Widerspruch gegen EGV per VA abgelehnt, Hilfe bei Erstellung der Klage gesucht

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Hallo Helferinnen und Helfer,

gegen den angehängten VA wurde Widerspruch eingelegt. Dieser wurde jedoch komplett vom JC verworfen. Das JC ist der Meinung, dass alles in dem VA seine Richtigkeit hat.

Die wichtigste Frage ist, ist dieser VA überhaupt noch gültig? Er wurde im Januar 2017 ausgestellt und sollte eigentlich nach 6 Monaten fortgeschrieben werden. Es gab zwar im August 2017 einen Termin im JC , in dem auch eine neue EGV angesprochen wurde. Jedoch wurde gegenüber der SB erwähnt, dass erstmal der Widerspruch zu der EGV per VA bearbeitet werden sollte oder gar der VA aufgehoben werden sollte, bevor über eine neue EGV im Detail gesprochen wird. Die SB meinte daraufhin, dass sie sich darum kümmert und in ca. 4 Wochen postalisch meldet. Dies ist bis zum Eintreffen des Ablehnungsbescheides gestern nicht geschehen. Es wurde daher seit Januar 2017 nicht mehr im Detail über eine EGV verhandelt.

Die dem VA vom 26.01.2017 zu Grunde liegende EGV vom 16.01.2017 wurde nicht verhandelt. Es wurden Veränderungsvorschläge eingereicht, die aber von der damaligen SB nicht berücksichtigt wurde. Stattdessen wurde der VA erlassen, mit der Begründung der fehlenden Unterschrift unter die EGV . Das SG hatte die aW angeordnet.

Es wurden folgende Fragen oder Alternativvorschläge gestellt:

- Verdeutlichung wer damit gemeint ist: „Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten…..“

- Welche weiteren Leistungen sind damit gemeint: „weitere Leistungen aus dem Vermittlungsbudget“

- Streichung „Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht“, da es einen Anspruch auf die Übernahme von Kosten durch das Jobcenter gibt, die durch die Ausführung dieser auferlegten Pflichten entstehen

- Anzahl der Bewerbungen pro Monat
Ausgehend von 380,00 EUR für Bewerbungskosten/Jahr und von 5,00 EUR/Bewerbung sind maximal 76 Bewerbungen/Jahr (inkl. Vermittlungsvorschläge) möglich.

- Streichung Vorlage der Bewerbungskommunikation, da dies gegen das Post- und Briefgeheimnis und den Datenschutz verstößt.

- Streichung der bindenden Frist Ihnen zu jedem 30. eines Monats (oder sonstigen Stichtages) unaufgefordert eine Bewerbungsübersicht vorzulegen.

- Änderung der Bewerbungsfrist bei Vermittlungsvorschlägen auf 3 Werktage

- Streichung Zusendung der Rückläufer der Vermittlungsvorschläge

- Streichung Zusendung der Antwortbögen der Vermittlungsvorschläge innerhalb von 10 Tagen

- Streichung Wahrnehmung von Terminen, da bereits gesetzlich geregelt

- Streichung Mitteilung aller Änderungen, die die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt beeinflussen, da bereits gesetzlich geregelt

Wie formuliert man am Besten eine Klage gegen diesen VA ?
 

Anhänge

  • EGV per VA.pdf
    1,6 MB · Aufrufe: 311
  • Ablehnungsbescheid.pdf
    1,9 MB · Aufrufe: 237

erwerbsuchend

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Reicht es aus, wenn man in der Klage nur Bezug auf den Widerspruch und den Antrag auf aufschiebende Wirkung nimmt, da in beiden Schriftstücken die Punkte erwähnt sind, die man für widerrechtlich hält oder müssen diese auch in der Klageschrift konkret benannt werden?

Wie sieht die Forengemeinde den Ablehnungsbescheid des JC generell? Wie erfolgreich wäre eine Klage gegen diesen VA ? Eigentlich müsste dieser VA doch abgelaufen sein, da er deutlich älter als 6 Monate ist.
 

Holler2008

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Nur eine Anmerkung die aber vielleicht hilft:
Aktuell sind die SGs vermehrt der Meinung "bis auf weiteres" ist als Gültigkeit in VAs zulässig, da es nach dem neuen § 15 SGB II als "maximal für 6 Monate" zu interpretieren ist.
(sorry, habe kein Link zu solchen Urteilen)

MMn ist der VA daher auch nicht mehr gültig.

