Wer kann den Zusammenhang zwischen "bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit" und der "Endbescheinigung" erläutern?

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Machts Sinn

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Wer kann den Zusammenhang zwischen "bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit" und der "Endbescheinigung" erläutern?

.
Der Zusammenhang zwischen dem

„bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ lt. § 46 Satz 2 SGB V
§ 46 SGB V Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld - dejure.org

und

der „Endbescheinigung“ ***********************


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ist offensichtlich. Diese Tatsache und ihre möglichen erheblichen
rechtlichen Auswirkungen bleiben bisher aber allgemein unberück-
sichtigt.

Wie ist das zu erklären? Wer kennt eine Ausnahme?
 
G

Gelöschtes Mitglied 58736

Gast
AW: bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung

Füllt das wirklich jemand aus?
Die Krankenkassen zahlen Krankengeld immer nur für den zurückliegenden Zeitraum der letzten AU , bei Ausstellung der neuen Folgebescheinigung.

Wenn man das nicht ankreuzt bzw. eine neue AU mit Kreuzchen als Endbescheinigung vorlegt, gibt es kein Geld.

Früher wurde das abschließend auf dem Auszahlschein erledigt, nun mit dem Kreuzchen „Endbescheinigung“.
 

Machts Sinn

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bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung

.
Noch ein Versuch:

Ich meine, wenn es keine Endbescheinigung gibt, gibt es
kein bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit. Da die An-
wendung von § 46 Satz 2 SGB V aber von einem bescheinigten
Ende der Arbeitsunfähigkeit
abhängig ist, müssen die rechtlichen
Auswirkungen unterschiedlich sein, je nachdem ob es eine End-
bescheinigung
gibt oder nicht.
 

Machts Sinn

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bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung

Präziser:

Das Datum zur Dauer der AU ist entweder ein "voraussichtlich-bis-Datum" ODER "ein Enddatum".
Beides gleichzeitig geht nicht. Zum "Enddatum" wird es nur durch ankreuzen des Kästchens „End-
bescheinigung“. In allen anderen Fällen ist das "voraussichtlich-bis-Datum" erst mal ein Zwischen-
datum, zumal die Prognose zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen
im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll und auf Grund der Erkrankung oder eines
besonderen Krankheitsverlaufs nur bis zur Dauer von einem Monat bescheinigt werden kann
(bzw. darf).

Bei einer vorausgehenden "Endbescheinigung" verlangt eine Änderung der prognostizierten
gesundheitlichen Entwicklung mit weiterer AU natürlich die Korrektur durch eine weitere AUB
"spätestens am nächsten Werktag". Aber gilt dies auch, wenn kein Ende der AU in Aussicht war
und deswegen keine Endbescheinigung ausgestellt wurde?

Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Fest-
stellung der Arbeitsunfähigkeit an. Mit der Singular-Formulierung ist nicht von mehreren Ansprüchen,
nicht von mehreren Tagen, nicht von mehreren Feststellungen und nicht von mehreren Arbeitsun-
fähigkeiten die Rede:

§ 46 SGB V Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld - dejure.org

Bisher hat sich keine Krankenkasse und kein Sozial- oder Landessozialgericht damit auseinander-
gesetzt, dass der Gesetzeswortlaut - Satz 2 - auf das BESCHEINIGTE ENDE DER ARBEITSUN-
FÄHIGKEIT abstellt und deswegen eine Überlegung mehr erforderlich ist.

Beim Krankengeld ist das Recht seit vielen Jahren beliebig. Und wenn mal – wie bspw. beim
letzten BSG -Urteil – das Ergebnis stimmt, ist das reine Glückssache.
 
G

Gelöschtes Mitglied 58736

Gast
AW: bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung

Jetzt verstanden.

Deshalb aber auch mein Hinweis, dass es bei dem Normalfall nur Geld gibt, wenn man nochmal hingeht und eine AU mit Kreuzchen Endbescheinigung ausstellen lässt.

Gerade mit dem Argument der Prognose wird ja das Krankengeld immer erst rückwirkend gezahlt.
Das ist also wie von Dir beschrieben widersprüchlich.
 

Machts Sinn

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Krankengeld steht im voraus zu

.
Die nachträgliche Krankengeld-Zahlung ist zwar
allgemeine Praxis - aber ist sie auch rechtens?

Dafür gibt es keine erkennbare Grundlage -
im Gegenteil!

Aber das wäre ein anderes Thema ...
 

Zerberus X

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AW: bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung

Ist wie im Arbeitsleben,man muss sich erst die Leistung verdienen,und sei es durch Krankheit.
Oder weißt Du wie lange du Krank bist?
 

Machts Sinn

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AW: bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung

.
Die Nachträgliche Zahlung ist beispielsweise
zum Alg I und zur Rente ausdrücklich bestimmt,
§ 337 SGB III und § 118 SGB VI - nicht aber
für Krankengeld.
 

Curt The Cat

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AW: Wer kann den Zusammenhang zwischen "bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit" und der "Endbescheinigung" erläutern?

Moinsen Machts Sinn ...!

Ich war mal so frei und hab' den Titel Deines Fadens etwas abgerundet. Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit muß sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11
[FONT=Arial,Wide Latin]11. Themen/Threads erstellen
[/FONT]
[FONT=Arial,Wide Latin]Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!! oder [/FONT]bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung[FONT=Arial,Wide Latin], sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt![/FONT]
Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...

Erhellendes zum Thema findet man auch hier ... ->klick

Ich wünsche Dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt hier im Forum.


:icon_wink:
 

Zerberus X

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Machts Sinn

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Warum wird der Zusammenhang zwischen "bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit" und der "Endbescheinigung" ignoriert?

.
"alles geklärt"?

Also erklär´ mal, damit wir es auch verstehen.
 

Machts Sinn

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Bald zweieinhalb Jahre unverhältnismäßige
gesetzliche Krankengeld-Falle

Das Phänomen:

*********************


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