Sehr geehrte Damen und Herren,
die Forderung nach einer Aushändigung des Hauptmietvertrags ist nicht Rechtens.
Ich habe Ihnen bereits den rechtsgültigen Untermietvertrag vorgelegt. Dieser muss von Ihnen anerkannt werden.
Ich bin hier nicht zur Mitwirkung verpflichtet, da es mir unmöglich ist, diese Daten zu beschaffen: § 67a SGB X i.V.m. § 65 SGB I.
Für die Leistungspflicht der ARGE nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nur relevant, dass tatsächlich eine Pflicht zur Mitzahlung besteht: BSG Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R.
Diese besteht hier in Form des Untermietvertrages.
Alle relevanten Daten wurden bereits erhoben.
Des weiteren ist für den Anspruch auf Unterkunftkosten nach §22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondernd ass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand. Dies ist im Fall des Untermietvertrages gegeben. (BSG 03.03.2009, Az B 4 AS 37/08 R.
Damit bin ich meiner Mitwirkungspflicht im vollem Umfang nachgekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Den Satz:Könnte jemand drüber gucken, ob alles okay ist oder ob ich sonstiges verbessern kann?
JC hat keinen Anspruch auf den Mietvertrag des Hauptmieters. Ausschlaggebend ist der Untermietvertrag zwischen dir und dem Hauptmieter.[FONT=Arial, sans-serif]Die Anforderung dieser Unterlagen betrifft einen privaten Dritten, der nicht am Sozialleistungsverhältnis beteiligt ist. Auskunftspflichten, die Dritte betreffen, erstrecken sich jedoch nur auf Tatsachen, die dem Leistungsempfänger selbst bekannt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91 -; vgl. auch Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 -). Grundsätzlich besteht keine Ermittlungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber Dritten. Daraus folgt, dass auch keine Verpflichtung besteht, Beweismittel - etwa Urkunden - von einem privaten Dritten zu beschaffen und vorzulegen. Da die Beklagte insoweit vom Kläger etwas subjektiv Unmögliches verlangt, kann von einer Mitwirkungs-obliegenheit im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I nicht ausgegangen werden (vgl. Armbrost in LPK-SGB II, 4 Aufl. 2012, Anh. Verfahren, Rn 18; Kampe: juris PK-SGB I, § 65 Rdnr. 18; vgl. auch Seewaldt in: KS. Kommentar, 53. Erg. Lieferung 2007, SGB I § 66 Nr. 7; Beschluss des Senats vom 04.10.2007 - L 7 AS 546/07 ER; SG Landshut vom 27.10.2009 – S 7 AS 586/09 ER)[/FONT]
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Eine Frage bleibt noch bestehen: Wie sieht das eigentlich aus mit Betriebskostenabrechnungen? Diese kriegt ja mein Mitbewohner zugestellt. ...
Dafür müssten wir entsprechend den Untermietvertrag ändern. Wird sowas im Nachhinein akzeptiert? Aktuell zahle ich für Miete mit Strom/Internet/Telefon 333€, ohne sind es 265€. Im Mietvertrag stehen nur die Kosten für die Wohung drin. Was würde das JC dann zahlen?
Um die 400€.Die KdU-Werte, welche von deinem JC als angemessen erkannt werden kannst Du über diesen Link nachlesen, falls gelistet.
Was ich bislang von Dir nicht gelesen habe; wurde ein ALG2-Antrag gestellt, wann schriftlich abgegeben und zu wann?
Der Mietvertrag ist von 2011 - er hat damals ein Muster online rausgesucht gehabt. Dort ist Kaltmiete, Heizkosten und Nebenkosten aufgeführt. Da sich z.B. Stromkosten usw. ändern könnten, haben wir das nicht separat eingetragen. Da einigten wir uns bisher immer mündlich auf die Kosten - Halbe/Halbe. Da denkst du nicht daran, dass irgendwann sowas vielleicht wichtig/relevant wäre.Nun, was weiß ich wie dein Mietvertrag aussieht.
Ich gehe einfach davon aus, dass man sich VORHER schlau macht und dann sähe der für mich so aus:
Daten Mieter ... Zimmeraufteilung, Mitbenutzung von ....
Miete ohne NK = 265 Euro
alle weiteren NK werden mit einer Pauschale i.H.v. 68,-- mtl. berechnet, eine weitere Abrechnung (Erstattung ode Forderung) erfolgtdarüber hinaus nicht.
Gesamtmiete = 333 Euro
SG Schleswig S1 AS 137/11 ER
Die Vorlage einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht erforderlich, um einen bestehenden Unterkunftskostenbedarf nachzuweisen.
In seiner Begründung folgt das Gericht im Wesentlichen dem Vortrag der Klägerseite und führt zutreffend aus, dass sich die Untervermietungserlaubnis allein im Verhältnis der Eigentümer zur Hauptmieterin auswirkt und selbst ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Hauptmieterin die Wirksamkeit des geschlossenen Untermietverhältnisses nicht berührt.
Leistungen der KDU sind unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Mietverhältnis zu erbringen.
Zur Deckung des Unterkunftsbedarfs geeignete und tatsächlich auch genutzte Räumlichkeiten sind auch dann als "Unterkunft" anzuerkennen, wenn deren Nutzung zivil- oder baurechtlich nicht rechtmäßig ist oder untersagt werden könnte.
Quelle:
MieterEcho Sonderausgabe Juni 2005: Hartz IV: Regelements der Kosten der Unterkunft
LSG Niedersachsen- Bremen L 8 AS 165/06 ER
Beschluss OVG NW, 12.06.2003, 12 E 144/01, Rz.: 22 ff.
LPK-SGBII NOMOS-Verlag, 4.Auflage zu § 22, Rn 20
Bearbeiter : Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit ( Vorsitzender Richter am BVG Leipzig)
Aus meiner Erfahrung wollen die JC mindestens die Untermieterlaubnis des Vermieters sehen.Hat wieder überhaupt nicht geklappt.... Hier der Briefwechsel:
Wie kann ich nun weiter vorgehen? Auf den Hauptmietvertrag bzw. Untermieterlaubnis habe ich wirklich keinen Zugriff...
Dann schicke ich sie jetzt zum Vermieter wegen des Hauptmietvertrags, danke Charlot! Ist eine Immobiliengesellschaft.