Auf den Widerspruch würde ich in jedem Fall verweisen. Bei meinem SG ist mir aber mittlerweile klar, ich erläutere alles, bei dem ich denke "das ist sowieso selbsterklärend" weil sonst geht das bei mir im Landkreis schief.

- Streichung Vorlage der Bewerbungskommunikation, da dies gegen das Post- und Briefgeheimnis und den Datenschutz verstößt.
Viel gewichtiger ist hier nach meiner Auffassung, dass dies dich dem Ziel des EGV -VA nicht näher bringt.

- Streichung der bindenden Frist Ihnen zu jedem 30. eines Monats (oder sonstigen Stichtages) unaufgefordert eine Bewerbungsübersicht vorzulegen.
aufgrund dessen müsste jedes faire, neutrale Gericht den VA kippen. Aber man kann sich sein Gericht nicht aussuchen.

- Streichung Zusendung der Rückläufer der Vermittlungsvorschläge
Steht bei mir immer drinnen, mache ich nie. Bei meinen VV stehtam ende immer, dass man das auch in der Jobbörse (wenn du Logindaten hast) machen kann und das mache ich dann so.
 
Zuletzt bearbeitet:

Schikanierter

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Ich schaue mir die Sache die Tage mal etwas näher an und stelle - sofern gewünscht - den bzw. die erforderlichen Schriftsätze hier ein.

Ich weise allerdings schon einmal darauf hin, dass ich das kommende Wochenende nicht dazu kommen werden.

Frage in vorgenanntem Zusammenhang, wann (Datum) und wie (mit normaler Post oder nachweislich per Einschreiben oder PZU) ist dir der Widerspruchsbescheid vom 16.11.2017 zugegangen?

Für eine Einschätzung des Sachverhalts bitte ich dich, die nachfolgenden Unterlagen anonymisiert hier im Thread hochzuladen (Datumsangaben bitte ungeschwärzt lassen) oder mir die entsprechenden Links zu den jeweiligen Unterlagen mitzuteilen:

- EinV vom 16.01.2017
- deine Veränderungsvorschläge
- Beschluss des SG mit der Anordnung der aW

Damit kann ich mir einen Gesamtüberblick verschaffen.

Wurde die dem VA vom 26.01.2017 zu Grunde liegende EinV vom 16.01.2017 persönlich verhandelt mit dir verhandelt oder wurde dir diese "lediglich" zugesendet?

Ich bitte in der Sache um schnellstmögliche Rückmeldung, damit ich mir die weiteren Schritte überlegen kann.

Melde mich zuverlässig zurück.
 

verweigerer

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Bis auf weiteres soll die EGV gültig sein das darf so nicht in einer EGV oder EGV per ersetzenden VA stehen da sie damit ja unbefristet von der Zeitdauer sein würde.

6 Monate darf nur eine EGV sein

Zur Geltungsdauer einer die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes hier unbefristet

Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 12.10.2017 - S 14 AS 1709/17


Der Gesetzgeber hat mit der vom 26.07.2016 geschaffenen Neufassung des § 15 SGB II keine ausdrückliche Änderung hinsichtlich der Geltungsdauer von Eingliederungsverwaltungsakten nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F. (vorher: § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a.F.) vorgenommen. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8041, S. 36) lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Eingliederungsverwaltungsakt neue Regelungen, insbesondere die Möglichkeit von "unbefristeten" Eingliederungsverwaltungsakten treffen wollte.

Eingliederungsverwaltungsakt, Geltungsdauer von 6 Monaten auch nach Neufassung des § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Aufgabe einer festen Laufzeit von 6 Monaten für Eingliederungsvereinbarungen betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F. (vgl. im Ergebnis ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. Juni 2017 – L 16 AS 291/17 B ER ).

2. Es ist auch nach neuem Recht davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. Juni 2017 – L 16 AS 291/17 B ER ).
Quelle: S 14 AS 1709/17 · SG KA · Urteil vom 12.10.2017 ·

Rechtstipp ebenso: SG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - S 186 AS 11916/17 ER ; SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 und SG Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 - S 27 AS 1695/16 ER
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 47/2017
 

Holler2008

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Das Urteil von 2016 kenne ich und mit dem argumentiere ich auch.
Ist aber nur ein einzelnes Urteil von einem normalen kleinen SG .

