Widerspruch bei einer Bedarfsgemeinschaft

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Hallo zusammen,

habe da mal eine Frage zum Widerspruch bei einer BG, Ehemann (Antragsteller), Ehefrau, 1 Kind.

Muß ich den Widerspruch einmalig Geschrieben in 3 facher Ausfertigung bei der Jobcenter einreichen, Ich selber bin der Antragsteller, oder reicht auch nur ein Exemplar in meinem Namen für die Komplette BG ?

Ich weiß, sicherlich wurde dieses Thema hier schon ausreichend Diskutiert,
aber Ich Frage trotzdem noch einmal nach,über Antworten würde Ich mich freuen, Danke im vorraus.

Gruß Schimmy
 
Hallo Schimmy

Widerspruch

Hinweis:

Für Minderjährige oder nichts geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Verteter. Der Widerspruch kann auch durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Namen des Betroffenen eingelegt werden,soweit es hierzu bevollmächtigt ist. Der Widerspruch kann auch durch einen sonstigen hierzu bevollmächtigten Dritten eingelegt werden.
Ich hoffe es hilft dir ein wenig
lg
 
Hallo Teufelin,Hallo zusammen,

danke Dir erst einmal für deine Hilfe, füge mal ein Widerspruch ein, heute erst Frisch verfasst, Ich denke mal, das mann Ihn so bei der Jobcenter einreichen kann.

Über Tips würde Ich mich freuen, gut im Formelieren bin Ich nicht so gut, aber Ich denke es wird als darlegung unseres Falls ausreichen.


Gruß Schimmy





Jobcenter



Betreff: Widerspruch



Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen Ihren Bescheid über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 6.06.2009 mir zugegangen am 19.06.2009 lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründung:

Mit Bescheid vom 9.06.2009 ergibt sich für unsere Bedarfsgemeinschaft ein Gesamtbedarf von … Euro und mit Bescheid vom 6.06.09 von…Euro.

Uns ist somit Unklar wie es laut Bescheid vom 6.06.09 zu dieser Berechnung kommen konnte, wir halten diese für Falsch.


Ich beantrage daher, den Bescheid vom 6.06.09 aufzuheben und uns die zustehenden Leistungen in voller Höhe einschließlich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu bewilligen.

Mit der bitte um einen Rechtsfähigen Bescheid.



Mit freundlichen Grüßen
 
Am besten ist es, dass ihr gemeinsam unterschreibt. Damit ist alles in sicheren Tüchern.

Aber mal ne Frage nebenbei. Du schreibst, dass ihr am 06.06. und 09.06. jeweils einen Bescheid über die Leistungen erhalten habt. Waren diese für einen identischen Leistungszeitraum?
Also war der Bescheid vom 09.06. ein Änderungsbescheid und hat somit den kompletten Bescheid vom 06.06. sozusagen aufgehoben?

Als Beispiel:
Bescheid vom 06.06. umfasst den Leistungszeitraum vom 01.06.09 bis 30.11.09.
Bescheid vom 09.06. umfasst den gleichen Leistungszeitraum.

Wenn es so wäre, dann bringt ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.06. nichts, denn dieser wäre dann durch den Bescheid vom 09.06. aufgehoben.
 
Hallo Jette,

danke Dir erst einmal für deine Antwort.

Der Bescheid vom 9.6.09 war ein Änderungsbescheid und trudelte bei uns am 11.6.09 ein, da wurde eine Steuerstattung und Krankengeld angerechnet, sowie eine Erhöhung der Vorrauszahlung für Nebenkosten, das auch bei den Unterkunftskosten berücksichtigt wurde und sich so der Gesamtbedarf für unsere BG erhöht hat.

Der Bescheid vom 6.6.09 war auch ein Änderungsbescheid und trudelte bei uns am 19.6.09 ein, also nach dem Bescheid vom 9.6.09, da ging es bei der Änderung um die Erhöhung des Regelsatzes, bei dem Bescheid wurde aber vergessen die Erhöhung der Vorrauszahlung für die Nebenkosten mit zu berücksichtigen und darauf haben wir gegen den Bescheid vom 6.6.09 Widerspruch eingelegt und Ich denke das auch nur zurecht, denn Ich denke auch mal, das der Widerspruch den Ich gepostet habe dafür ausreicht oder was meint Ihr ???


Gruß Schimmy
 
Es geht immer um das Bescheiddatum und nicht um den Tag der Zustellung bei euch.

