen. Daraus muss man keinen Staatsakt machen. Die Kosten möglichst gering halten. Dazu gibt es mehrere Optionen:
Polizei etc)
§ 84 SGG
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift
bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
inländische Behörde:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer (hier Bearbeiter Leitherer) im SGG Kommentar zu § 84:
Behörde iS des Abs. 2 S. 1 ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentl Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 SGB X)
§ 1 SGB X Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch*** ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
*** Polizei und SGB ???
siehe auch Roos in von Wulffen SGB X Kommentar zu § 1 SGB X:
.....alle Behörden, WENN sie öffentl-rechtl Verwaltungstätigkeit nach dem SGB ausüben