Heute Märchenstunde im JC . Da ich mich im Vorraus über das Thema Untermiete belesen hatte, hatte ich mein Untermietvertrag mit (in dem ersichtlich ist, dass ich 1 Zimmer bewohne und wieviel Kaltmiete/Heizkosten und Nebenkosten bezahlt werden). Natürlich reicht das laut JC nicht, ein paar nette Märchen wurden mir erzählt "Wir können ihnen ohne Hauptmietvertrag keine Miete zahlen" "Wir müssen prüfen, ob ihr Mitbewohner nicht nur 300€ zahlt und auf sie dann das ganze Abwirft" etc. pp.
Ich habe höfflich gesagt, dass mein Mitbewohner keine Dokumente von sich herausgibt und ich an Daten Dritter nicht herankomme und alles doch bereits im Untermietvertrag erwähnt steht.. Nein nein! Auf meine Frage "Und was wenn der Mitbewohner es weiterhin ablehnt?" jetzt kommt der Witz des Tages ".. dann verklagen sie ihn doch!" .. selten so gelacht..
Habe in einem anderen Forum ein Schreiben gefunden (habe ich meinen Bedürfnissen angepasst), was ich gerne dem JC überreichen will:
Könnte jemand drüber gucken, ob alles okay ist oder ob ich sonstiges verbessern kann?
Grüße
Ich habe höfflich gesagt, dass mein Mitbewohner keine Dokumente von sich herausgibt und ich an Daten Dritter nicht herankomme und alles doch bereits im Untermietvertrag erwähnt steht.. Nein nein! Auf meine Frage "Und was wenn der Mitbewohner es weiterhin ablehnt?" jetzt kommt der Witz des Tages ".. dann verklagen sie ihn doch!" .. selten so gelacht..
Habe in einem anderen Forum ein Schreiben gefunden (habe ich meinen Bedürfnissen angepasst), was ich gerne dem JC überreichen will:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Forderung nach einer Aushändigung des Hauptmietvertrags ist nicht Rechtens.
Ich habe Ihnen bereits den rechtsgültigen Untermietvertrag vorgelegt. Dieser muss von Ihnen anerkannt werden.
Ich bin hier nicht zur Mitwirkung verpflichtet, da es mir unmöglich ist, diese Daten zu beschaffen: § 67a SGB X i.V.m. § 65 SGB I.
Für die Leistungspflicht der ARGE nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nur relevant, dass tatsächlich eine Pflicht zur Mitzahlung besteht: BSG Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R.
Diese besteht hier in Form des Untermietvertrages.
Alle relevanten Daten wurden bereits erhoben.
Des weiteren ist für den Anspruch auf Unterkunftkosten nach §22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondernd ass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand. Dies ist im Fall des Untermietvertrages gegeben. (BSG 03.03.2009, Az B 4 AS 37/08 R.
Damit bin ich meiner Mitwirkungspflicht im vollem Umfang nachgekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Könnte jemand drüber gucken, ob alles okay ist oder ob ich sonstiges verbessern kann?
Grüße