Dennoch bekommen in den letzten 3-4 Wochen immer mehr User hier die Antwort von ihren SGs, dass "bis auf weiteres" auch in einem VA zulässig sei, da dieses bis auf weiteres im Zusammenhang mit dem neuen §15 als "bis auf weiteres, maximal 6 Monate" zu interpretieren ist.
 
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ZarMod

Gast
Die wichtigste Frage ist, ist dieser VA überhaupt noch gültig?
Solange er nicht durch die Behörde aufgehoben wurde, ist er gültig. Aber ich lese ich hier:
Das SG hatte die aW angeordnet.
Damit ist der VA zwar noch gültig, aber nicht vollziehbar.
Die dem VA vom 26.01.2017 zu Grunde liegende EGV vom 16.01.2017 wurde nicht verhandelt.
Es wurden Veränderungsvorschläge eingereicht, die aber von der damaligen SB nicht berücksichtigt wurde.
Hast Du diese Veränderungsvorschläge schriftlich nachweisbar eingereicht?
Im abweisenden WS Bescheid klingt das so, als ob die Prüfzeit ohne Antwort verstrichen ist.
Mal nur so als Hinweis für zukünftige Verhandlungen und das Sichern von Argumenten.
Wie formuliert man am Besten eine Klage gegen diesen VA ?
Ich denke so, wie Du im Antrag auf aW begründet hast. Also möglichst ausführlich.
Solange dieser VA nicht aufgehoben wird, kann auch keine neue EGV verhandelt werden.
Berufe Dich jederzeit auf Deinen gültigen VA und lehne Dich zurück. :icon_cool:
Daran ändert auch der ablehnende Widerspruchbescheid nichts.
Ich hoffe, Du hast davon sicherheitshalber dem SG eine zweifache Kopie versand.
 

Makale

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Soweit ich herausgelesen hatte, wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Diese wirkt nach einer weit verbreiteten Auffassung von Teilen der Instanzrechtsprechung auf ein Klageverfahren fort und endet erst mit Bestandskraft des Bescheides (also wenn Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist).

Aufgrund dessen empfehle ich zunächst mindestens fristgerecht Klage zu erheben und eine Begründung innerhalb von 2 - 3 Wochen nachzuschieben ("Zeit schinden"). Hierauf jedoch in der Klageschrift hinweisen. Begründungsmäßig sollte sich auf die Anzahl der monatlichen Bewerbungen (Warum ausgerechnet 8? Wie kommt man zu dieser Zahl? Was sagt der regionale Arbeitsmart? pp.) sowie die Bewerbungskostenregelung ("auf vorheriger Antragstellung" ist nicht) gestützt werden.

Nebenbei könnte noch darauf hingewiesen werden, dass auch Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge als Eigenbemühungen gelten und somit der im EVA festzulegenden verbindlichen Kostenerstattung unterfallen. Als 4. Punkt halt die Sache mit der Gültigkeit "bis auf Weiteres".

Aufgrund der fortwirkenden aufschiebenden Wirkung im Klageverfahren, kann die Sache entspannt angegangen werden.

Anders sieht es jedoch aus, wenn die aufschiebende Wirkung ausdrücklich auf das Widerspruchsverfahren im gerichtlichen Beschluss beschränkt wurde. Wenn zB so was drin steht wie "Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ... war daher bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren stattzugeben", dann muss für das Klageverfahren erneut ein Antrag gestellt werden. Ich kenne den Beschluss nicht, deswegen weise ich darauf hin.
 
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Matze1988

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Makale

Man könnte auch die Bewerbung, die du Pro Monat schreiben kannst , an den Kosten vom Jobcenter die , dir Jährlich Erstattet werden als Anhaltspunkt nehmen.

In meiner EGV , wird verlangt ich soll 5 Bewerbungen pro Monat schreiben (Habse nicht unterschrieben bzw. Verhandel mit meinen SB ).

