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Postzustellungsurkunde - Der gelbe Briefumschlag
Dabei handelt es such um eine förmlichen Zustellung eines Schreibens/Urkunde/Vertrages, Bußgeldbescheid, Strafbefehls Mahnbescheides, etc., welcher eigentlich aus 3 Teilen besteht :
a. Postzustellungsurkunde (DIN A4)
b. gelber äusserer Dokumenten-(Brief-)Umschlag
c. gelber innerer Dokumenten-(Brief-)Umschlag
Ein gelber Umschlag mit aufgedruckter Postzustellungsurkunde, auf der der/die BriefträgerIn das Datum einträgt, an dem Sie
Ihnen den Brief übergeben oder in den Briefkasten geworfen hat.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen Postzustellungsurkunde, die an die Behörde zurück
geleitet wird, welche die Zustellung veranlasst hat, und dem beim Empfänger verbleibenden gelben Umschlag.
Der Postzustellurkunde, kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu (vgl. die §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO).
Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks nach § 180 Satz 3 ZPO das Zustellungsdatum
(Einwurf in den Briefkasten) und hat Beweiskraft.
Ab diesem Datum läuft die sogenannte Zustellfrist.
Tipp:
Den gelben Briefumschlag nicht wegwerfen! Sondern aufheben!
Und am besten mit dem zugestellten Dokument per Klammern-Tacker fest verbinden.
Denn auf diesem gelben Briefumschlag hat der Postbote oben in dem Kästchen mit dem schwarzen Rand den Tag eingetragen, an dem er diesen Brief in den Briefkasten geworfen oder Ihnen übergeben hat.
Dieses Datum ist wichtig, weil ab diesem Datum eine Frist läuft.
Dabei handelt es such um eine förmlichen Zustellung eines Schreibens/Urkunde/Vertrages, Bußgeldbescheid, Strafbefehls Mahnbescheides, etc., welcher eigentlich aus 3 Teilen besteht :
a. Postzustellungsurkunde (DIN A4)
b. gelber äusserer Dokumenten-(Brief-)Umschlag
c. gelber innerer Dokumenten-(Brief-)Umschlag
Ein gelber Umschlag mit aufgedruckter Postzustellungsurkunde, auf der der/die BriefträgerIn das Datum einträgt, an dem Sie
Ihnen den Brief übergeben oder in den Briefkasten geworfen hat.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen Postzustellungsurkunde, die an die Behörde zurück
geleitet wird, welche die Zustellung veranlasst hat, und dem beim Empfänger verbleibenden gelben Umschlag.
Der Postzustellurkunde, kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu (vgl. die §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO).
Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks nach § 180 Satz 3 ZPO das Zustellungsdatum
(Einwurf in den Briefkasten) und hat Beweiskraft.
Ab diesem Datum läuft die sogenannte Zustellfrist.
Tipp:
Den gelben Briefumschlag nicht wegwerfen! Sondern aufheben!
Und am besten mit dem zugestellten Dokument per Klammern-Tacker fest verbinden.
Denn auf diesem gelben Briefumschlag hat der Postbote oben in dem Kästchen mit dem schwarzen Rand den Tag eingetragen, an dem er diesen Brief in den Briefkasten geworfen oder Ihnen übergeben hat.
Dieses Datum ist wichtig, weil ab diesem Datum eine Frist läuft.