habe einen überprüfungsantrag des hessischen hartz IV urteil gemacht, so wie einige von euch. der wurde abgelehnt, darauf hin habe ich widerspruch eingelegt, und jetzt kam vom widerspruch die ablehnung.
wegen der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen trifft die Rechtsstelle folgende Entscheidung
der widerspruch wird kostenfrei zurückgewiesen.
im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden
Begründung
I.
Mit Bescheid vom 5.01.2009 teilte team.arbeit.hamburg mit die Überprüfung der Bescheide vom 1.05.2005 bis 30.06.2009 habe ergeben, dass die Bescheide nicht zu beanstanden seien.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch . Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
II.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
die im Zeitraum vom 1.05.2005 bis 30.06.2009 erlassenen Bescheide wurden bindend, da nicht fristgerecht Widerspruch erhoben wurde (§ 77 Sozialgesetz).
die Bescheide dürfen daher nur unter den Voraussetzungen des §44 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft werden. § 44 Abs. 1 SGBX bestimmt, dass ein Verwaltungsakt nur dann zurückzunehmen ist, wenn bei dessen Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde.
die widerspruchsführerin hat nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte. Es ergeben sich auch keine neuen Erkenntnisse, die dafür sprechen, dass die Entscheidung falsch ist. team.arbeit.hamburg durfte daher eine sachliche Prüfung der Bescheide vom 1.05.2005 bis 30.06.2009 ablehnen.
Auch die Rechtsbehelfsstelle muss sich auf die Bindungswirkung berufen.
die Einwände mussten unberücksichtigt bleiben, weil diese nicht entscheidungserheblich waren, denn die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden und die Höhe der Regelleistung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
die Kostenentscheidung beruht auf §63 des Zehnten Buches Sozialgetzbuch
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann jeder Betroffene für sich innerhalb eine Monats nach Bekanntgabe beim
Sozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, 22297 Hamburg,
Klage erheben .
ich habe kein plan, was soll ich jetzt machen?
und gegen was sollte ich klagen?
wäre über jede info und hilfe dankbar
wegen der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen trifft die Rechtsstelle folgende Entscheidung
der widerspruch wird kostenfrei zurückgewiesen.
im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden
Begründung
I.
Mit Bescheid vom 5.01.2009 teilte team.arbeit.hamburg mit die Überprüfung der Bescheide vom 1.05.2005 bis 30.06.2009 habe ergeben, dass die Bescheide nicht zu beanstanden seien.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch . Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
II.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
die im Zeitraum vom 1.05.2005 bis 30.06.2009 erlassenen Bescheide wurden bindend, da nicht fristgerecht Widerspruch erhoben wurde (§ 77 Sozialgesetz).
die Bescheide dürfen daher nur unter den Voraussetzungen des §44 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft werden. § 44 Abs. 1 SGBX bestimmt, dass ein Verwaltungsakt nur dann zurückzunehmen ist, wenn bei dessen Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde.
die widerspruchsführerin hat nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte. Es ergeben sich auch keine neuen Erkenntnisse, die dafür sprechen, dass die Entscheidung falsch ist. team.arbeit.hamburg durfte daher eine sachliche Prüfung der Bescheide vom 1.05.2005 bis 30.06.2009 ablehnen.
Auch die Rechtsbehelfsstelle muss sich auf die Bindungswirkung berufen.
die Einwände mussten unberücksichtigt bleiben, weil diese nicht entscheidungserheblich waren, denn die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden und die Höhe der Regelleistung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
die Kostenentscheidung beruht auf §63 des Zehnten Buches Sozialgetzbuch
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann jeder Betroffene für sich innerhalb eine Monats nach Bekanntgabe beim
Sozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, 22297 Hamburg,
Klage erheben .
ich habe kein plan, was soll ich jetzt machen?
und gegen was sollte ich klagen?
wäre über jede info und hilfe dankbar