Aber die Kosten Erstattung pro Kalenderjahr liegt bei 250 Euro.
Würd ich 5 Schriftliche Bewerbungen pro Monat schreiben, wäre ich bei 25 Euro Monatlich x 12 Monate = 300 Euro Kosten pro Jahr. Was soviel Bedeuten würde, das ich 50 euro Jährlich selber Tragen müsste. Sowie es wird ja immer Verlangt (Laut standard formolierungen) , das du dich innerhalb von 3 Tagen nach erhalt des Vermittlungsvorschlags auf die Stelle bewerben sollst.
Jetzt mal angenommen du tust das Jahres Budget, für die Kostenerstattungen für Bewerbungen schon nach keinen 6 Monaten ausreizen. Sowie dann kriegste VV (Vermittlungsvorschläge zugesandt). Sowie mal angenommen du könntest , das Budget nicht aufbringen dich auf die VV zu bewerben. Sowie kriegst dan ne Sanktion, weil du dich nicht bewerben konntest bzw. beworben hast.Was dann?.


Sowie es steht immer bei den EGV als Ziel/e. Integration in den Arbeitsmarkt /Wegfall Hilfebedürftigkeit.

Was genau wird darunter Verstanden?.

Wenn du in einen Teilzeit oder Schlecht bezahlten Vollzeit Job (Mindestlohn) bist. Sowie aufstockende Leistungen beantragen musst. Dann biste immer noch Hilfebedürftig, weil du noch Leistungen vom Staat/Jobcenter beziehst.
 

Regensburg

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Widerspruchsbescheid nach 9 Monaten?

Nach 3 Monaten hätte ich das JC Bluten lassen mit einer Untätigkeitsklage - selbstverständlich vom einem Rechtsanwalt geschrieben !!! Kostet Dich ja nix ! Auch ohne Beratungsschein oder / und PKH .

Nachtrag:
Kannst Dir meine Begründung anschauen - pdf - :

https://www.elo-forum.org/2184605-post33.html

- 1 -
- 2 - mittlerweile ist bis auf weiteres in VA unzulässig (meine Meinung)
- 3 -
- 5 -
- 6 -
- 7 -

Bei mir hat gleich Punkt 1 gezogen -> keine Anhörung

Nachschub:

„soweit zwischenzeitlich nicht anderes geregelt wird.“

Ist eine unzulässige Nebenbestimmung.
Siehe auch SG Speyer Az: S 21 AS 485/16 ER .


„Wenn …. erhalten Sie…. Vermittlungsvorschläge.“

Hier handelt es sich um bereits gesetzlich geregelte Pflichten des JC (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II), die lt. § 53 ff SGB X nicht Inhalt einer EinV (VA ) sein dürfen.

Dies ist Kernaufgabe des JC . Die Vermittlungsvorschläge bekomme ich mit oder auch ohne EinV-VA zugesandt.

„Bei der Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen handele sich um eine gesetzliche Pflichtleistung, sodass der Passus, das Jobcenter werde Vermittlungsvorschläge unterbreiten, „soweit geeignete Stellenangebote vorliegen“, unzulässig sei.“

Quelle: SG Speyer Az: S 21 AS 485/16 ER .
 
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Matze1988

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Hab grad deine EGV -VA nochmal durchgelesen 380 Euro pro Kalenderjahr werden übernommen. Bei 8 Bewerbungen pro Monat , die du schreibst musst. Sowie Schriftlicher Pauschale von 5 Euro.

1. Monat = 40 euro
2. Monat = 80 Euro
3. Monat = 120 Euro
4. Monat = 160 euro
5. Monat = 200 Euro
6. Monat = 240 euro
7. Monat = 280 Euro
8. Monat = 320 Euro
9. Monat = 360 Euro
10. Monat = 400 Euro
11. Monat = 440 Euro
12. Monat = 480 Euro

Also bei 380 Euro Jährlich werden dir nur Kosten für 9 1/2 Monate Erstattet. Also du wärst 2 1/2 Monate bzw 100 Euro pro Jahr selbst belasted.

Ich würdse auf jeden Fall anfechtend auch auf der Tatsache, das bei Schriftlicher Bewerbungen die Jährliche Kostenpauschale nicht die geforderten Bewerbungen abdeckt.

