Artikel 5 Grundgesetz wird schleichend außer Kraft gesetzt; in dem Maße, in dem Rechtssicherheit verloren geht, schafft sich die Willkür Platz. Die Zensur des von unserem Verlag herausgegebenen Buches "Der Bankier" zeigt, dass die Einschränkung der Pressefreiheit inzwischen eine neue Qualität bekommen hat. Die sozialkritischen Texte, in denen keine Ehrverletzungen oder vorsätzliche Falschaussagen vorkommen und trotzdem bei Gericht wegen angeblich verletzter Persönlichkeitsrechte verhandelt werden, häufen sich beängstigend.
Verletzungen des Ehrgefühls von natürlichen Personen kommen in den inkriminierten sozialkritischen und politischen Publikationen überhaupt nicht vor. Die Verletzungen werden in Nebensächlichkeiten gesucht. Nebensächliches wird angefochten, weil das Brisante nicht anfechtbar ist. Die gesamte gesellschaftskritische Presse ist unter den heute herrschenden Vorstellungen zum Freiwild geworden, weil sie mit Revolverblättern, die Stars durch den Dreck ziehen, in einen Topf geworfen werden. Juristen darf man die Interpretation solcher Wirklichkeiten offenbar nicht allein überlassen.
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Die vierte Gewalt
Wenn man die Medien als vierte Gewalt im Staat bezeichnet, dann nicht deshalb, weil sie der staatlichen Gewalt zugeordnet werden kann, sondern weil sie in ihrer Vielfalt dem Gemeinwillen entspringt und ihm - bei gegebener breite der Meinungen - Ausdruck verleiht. Über diese Meinungsvielfalt konstituiert sich jede demokratische Gesellschaft. Um latente Bedrohungen von unserer Demokratie abzuwehren, sie frühzeitig zu erkennen, um eine kritische Meinungsbildung zu ermöglichen und rationale Willensbildungsprozesse diskutieren, organisieren und Konzepte politischen Fortschritts entwickeln zu können, sollte Kritik an den Mächtigen der Gesellschaft juristisch abgesichert werden. Das ist im öffentlichen Interesse. Personen, die das öffentliche Wohlergehen gravierend beeinflussen und gefährden können, sollen Persönlichkeitsrechte nur in jenen privaten Bereichen genießen dürfen, die außerhalb ihres Macht-, Herrschafts- und wirtschaftlichen Wirkungsbereichs liegen. Dazu braucht es klare juristische Definitionen, damit Autoren, Verlage, Buchhändler, und nicht zuletzt auch Richter sich auf sicherem Terrain bewegen und Entscheiden können.
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Die Presse- und Meinungsfreiheit darf, kann und muss den Bürger, die Bürgerin, vor Übergriffen des Staats schützen. Sie sollte aber auch den Staat und seine Bürger vor kapitalkräftigen Interessensgruppen schützen können, um die Persönlichkeitsrechte der "Normalbürger" und die Rechte der Allgemeinheit zu bewahren. Deshalb muss die Presse- und Meinungsfreiheit im Zweifel auch gegenüber Persönlichkeitsrechten von mächtigen Einzelpersonen und Interessensgruppen vorrangig sein.