Widerspruch abgelehnt

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asdfgh6

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Hallo zusammen,

leider habe ich, durch die Insolvenz meines AG , meinen Job verloren.
Am 09.11. kam die Kündigung vom Insolvenzverwalter, worauf ich mich telefonisch beim AA meldete.
Der Sachbearbeiter erklärte mir, dass ich mich umgehend beim Amt persönlich melden muss, was ich auch am darauf folgenden Tag tat.
Nun wurde mir das Arbeitslosengeld ab dem 10.11. bewilligt. Auf meinen Einwand hin, dass ich mich doch nicht hätte vorher arbeitslos melden können da die Kündigung erst am 09.11. in der Post war, wurde mir gesagt ich könne ja Widerspruch einlegen, was ich auch tat. Leider wurde mein Einspruch abgelehnt. Und das nach 35 Beitragsjahren. Wo leben wir eigentlich. Gerade bei dem vorherrschenden politischen Klima , ist es doch unklug die Bevölkerung gegeneinander aufzubringen.

Gruß

asdfgh6
 

Pixelschieberin

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So ganz verstehe ich nicht, was du erfragen möchtest.
<Nachtrag>
Wenn der ERSTantrag erst am 10. des Monats gestellt wurde, kann schwerlich rückwirkend Geld eingefordert werden.

Seit dem Moment, wo du von der Insolvenz wußtest, hättest du dich VORSORGLICH arbeitssuchend melden sollen (wenn nicht sogar müssen). Somit wäre dein "Fall" bereits registriert gewesen und das mit dem Anmelde-/Antragsdatum vermutlich besser gelaufen.
</Nachtrag>

Du hast gar nicht mitgeteilt zu wann die Kündigung ausgesprochen wurde.
Wenn du z. B. erst AB 10tem gekündigt bist, kann schwerlich Versicherungsschutz für einen Zeitraum von "davor" geleistet werden.
Auch weiß hier niemand, ob noch Urlaub/Überstunden abzubummeln und vom AG zu vergüten sind.
Was diese "krummen Zahlen" erklären könnte.

Daß eine Kündigung der Schriftform bedarf, ist sicher bekannt.
Der vom Versender nachzuweisende Zugang - in deinen Machtbereich - könnte auch noch interessant werden.
Ob rückwirkend gekündigt werden darf - kann ich mir nicht vorstellen - ist jedoch sicher mit etwas Recherche (deinerseits) zu klären.

In den 80ern wurde vom AN seitens des AA verlangt, der Kündigung (pro forma) zu widersprechen.
Nicht nur, um die Kündigungsschutzklage anstrengen zu können, an deren Ende zwar nicht der Abeitsplatzerhalt, jedoch eine Abfindung warten konnte.

Deren Grund:
Alle Optionen sind zuvor ausschöpfen, um Versicherungsleistungen NICHT in Anspruch nehmen zu müssen.
Ob das heute noch gilt, weiß ich nicht.
Erfrage das vorsichtshalber bei deinem SB .
Ohne schlafende Hunde zu wecken!

Z. B.:
WAS genau habe ich im Umgang mit dem ehemaligen AG zu beachten sobald das Kündigungsschreiben vorliegt?
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gast1

Gast
Den Status "arbeitslos" im gesetzlichen Sinne und für den Bezug von ALG I erreicht der Betroffene nur, wenn er sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet, also dort erscheint und vorspricht:

Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.

§ 141 SGB III

Erst mit der Arbeitslosmeldung ist der Betroffene im Sinne des Gesetzes arbeitslos und hat ab dem Tag der Arbeitslosmeldung Anspruch auf ALG I :

§ 16 Arbeitslose

(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und

3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

§ 15 SGB III

Gerade bei dem vorherrschenden politischen Klima , ist es doch unklug die Bevölkerung gegeneinander aufzubringen.

Willst Du damit etwa sagen, dass Flüchtlinge besser behandelt werden als Einheimische?
 

Helga40

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Ich verstehe die Sache nicht. Nach § 113 Satz 2 InsO gilt eine 3monatige Kündigungsfrist?!

Wie kann hier am 9.11. anscheinend sogar rückwirkend gekündigt worden sein?
 
E

ExUser 2606

Gast
Seit dem Moment, wo du von der Insolvenz wußtest, hättest du dich VORSORGLICH arbeitssuchend melden sollen (wenn nicht sogar müssen). Somit wäre dein "Fall" bereits registriert gewesen und das mit dem Anmelde-/Antragsdatum vermutlich besser gelaufen.
Kann sein, dass das einiges vereinfacht hätte, aber abeitssuchend muss man sich erst melden, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis endet. Und das ist bei einer Insolvenz nicht zwangsläufig der Fall.
 
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