Diese 380 Euro würden jegdlich 6 Bewerbungen Pro Monat abdecken, aber keine 8. Bzw. bei 6 Bewerbungen Pro Monat wärste bei 360 Euro im Jahr. Hättest noch 20 Euro die übernommen werden , also 4 Bewerbungen frei.
 

Makale

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Widerspruchsbescheid nach 9 Monaten?

Nach 3 Monaten hätte ich das JC Bluten lassen mit einer Untätigkeitsklage - selbstverständlich vom einem Rechtsanwalt geschrieben !!! Kostet Dich ja nix ! Auch ohne Beratungsschein oder / und PKH .

Das macht aber nicht immer Sinn. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war es richtig nichts zu unternehmen. Ein EVA ist schließlich ein belastender und kein begünstigender VA . Ich selbst kann das toppen. Es gibt noch eine sehr lange zurückliegende Rückforderungssache von vor 4 Jahren als ich im Leistungsbezug war. Bis heute wurde nicht über meinen Widerspruch entschieden.
 

Regensburg

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Ich verstehe den Zusammenhang nicht.
aW schützt Dich vor Sanktion, bis es entschieden wird.
Was hat es mit der 3 Monate Frist zu tun?
 

erwerbsuchend

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Ich schaue mir die Sache die Tage mal etwas näher an und stelle - sofern gewünscht - den bzw. die erforderlichen Schriftsätze hier ein.

@ Schikanierter,

danke, das wäre sehr nett und hilfreich, wenn du mir deine Vorschläge für die Klageerstellung mitteilen kannst.

Der Widerspruchsbescheid ist am 18.11.2017 per normalen Brief bei mir eingetroffen.

Die fehlenden Dokumente lade ich zeitnah hoch.

Die EGV wurde in einem Termin am 16.01.2017 besprochen. Die Besprechung sah jedoch nur so aus, dass ich von der SB gefragt wurde, wieviele Bewerbungen ich als realistisch ansehe. Darauf habe ich mit 8 geantwortet. Die SB erwähnte jedoch vor dem Ausdrucken der EGV nicht, dass es ein Limit bei der Erstattung der Bewerbungskosten gibt und es wurden auch alle anderen Punkte aus der EGV nicht vor dem Ausdrucken besprochen.

Damit ist der VA zwar noch gültig, aber nicht vollziehbar.

@ Zeitkind,

dann kann das JC auch keine Bewerbungsnachweise für den November 2017 verlangen?

Hast Du diese Veränderungsvorschläge schriftlich nachweisbar eingereicht?
Im abweisenden WS Bescheid klingt das so, als ob die Prüfzeit ohne Antwort verstrichen ist.

Für das Prüfen der EGV wurde eine Bedenkzeit von 1 Woche von der SB eingeräumt. Die SB wollte jedoch schon im Termin keine weiteren Änderungen an der EGV vornehmen und wollte die EGV am Ende der Prüfzeit unterschrieben zurück. Am 23.01.2017 wurden die Änderungsvorschläge in Schriftform persönlich gegen Abgabebestätigung im JC eingereicht.

Ich hoffe, Du hast davon sicherheitshalber dem SG eine zweifache Kopie versand.

Dem SG wurden die Unterlagen für die Beantragung der aW zugefaxt.

Widerspruchsbescheid nach 9 Monaten?

Nach 3 Monaten hätte ich das JC Bluten lassen mit einer Untätigkeitsklage - selbstverständlich vom einem Rechtsanwalt geschrieben

@ Regensburg,

das SG hatte die aW relativ zeitnah erteilt, so dass ich keinen Anlass sah, die Bearbeitungsdauer des Widerspruches im JC zu beschleunigen.
 

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  • EGV.pdf
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  • Änderungsvorschläge EGV.pdf
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erwerbsuchend

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Ich würdse auf jeden Fall anfechtend auch auf der Tatsache, das bei Schriftlicher Bewerbungen die Jährliche Kostenpauschale nicht die geforderten Bewerbungen abdeckt.

@ Matze1988,

das werde ich auf jeden Fall. Besonders aufstoßend ist die Tatsache, dass das JC der Meinung ist, dass man doch einfach auf Bewerbungen per E-Mail umschalten solle, wenn das Kostenlimit erreicht werden könnte. Das JC beruft sich im Ablehnungsbescheid darauf, dass von einigen AG Bewerbungen per E-Mail gewünscht werden. Aber im Endeffekt entscheidet der Bewerber, welchen Versandweg er wählt. Nun muss das dem JC deutlicher klar gemacht werden :wink:
 

Matze1988

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@erwerbssuchend Ja.

