ok danke für die antwort.Wie ist es eigentlich mit denn Konto meines Mannes unsere Leistung wird ja dort hin überwiesen,kann es sein das sein koto jetzt gepfändet wird? Gehen auf dem Konto des Schuldners Sozialleistungen ein, hat er als Kontoinhaber das Recht, innerhalb der ersten sieben Tage nach Gutschrift unbeschränkt Auszahlung zu verlangen.
Diese Auszahlungspflicht innerhalb der Sieben-Tage-Schutzfrist besteht Kraft Gesetzes (§ 55
SGB I). Sie ist unabhängig davon, ob eine Kontopfändung - Pfändung Sozialhilfe- vorliegt oder ob das Konto überzogen ist und die Bank eine Rückführung des Dispositionskredits wünscht.
Der Schuldner muss lediglich nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung handelt. In der Regel geht dies bereits aus dem Kontoauszug hervor.
Bei Sozialhilfe oder
ALG II ist ggf. der Leistungsbescheid vorzulegen
siehe dazu auch Beitrag 9
ach Nina sonne Angst vor dem
GV , ich will mich gewiss nicht rausreden

hatte ich auch mal, er wird euch nicht den Kopf abreißen, biete ihm ein Kaffee an und gut ist. Sind wirklich nette Menschen und machen auch nur ihren Job.
wenn ihr eine EV macht, würde ich ein neues Guthabenkonto einrichten,
und das alte lässt du den GL,s zum spielen