M
Mitglied 6000
Gast
Hallo,
viele kommunizieren ja unverschlüsselt per Mail mit dem JC. Die Identität ist dem JC somit idR bekannt. Erst recht, wenn die BG/Kd. Nr angegeben wird.
Bei vielem gilt das Schriftformerfordernis. Dies kann in elektronischer Form normalerweise nur mit einer Signatur gewahrt werden.
§§ 126, 126a BGB.
Das Sozialrechtsverfahren, bzw. Verwaltungsverfahren ist aber idR an keine Form gebunden.
Sollte es Probleme geben weil ein Widerspruch per Mail nicht anerkannt wird, kann man auf folgendes verweisen:
Quelle:
Dokument: Der Rechtsschutz im SGB II - Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
BA-Zentrale-GR 11 Stand: 10/2018 Seite 14 (S. 25 im Pdf-Reader)
Zeig deinem JC, dass du gutbesser als sie informiert bist 
viele kommunizieren ja unverschlüsselt per Mail mit dem JC. Die Identität ist dem JC somit idR bekannt. Erst recht, wenn die BG/Kd. Nr angegeben wird.
Bei vielem gilt das Schriftformerfordernis. Dies kann in elektronischer Form normalerweise nur mit einer Signatur gewahrt werden.
§§ 126, 126a BGB.
Das Sozialrechtsverfahren, bzw. Verwaltungsverfahren ist aber idR an keine Form gebunden.
Sollte es Probleme geben weil ein Widerspruch per Mail nicht anerkannt wird, kann man auf folgendes verweisen:
Quelle:
Dokument: Der Rechtsschutz im SGB II - Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
BA-Zentrale-GR 11 Stand: 10/2018 Seite 14 (S. 25 im Pdf-Reader)
3.4.1. Form des Widerspruchs
Unterschrift
(3) Wurde der Widerspruch ohne Unterschrift eingereicht, ist dies unschädlich, wenn sich aus dem Widerspruch oder den beigefügten Anlagen hinreichend sicher die Identität der/des WF ergibt. Sie/er sollte schriftlich zur Bestätigung aufgefordert werden.
Telefax/E-Mail/Telefon
(4) Der Widerspruch kann auch per Telefax eingelegt werden.
Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn die/der WF ihre/seine Urheberschaft auf Anforderung schriftlich bestätigt. Die Schriftform kann nur innerhalb der Widerspruchsfrist nachgeholt werden (Leitherer, in: Meyer-Ladewig etal., SGG, § 84, Rz. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2010, Az.: L 18 AL 76/10, juris Rz. 18; für den Fall der Berufungseinlegung per E-Mail: BSG, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: B 8 SO 71/10 B, juris Rz. 6).
Wird die Urheberschaft erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestätigt, so ist der verfristete Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten.
Zeig deinem JC, dass du gut