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Hallo Helferinnen und Helfer,
gegen den angehängten VA wurde Widerspruch eingelegt. Dieser wurde jedoch komplett vom JC verworfen. Das JC ist der Meinung, dass alles in dem VA seine Richtigkeit hat.
Die wichtigste Frage ist, ist dieser VA überhaupt noch gültig? Er wurde im Januar 2017 ausgestellt und sollte eigentlich nach 6 Monaten fortgeschrieben werden. Es gab zwar im August 2017 einen Termin im JC , in dem auch eine neue EGV angesprochen wurde. Jedoch wurde gegenüber der SB erwähnt, dass erstmal der Widerspruch zu der EGV per VA bearbeitet werden sollte oder gar der VA aufgehoben werden sollte, bevor über eine neue EGV im Detail gesprochen wird. Die SB meinte daraufhin, dass sie sich darum kümmert und in ca. 4 Wochen postalisch meldet. Dies ist bis zum Eintreffen des Ablehnungsbescheides gestern nicht geschehen. Es wurde daher seit Januar 2017 nicht mehr im Detail über eine EGV verhandelt.
Die dem VA vom 26.01.2017 zu Grunde liegende EGV vom 16.01.2017 wurde nicht verhandelt. Es wurden Veränderungsvorschläge eingereicht, die aber von der damaligen SB nicht berücksichtigt wurde. Stattdessen wurde der VA erlassen, mit der Begründung der fehlenden Unterschrift unter die EGV . Das SG hatte die aW angeordnet.
Es wurden folgende Fragen oder Alternativvorschläge gestellt:
- Verdeutlichung wer damit gemeint ist: „Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten…..“
- Welche weiteren Leistungen sind damit gemeint: „weitere Leistungen aus dem Vermittlungsbudget“
- Streichung „Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht“, da es einen Anspruch auf die Übernahme von Kosten durch das Jobcenter gibt, die durch die Ausführung dieser auferlegten Pflichten entstehen
- Anzahl der Bewerbungen pro Monat
Ausgehend von 380,00 EUR für Bewerbungskosten/Jahr und von 5,00 EUR/Bewerbung sind maximal 76 Bewerbungen/Jahr (inkl. Vermittlungsvorschläge) möglich.
- Streichung Vorlage der Bewerbungskommunikation, da dies gegen das Post- und Briefgeheimnis und den Datenschutz verstößt.
- Streichung der bindenden Frist Ihnen zu jedem 30. eines Monats (oder sonstigen Stichtages) unaufgefordert eine Bewerbungsübersicht vorzulegen.
- Änderung der Bewerbungsfrist bei Vermittlungsvorschlägen auf 3 Werktage
- Streichung Zusendung der Rückläufer der Vermittlungsvorschläge
- Streichung Zusendung der Antwortbögen der Vermittlungsvorschläge innerhalb von 10 Tagen
- Streichung Wahrnehmung von Terminen, da bereits gesetzlich geregelt
- Streichung Mitteilung aller Änderungen, die die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt beeinflussen, da bereits gesetzlich geregelt
Wie formuliert man am Besten eine Klage gegen diesen VA ?
gegen den angehängten VA wurde Widerspruch eingelegt. Dieser wurde jedoch komplett vom JC verworfen. Das JC ist der Meinung, dass alles in dem VA seine Richtigkeit hat.
Die wichtigste Frage ist, ist dieser VA überhaupt noch gültig? Er wurde im Januar 2017 ausgestellt und sollte eigentlich nach 6 Monaten fortgeschrieben werden. Es gab zwar im August 2017 einen Termin im JC , in dem auch eine neue EGV angesprochen wurde. Jedoch wurde gegenüber der SB erwähnt, dass erstmal der Widerspruch zu der EGV per VA bearbeitet werden sollte oder gar der VA aufgehoben werden sollte, bevor über eine neue EGV im Detail gesprochen wird. Die SB meinte daraufhin, dass sie sich darum kümmert und in ca. 4 Wochen postalisch meldet. Dies ist bis zum Eintreffen des Ablehnungsbescheides gestern nicht geschehen. Es wurde daher seit Januar 2017 nicht mehr im Detail über eine EGV verhandelt.
Die dem VA vom 26.01.2017 zu Grunde liegende EGV vom 16.01.2017 wurde nicht verhandelt. Es wurden Veränderungsvorschläge eingereicht, die aber von der damaligen SB nicht berücksichtigt wurde. Stattdessen wurde der VA erlassen, mit der Begründung der fehlenden Unterschrift unter die EGV . Das SG hatte die aW angeordnet.
Es wurden folgende Fragen oder Alternativvorschläge gestellt:
- Verdeutlichung wer damit gemeint ist: „Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten…..“
- Welche weiteren Leistungen sind damit gemeint: „weitere Leistungen aus dem Vermittlungsbudget“
- Streichung „Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht“, da es einen Anspruch auf die Übernahme von Kosten durch das Jobcenter gibt, die durch die Ausführung dieser auferlegten Pflichten entstehen
- Anzahl der Bewerbungen pro Monat
Ausgehend von 380,00 EUR für Bewerbungskosten/Jahr und von 5,00 EUR/Bewerbung sind maximal 76 Bewerbungen/Jahr (inkl. Vermittlungsvorschläge) möglich.
- Streichung Vorlage der Bewerbungskommunikation, da dies gegen das Post- und Briefgeheimnis und den Datenschutz verstößt.
- Streichung der bindenden Frist Ihnen zu jedem 30. eines Monats (oder sonstigen Stichtages) unaufgefordert eine Bewerbungsübersicht vorzulegen.
- Änderung der Bewerbungsfrist bei Vermittlungsvorschlägen auf 3 Werktage
- Streichung Zusendung der Rückläufer der Vermittlungsvorschläge
- Streichung Zusendung der Antwortbögen der Vermittlungsvorschläge innerhalb von 10 Tagen
- Streichung Wahrnehmung von Terminen, da bereits gesetzlich geregelt
- Streichung Mitteilung aller Änderungen, die die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt beeinflussen, da bereits gesetzlich geregelt
Wie formuliert man am Besten eine Klage gegen diesen VA ?