Das nächste Problem ist bei dieser Pauschale von 380 Euro.

Jetzt mal rein theoretisch angenommen, du würst innerhalb von unter 6 Monaten diese 380 Euro ausgeschöpft haben vom Jobcenter. Weil du zb. 16 Bewerbungen pro Monat schriftlich geschrieben hättest. Also du hast dan die Kostenerstattungspauschale ausgereizt. Das Jobcenter schickt dir nen Vermittlungsvorschlag oder mehrere trotzdem, jeden Monat. Wie gesagt du sitz dan auf die Kosten. Sowie fallste kein Geld haben solltest, die Bewerbungen schriftlich abzuschicken (weil du nichts sparen kannst). Haste immer noch , nach der jetzigen EGV -VA das risiko ne Sanktion rein gedrückt zu kriegen. Wie willste dich sonst Bewerben, wenn du das Geld nicht hast. Aber dich bewerben sollst bzw. sonst Sanktioniert wirst.
 

Matze1988

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Noch als ergänzung , die EGV -VA ist ziemlich lustig.

Punkt 6. Arbeitsunfähig : Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist abzugeben.


Wann?. Nach 1 Tag, 1 Woche,1 Monat, 1 Jahr,2 Jahre etc ?.

Für dich ist das gut (Wie es jetzt ist) @ erwerbssuchend . Aber ich persönlich halte 1 Woche ca. für realistisch (Maximal 2 Wochen). Sofern mans per post los schickt .


Punkt 8. Aufhebung des ersetzendes Verwaltungsaktes

Erklären Sie sich innerhalb der Geltungsdauer des Verwaltungsaktes doch zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bereit, so wird der Verwaltungsakt für die Zukunft aufgehoben und eine Eingliederungsvereinbarung mit Ihnen abgeschlossen.


Der Punkt ist nen Widerspruch in sich. Da du nicht bereit warst ne EGV abzuschliessen. Wie kannste ne EGV als VA bekommen?. Sowie wenne inne Zukunft unterschreibst, kriegste auch ne EGV . Bei Verträgen müssen beide Parteien unterschrieben haben bzw. nen EGV ist nen Vertrag. Da dein SB nen EGV -VA erlassen hat. Grenzt das an Endmündigung. Es gibt im Zivilrechtlich eine Vertragfreiheit.

Dir wird nicht mal ne möglichkeit Aufgezeigt nen EGV /EGV VA nicht zu bekommen. Hast nur die wahl gegen ne EGV oder nen EGV -VA . Was soviel heißt wie entweder unterschreibste freiwillig , oder das Jobcenter entscheidet für dich darüber (Entmündigung).

Das im Anhang hochgeladene von mir, könnteste vlt auch noch auf die Sanktionen in der EGV umschreben bzw. auch auf die Sanktionsandrohungen der VV (Vermittlungsvorschläge) anwenden. Ist von meiner Anwältin , hat mit mein fall zu tun bzw. hab ne Sanktion am hals. Lässt sich evtl bei dir auch anwenden, auf die ein oder andere weise.
 

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erwerbsuchend

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Damit ist der VA zwar noch gültig, aber nicht vollziehbar.

@ Zeitkind,

gilt die aW auch für den Zeitraum zwischen Erhalten des Widerspruchsbescheides und dem Erstellen einer Klage?

Punkt 6. Arbeitsunfähig : Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist abzugeben.


Wann?

@ Matze1988,

der Punkt sollte auch deswegen gestrichen werden, da die Abgabe der AU bereits gesetzlich geregelt ist.

Punkt 8. Aufhebung des ersetzendes Verwaltungsaktes

Wenn eine EGV nur die Inhalte hat, mit denen ich kein Problem habe, dann spräche nichts gegen eine Unterschrift.

Die Frage ist nur, ob das JC bei einer neuen EGV ebenfalls auf den Inhalten dieser EGV und des VA bestehen würde oder nicht. Einfach mal so anfragen dürfte beim JC eher nicht funktionieren.
 
