Widerspruch aus Jobcenter Sicht nicht rechtzeitig - Weiterleitung zum Kreisrechtsausschuss! Kostenpflichtig???

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tanya

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Hallo liebe Elo-Mitglieder,
ich bräuchte mal wieder dringend Hilfe.

Das Jobcenter hat meinen WBA abgelehnt wegen angeblich mangelnder Mitwirkung. Ich habe das Schreiben leider viel zu spät erhalten und aus deren Sicht somit nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt. Ich habe ihn innerhalb eines Monats nach tatsächlichem Erhalt eingelegt.
Das Jobcenter führt einige Paragraphen auf und sagt Bekanntgabe sei 3 Tage nach Aufgabe zur Post.
Es könne meinem Widerspruch deshalb nicht abhelfen und wenn ich ihn nicht zurückziehe wird er zur Prüfung an den Kreisrechtsausschuss weitergeleitet.

Ich habe mal kurz gegooglet. Ist das kostenpflichtig für mich?
Bleibt mir nur die Möglichkeit den Widerspruch zurückzuziehen?

Danke schonmal
 
Wenn das JC behauptet, dass der Widerspruch nicht fristgerecht eingegangen ist, dann hat es auch den Nachweis zu erbringen, wann dir der Bescheid zugegangen ist.
Die 3-Tages-Fiktion ist eine grundsätzliche Annahme, die aber bei Zweifeln an der Richtigkeit nicht mehr greift. ( § 37 SGB X )Dann kommt es auf den Zugangsbeweis an und der kann nur über eine Zustellungsurkunde (oder über Zeugen) geführt werden.
Beides dürfte das JC nicht zur Verfügung haben.

Man versucht dich mit dem Schreiben einzuschüchtern, da das JC vermutlich jetzt schon weiß, dass die Ablehnung des WBA nicht haltbar ist.
Ich würde dem JC nun schreiben, dass der Widerspruch aufrecht erhalten wird und gleichzeitig dazu auffordern, den Zugangsnachweis vorzulegen.
 
Danke dir. Würden mir denn Kosten entstehen wenn der Kreisrechtsausschuss nicht in meinem Sinne entscheidet?
 
Kosten können schon entstehen, aber:

§ 7 Landesgebührengesetz des Landes RLP:

Du müsstest also mal beim zuständigen Kreisrechtsausschuß anfragen, ob eine entsprechende Verordnung besteht und somit das Verfahren in der sozialrechtlichen Angelegenheit gebührenfrei wäre. Oder ob das hier als Verwaltungsverfahren angesehen wird.

Nachtrag:
Hast du mit dem Widerspruch denn gleichzeitig deine Mitwirkungspflichten erfüllt und die benötigten Unterlagen vorgelegt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist ein Streitthema was hoffentlich demnächst vor Gericht endlich klargestellt wird.
Dazu habe ich auch schon einen Thread.
Das Jobcenter verlangt 6 Monate Kontoauszüge. Ich habe 3 Monate vorgelegt.
Es würde aber jetzt auch keinen Unterschied mehr machen, wenn ich doch nachgebe und 6 Monate vorlege, oder?
 
Ich hab das andere Thema kurz überflogen und nein, die grundlose Forderung von Kontoauszügen über 6 Monate ist rechtswidrig.
Wenn du Kto-Auszüge für 3 Monate vorgelegt hast, hast du deine Mitwirkungspflicht diesbezüglich erfüllt.
 
Ich habe gerade folgendes gefunden:
 
Ich hab das andere Thema kurz überflogen und nein, die grundlose Forderung von Kontoauszügen über 6 Monate ist rechtswidrig.
Wenn du Kto-Auszüge für 3 Monate vorgelegt hast, hast du deine Mitwirkungspflicht diesbezüglich erfüllt.

Das sehe ich ganz genauso. Weswegen ich auch nur 3 Monate vorgelegt habe.
Das Problem ist, dass mir das in diesem konkreten Fall nicht weiterhilft. Wenn es keinen aus deren Sicht rechtzeitigen Widerspruch gibt, dann ist die Sache ja erst mal gegessen. Ob die Ablehnung jetzt rechtens war oder nicht.

Mein Plan ist, später einen Überprüfungsantrag nach §44 SGBX zu stellen, nachdem mir das Gericht hoffentlich Recht gibt.
 
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