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Mir wird eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, bzw. die sogenannte VuE.
Es wurden mehrere Akten eingereicht um eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zu widerlegen. Bisher wurde aber alles soweit ignoriert. Mehrmals habe ich dem JC mitgeteilt, dass ich keine Leistungen beantragt habe und Sie sich bitte an Person X wenden sollen.
Jetzt habe ich aber das folgende Schreiben bekommen und wollte mal wissen was ihr dazu sagt.
Muss ich da jetzt meine kompletten Lohnabrechnungen hinschicken, sowie mein Vermögen angeben oder reicht ein Widerspruch ? Formblätter lagen übrigens auch nicht bei.
Besonders die Fett markierten Stellen machen mich sehr stutzig ob ich die Unterlagen einreichen muss. Habe ich kein Recht meine Unterlagen nicht einzureichen, wenn ich nicht für Person X einstehen will?
Schreiben:
Aufforderung zur Mitwirkung gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 9 Abs. 2 SGB II ist bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II auch das Einkommen und das Vermögen der Personen zu berücksichtigen, die mit dem Hilfesuchenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) auch Partner in einer sog. Einstandsgemeinschaft.
Es wird festgestellt, dass zwischen XXX und Ihnen eine Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II besteht.
Ihnen wird aufgegeben, Ihre Einkommens- und Vermögenssituation anhand der beigefügten Formblätter offenzulegen und diese vollständig ausgefüllt nebst eventueller Belege bis zum xx.03.2018 hier einzureichen.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet
Begründung ..
… Nach aktueller Aktenlage haben Sie uns keine Nachweise vorgelegt, die dagegen sprechen, dass Sie eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden. Daher sind sie als Bedarfsgemeinschaft zu betrachten.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibt sich aus § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift haben Partner, deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind, auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Das ist hier der Fall. Da uns keine Erkenntnisse über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation vorliegen, ist es zur Bearbeitung des Leistungsantrags/zur Weiterbewilligung von Leistungen unbedingt erforderlich, dass Sie die geforderten Auskünfte innerhalb der vorgenannten Frist hier erteilen.
Die sofortige Vollziehung des Auskunftsverlangens wird gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung angeordnet, da ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht.
Die Anordnung ist erforderlich, weil XXX Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt beantragt und somit eine zeitnahe Entscheidung notwendig ist.
Da Hinweise Aktenkundig sind, dass Sie über berücksichtigungsfähiges Einkommen bzw. Vermögen verfügen ist die Auskunft zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit erforderlich. Es kam daher nur eine vorläufige Weitergewährung von Leistungen aufgrund der bekannten Umstände und dem Gebot zur sparsamen Verwendung von Steuermitteln in Betracht. Es ist von Anfang an eine zutreffende Leistungsberechnung auf hinreichender Tatsachengrundlage vorzunehmen. Ihr Interesse, von der Anforderung der Unterlagen bis zur Bestandskraft dieses Bescheides verschont zu bleiben, steht daher gegenüber dem Interesse an einer korrekten Berechnung existenznotwendiger Bedarfe zurück.
Für den Fall, dass Sie Ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung Vorlage der Nachweise innerhalb der vorgesetzten Frist nicht oder nur unvollständig nachkommen wird gemäß §§ 40 Abs. 6 SGB II, 13 VwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- Euro angedroht.
Außerdem kann ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
Rechtsbehelf: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats, nachdem der schriftliche Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist Widerspruch einlegen. ….
Vielen Dank
Es wurden mehrere Akten eingereicht um eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zu widerlegen. Bisher wurde aber alles soweit ignoriert. Mehrmals habe ich dem JC mitgeteilt, dass ich keine Leistungen beantragt habe und Sie sich bitte an Person X wenden sollen.
Jetzt habe ich aber das folgende Schreiben bekommen und wollte mal wissen was ihr dazu sagt.
Muss ich da jetzt meine kompletten Lohnabrechnungen hinschicken, sowie mein Vermögen angeben oder reicht ein Widerspruch ? Formblätter lagen übrigens auch nicht bei.
Besonders die Fett markierten Stellen machen mich sehr stutzig ob ich die Unterlagen einreichen muss. Habe ich kein Recht meine Unterlagen nicht einzureichen, wenn ich nicht für Person X einstehen will?
Schreiben:
Aufforderung zur Mitwirkung gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 9 Abs. 2 SGB II ist bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II auch das Einkommen und das Vermögen der Personen zu berücksichtigen, die mit dem Hilfesuchenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) auch Partner in einer sog. Einstandsgemeinschaft.
Es wird festgestellt, dass zwischen XXX und Ihnen eine Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II besteht.
Ihnen wird aufgegeben, Ihre Einkommens- und Vermögenssituation anhand der beigefügten Formblätter offenzulegen und diese vollständig ausgefüllt nebst eventueller Belege bis zum xx.03.2018 hier einzureichen.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet
Begründung ..
… Nach aktueller Aktenlage haben Sie uns keine Nachweise vorgelegt, die dagegen sprechen, dass Sie eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden. Daher sind sie als Bedarfsgemeinschaft zu betrachten.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibt sich aus § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift haben Partner, deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind, auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Das ist hier der Fall. Da uns keine Erkenntnisse über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation vorliegen, ist es zur Bearbeitung des Leistungsantrags/zur Weiterbewilligung von Leistungen unbedingt erforderlich, dass Sie die geforderten Auskünfte innerhalb der vorgenannten Frist hier erteilen.
Die sofortige Vollziehung des Auskunftsverlangens wird gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung angeordnet, da ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht.
Die Anordnung ist erforderlich, weil XXX Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt beantragt und somit eine zeitnahe Entscheidung notwendig ist.
Da Hinweise Aktenkundig sind, dass Sie über berücksichtigungsfähiges Einkommen bzw. Vermögen verfügen ist die Auskunft zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit erforderlich. Es kam daher nur eine vorläufige Weitergewährung von Leistungen aufgrund der bekannten Umstände und dem Gebot zur sparsamen Verwendung von Steuermitteln in Betracht. Es ist von Anfang an eine zutreffende Leistungsberechnung auf hinreichender Tatsachengrundlage vorzunehmen. Ihr Interesse, von der Anforderung der Unterlagen bis zur Bestandskraft dieses Bescheides verschont zu bleiben, steht daher gegenüber dem Interesse an einer korrekten Berechnung existenznotwendiger Bedarfe zurück.
Für den Fall, dass Sie Ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung Vorlage der Nachweise innerhalb der vorgesetzten Frist nicht oder nur unvollständig nachkommen wird gemäß §§ 40 Abs. 6 SGB II, 13 VwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- Euro angedroht.
Außerdem kann ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
Rechtsbehelf: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats, nachdem der schriftliche Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist Widerspruch einlegen. ….
Vielen Dank