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ZarMod

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@ Zeitkind, gilt die aW auch für den Zeitraum zwischen Erhalten des Widerspruchsbescheides und dem Erstellen einer Klage?
Die Anordnung der aW gilt, solange sie nicht durch das Gericht aufgehoben wurde.
Dieses wird spätestens nach Fristablauf (3 Monate) den Widerspruchbescheid sehen wollen.
Ohne dessen Kenntnis, kann die Anordnung nicht aufgehoben werden.
Es sei denn, im Gerichtsbescheid (den ich nicht kenne) sind andere Bedingungen festgelegt.
der Punkt sollte auch deswegen gestrichen werden, da die Abgabe der AU bereits gesetzlich geregelt ist.
Die Forderung ist berechtigt, paßt aber nicht in das Verwaltungsschema,
nach dem möglichst viel "Copy/Paste" in der EGV zu stehen hat, auch wenn die Textblöcke garnicht passen.
Die Frage ist nur, ob das JC bei einer neuen EGV
ebenfalls auf den Inhalten dieser EGV und des VA bestehen würde oder nicht.
Mit hoher Warscheinlichkeit. Was erwartest Du?
Einfach mal so anfragen dürfte beim JC eher nicht funktionieren.
Dafür gibt es die Verhandlungsphase. :icon_wink:
 

erwerbsuchend

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Die Anordnung der aW gilt, solange sie nicht durch das Gericht aufgehoben wurde.
Dieses wird spätestens nach Fristablauf (3 Monate) den Widerspruchbescheid sehen wollen.
Ohne dessen Kenntnis, kann die Anordnung nicht aufgehoben werden.
Es sei denn, im Gerichtsbescheid (den ich nicht kenne) sind andere Bedingungen festgelegt.

@ Zeitkind,

d.h. das JC kann auch erstmal keine Bewerbungsnachweise fordern?

Den Beschluss zur Erteilung der aW findest du in Beitrag 15 oder welchen Gerichtsbescheid meinst du?

Mit hoher Warscheinlichkeit. Was erwartest Du?

Vielleicht ist das zu hoch gegriffen, aber man könnte doch einfach mal eine EGV ohne rechtswidrige Inhalte erwarten, so wie die EGVen davor gewesen sind. Keine Ahnung warum die damalige SB unbedingt auf dieser EGV mit diesen Inhalten bestanden hat.

Dafür gibt es die Verhandlungsphase. :icon_wink:

Nun, was bringt eine Verhandlung über eine neue EGV als Ausweg aus einem VA , wenn diese die gleichen Inhalte wie die jetzige hat? Als im Gespräch im JC im August 2017 die SB auf den Punkt des Neuabschlusses einer EGV kam, wurde sie darauf hingewiesen, dass eine neue EGV nicht akzeptiert wird, wenn diese die gleichen Inhalte wie die aktuelle im Widerspruch hat. Auf diesen Hinweis ist die SB nicht eingegangen. Sie hätte ja einen besseren Vorschlag von sich aus auf den Tisch legen können. Dies hat sie aber nicht getan.
 
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ZarMod

Gast
d.h. das JC kann auch erstmal keine Bewerbungsnachweise fordern?
Nein, alles was im VA steht ist nicht vollziehbar.
Aber sie können Dir weiterhin VV mit RFB schicken, auf welche Du Dich bewerben mußt.
Den Beschluss zur Erteilung der aW findest du in Beitrag 15 oder welchen Gerichtsbescheid meinst du?
Sorry, da war ich unaufmerksam. Ja, den meine ich.
Dem Beschluß nach steht das Gericht hinter Deiner Begründung.
Nun, was bringt eine Verhandlung über eine neue EGV als Ausweg aus einem VA , wenn diese die gleichen Inhalte wie die jetzige hat?
Nochmal, solange der EGV ersetzende VA nicht aufgehoben wird, ist eine neue Verhandlung nicht möglich.
Als im Gespräch im JC im August 2017 die SB auf den Punkt des Neuabschlusses einer EGV kam, wurde sie darauf hingewiesen,
dass eine neue EGV nicht akzeptiert wird, wenn diese die gleichen Inhalte wie die aktuelle im Widerspruch hat.
Falscher Ansatz. Schon zu dieser Zeit war das Angebot einer EGV verwaltungsrechtlich nicht machbar, weil gültiger VA in der Tasche.
Ein mündlicher Hinweis, begründet nicht unterschreiben zu wollen, geht denen am Allerwertesten vorbei.
Wenn mündliche Verhandlung mit akzeptablen Ergebnis nicht möglich sind,
den Wisch einsacken und innerhalb der Prüfzeit nur schriftliche Gegenvorschläge.
Du hast das doch bisher wunderbar durchgezogen und erreicht, was anderen oft nicht gelingt. :icon_wink:
 

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@ Zeitkind,

dann kann ich in Ruhe die Klage zusammenstellen.

