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Roland Rosenow
Sozialrecht · Sozialpolitik hierzu:[...]Tatsächlich aber fordern die Leistungserbringer viel höhere Beträge von den Bewohnerinnen und Bewohnern. Damit finanzieren sie nicht nur Nahrungsmittel und Hygieneartikel, sondern auch einen Teil der Fachleistung, die eigentlich der Träger der Eingliederungshilfe bezahlen sollte.
Die überhöhten Forderungen werden in der Regel im Wohn- und Betreuungsvertrag (WBVG-Vertrag) vereinbart. Doch auch das kann die Leistungsberechtigten nicht binden. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist zwingendes Recht. Wenn ein Vertrag dagegen verstößt, ist das unwirksam
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen überhöhte Forderungen der Leistungserbringer zu wehren. Man kann vom Leistungserbringer verlangen, dass er zurückzahlt, was er ohne Recht bekommen hat. [...]
Bislang wehren sich nur Einzelne gegen überhöhte Forderungen von Leistungserbringern, aber es kommt vor.
Aus einer Großeinrichtung in Baden-Württemberg wurde folgende Vorgehensweise bekannt: Wenn ein Bewohner oder eine Bewohnerin sich gegen zu hohe Forderungen wehrt, wird zunächst mit anwaltlichem Schriftsatz die Kündigung des WBVG-Vertrages angedroht. Wer stand hält, wird zu einem Gespräch eingeladen. Dann erfolgt das Angebot, dass der Eigenanteil, der aus dem Regelsatz gezahlt wird, nur noch 160 € (statt ungefähr 330 €) beträgt. Einzige Bedingung ist, dass darüber Stillschweigen bewahrt wird.
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