Nochmal, umfasst der Bescheid vom 09.06.09 genau den gleichen Leistungszeitraum wie der Bescheid vom 06.06.09?

Wenn ja, dann ist der Widerspruch sinnlos, weil der Bescheid vom 09.06. nach dem 06.06. erstellt wurde. Und der Bescheid vom 09.06. scheint ja anscheinend richtig zu sein.
 
Am besten wäre es, wenn derjenige, der die Widersprüche etc. bei euch bearbeitet, eine Bevollmächtigung vom anderen erhält, die eine uneingeschränkte Vertretung (Vergangenheit und Zukunft) beinhaltet.

Darauf kann sich sich später dann immer beziehen.

Formulieren würde ich so (wenn das Kind nicht volljährig ist):

Namens und im Auftrag meiner Ehefrau/Ehemannes Vorname Nachname, die Bevollmächtigung ist beigefügt/liegt Ihnen bereits vor, und in Vertretung meines Kindes Vorname Nachname lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ... unter Az. ... ein.

Dann reicht eine einfacher Schriftsatz.
 
Hallo Selbstdenker, Hallo zusammen,

@ Selbstdenker danke Dir erst einmal für deine Antwort.
Den Widerspruch haben wir beide Unterschrieben,meine Frau und Ich.

Wir werden jetzt mal abwarten was passiert bezüglich unseres Widerspruches,
denn wir sind der Meinung das der Bescheid vom 6.6.09 Falsch ist.

Wenn noch jemand eine Meinung dann nur zu, haut in die Tasten.

Gruß Schimmy
 
Du willst meine Frage aber auch nicht beantworten, oder?

Nochmal:
Umfasst der Änderungsbescheid vom 09.06.09 den gleichen Zeitraum wie der Bescheid vom 06.06.09?
Der Bescheid vom 06.06.09 wird ja wahrscheinlich für den Zeitraum vom 01.07.09 bis ??? sein, da er aufgrund der RS-Erhöhung erstellt wurde.
Wenn der Bescheid vom 09.06.09 nun auch den Zeitraum mindestens ab 01.07.09 bis Ende berücksichtigt, dann hat dieser den Bescheid den Bescheid vom 06.06.09 aufgehoben. Der Bescheid vom 06.06.09 hätte damit keine Gültigkeit mehr.
Und der Widerspruch wäre eine Sache für die Tonne!!!
 
Hallo Jette,

doch Ich beantworte dir jetzt deine Frage.

Der Bescheid vom 9.6 umfasst den gleichen Zeitraum wie der vom 6.6, doch wurde bei dem Bescheid vom 9.6 noch alles richtig Berechnet, was bei dem Bescheid vom 6.6 nicht mehr der Fall war, eben nur die Änderung der Regelsatzerhöhung erwähnt und die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht richtig berechnet, darauf hin haben wir Widerspruch eingelegt gegen den Bescheid vom 6.6.

Nur nicht zu vergessen wurde der Bescheid vom 9.6 eine Woche früher als der Bescheid vom 6.6 zugestellt und somit denke Ich auch mal ist der Widerspruch nicht für die Tonne sondern nur rechtens, da mann uns ja eben die Unterkunftskosten mit Bescheid vom 6.6 Falsch berechnet hat,was eben bei dem Bescheid vom 9.6 noch richtig war.

Hoffe deine Fragen sind damit beantwortet.

Gruß Schimmy
 
Doch der Widerspruch ist für die Tonne.

Also nochmal:
Der Änderungsbescheid vom 09.06., der auch die geänderten Nebenkosten berücksichtigt, wurde nach dem Bescheid vom 06.06., der nur die Regelsatzerhöhung berücksichtigt, erstellt.
Damit ist der Bescheid vom 06.06. nicht mehr gültig, weil er durch den Bescheid vom 09.06. aufgehoben worden ist. Er hat einfach keine Wirkung mehr.

Es kommt ganz allein darauf an, welcher Bescheid später erstellt worden ist und nicht welcher Bescheid später bei euch im Briefkasten war.
 
Hallo Jette,

danke Dir für deine Antwort, habe jetzt verstanden, dann war und ist der Widerspruch eben für die Tonne, dann war Ich was den Widerspruch angeht wohl zu Voreilig, aber mann lernt Bekanntlich ja auch aus Fehlern.

Wir warten mal ab, was die Jobcenter jetzt macht.

Gruß Schimmy
 
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