Aber sie können Dir weiterhin VV mit RFB schicken, auf welche Du Dich bewerben mußt.

Das ist und war bisher kein Problem für mich. Auf Bewerbungen aus VV bekomme ich nur Absagen oder keine Antworten. Es gab bisher auch keine Anhörungen dazu, also hat sich bisher auch noch kein AG deswegen beschwert, wie ich mich bewerbe :wink:

Dem Beschluß nach steht das Gericht hinter Deiner Begründung.

Dann verweise ich in der Klage direkt auf diesen Beschluss.

Kann das gleiche SG im Klageverfahren eigentlich eine neue Ansicht zu diesem Beschluss vertreten oder ist es an diesen Beschluss gebunden?

Falscher Ansatz. Schon zu dieser Zeit war das Angebot einer EGV verwaltungsrechtlich nicht machbar, weil gültiger VA in der Tasche.

Die SB hatte in dem Termin nur das Thema EGV allgemein angesprochen. Nach dem Hinweis auf den bestehenden VA und dem Widerspruch dazu, wurde keine wirkliche Verhandlung über eine neue EGV von der SB eröffnet, sondern die SB meinte nur, dass sie sich dann erstmal um den Widerspruch kümmert. In diesem Zusammenhang erfolgte die Aussage, dass eine neue EGV nicht die Punkte enthalten sollte, gegen die sich der Widerspruch des VA richtet. Schließlich hat sich an der Rechtswidrigkeit dieser Punkte nichts geändert und daher würde eine neue EGV mit diesen Punkten nicht unterschrieben werden.
 
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ZarMod

Gast
Dann verweise ich in der Klage direkt auf diesen Beschluss.
Brauchst Du nicht, da das Gericht seine Anordnungen kennt
und Ergebnisse des Vorverfahrens in gleicher Sache automatisch der Klage zugeordnet werden.
Ich würde mich immer auf eigene Begründungen stützen, welche im Beschluß ja auch bestätigt werden.
Kann das gleiche SG im Klageverfahren eigentlich eine neue Ansicht
zu diesem Beschluss vertreten oder ist es an diesen Beschluss gebunden?
Solange Deinem Rechtsbegehren nicht Abhilfe geleistet wurde, ist das Gericht an die Anordnung gebunden.
Es sei denn, im Vorverfahren ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechterhaltung der Anordnung sprechen.
Was in Deinem Fall aber nicht sein dürfte, denn die Anordnung klingt nicht gerade wankelmütig.
Vielleicht wäre es ganz gut, wenn Du Dir mal das ► Praxishandbuch über den Rechtsschutz im SGB II reinziehst.
Dort steht so ziemlich genau drin, wie solchen Verfahren ablaufen und was zu berücksichtigen ist.
Ich würde in Deinem Fall die Frist bis zur Klage voll ausreizen. Grob gerechnet sind das erstmal ... Wochen Blind-VA . :icon_mrgreen:
 

erwerbsuchend

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Solange Deinem Rechtsbegehren nicht Abhilfe geleistet wurde, ist das Gericht an die Anordnung gebunden.
Es sei denn, im Vorverfahren ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechterhaltung der Anordnung sprechen.
Was in Deinem Fall aber nicht sein dürfte, denn die Anordnung klingt nicht gerade wankelmütig.

Ich verstehe, dann brauche ich mir an der Stelle erstmal keine weiteren Sorgen machen.

Vielleicht wäre es ganz gut, wenn Du Dir mal das ► Praxishandbuch über den Rechtsschutz im SGB II reinziehst.

Danke, werde ich machen. Ist aber nicht gerade eine kleine Nachtlektüre :wink:
 
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