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Das Bundesarbeitsgericht hat gesprochen: Wenn Streiken allein nicht zielführend ist, dürfen Gewerkschaften in Zukunft auch zu härteren Mitteln greifen, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen.
Bei Tarifauseinandersetzungen im Einzelhandel dürfen Gewerkschaften sogenannte Flashmob-Aktionen einsetzen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem am Mittwoch in Erfurt bekannt gegebenen Urteil (Az: 1 AZR 972/08). Bei solchen kurzfristigen Aktionen versuchen Gewerkschaftsmitglieder, die sich als Kunden ausgeben, den Ladenbetrieb zu behindern, etwa indem sie massenweise Produkte für wenige Cent kaufen oder den Betrieb einer Filiale auf eine andere Art und Weise lahmlegen.
Arbeitsrecht: Schikanieren erlaubt - Arbeitsrecht - FOCUS Online