Welche Leistung könnte man beantragen?

Leser in diesem Thema...

Aufstocker88

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
10 Apr 2018
Beiträge
17
Bewertungen
0
Hallo an alle! Ich habe Erwerbseinkommen aus Selbstständigkeit, das Jobcenter meint (300,00 Euro pro Monat), ich weniger. Jetzt folgende "Probleme". Ich muss umziehen.

1) Neue Jobcenter will meinen Antrag nicht bewilligen, da ich nicht persönlich erscheine. Auch ein Anwalt als Ersatz will man ablehnen.

2) Habe zusätzlich SGB12 beantragt, wird abgelehnt, es liegt kein Attest vom Kreis vor, Arzt genügt nicht.

3) Wie sieht es mit Wohngeld aus? Kann ich da etwas bekommen? Kennt sie jemand damit aus, geht das so einfach, das man sagt, ALG2 bekomme ich nicht mehr, brauche jetzt Wohngeld?

Danke!
 
G

Gast1

Gast
Aufstocker88, wenn Dein Anwalt ein von Dir Bevollmächtigter im Sinne des § 13 SGB X ist, dann darf das Jobcenter Deinen Anwalt als Deinen Bevollmächtigten nicht ablehnen, siehe § 13 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB X.

Außerdem muss das Jobcenter ihm schriftlich mitteilen, dass er zurückgewiesen worden ist als Dein Bevollmächtigter, siehe § 13 Abs. 7 Satz 1 SGB X ("Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen.")
 

Seepferdchen 2010

Super-Moderation
Mitglied seit
19 Nov 2010
Beiträge
27.244
Bewertungen
19.271
@Aufstocker88

3) Wie sieht es mit Wohngeld aus? Kann ich da etwas bekommen? Kennt sie jemand damit aus, geht das so einfach, das man sagt, ALG2 bekomme ich nicht mehr, brauche jetzt Wohngeld?

und

Ich habe Erwerbseinkommen aus Selbstständigkeit, das Jobcenter meint (300,00 Euro pro Monat), ich weniger.

Dein Einkommen ist zu niedrig für Wohngeld, beachte:

Faustformel für das Mindesteinkommen

Regelsatz zzgl. ggfls. Mehrbedarf (§ 21 SGB II) + Warmmiete (inkl. Heizkosten)

Der Regelsatz beläuft sich nach § 20 SGB II ab 01.01.2018 auf 416 € (bei Alleinstehenden). Der Mehrbedarf nach § 21 SGB II kommt beispielsweise bei Schwangerschaften, Krankheit oder auch Alleinerziehenden zum Tragen. Hinzukommen können noch monatliche Belastungen wie Versicherungsbeiträge etc.

Beim Wohngeldantrag reicht es aus, wenn der Antragsteller als Mindesteinkommen 80%der oben genannten Beträge erreicht.

Quelle
: https://www.wohngeld.org/einkommen.html
 

Helga40

0
StarVIP Nutzergruppe
Mitglied seit
30 Dez 2010
Beiträge
11.615
Bewertungen
10.628
Aufstocker88, wenn Dein Anwalt ein von Dir Bevollmächtigter im Sinne des § 13 SGB X ist, dann darf das Jobcenter Deinen Anwalt als Deinen Bevollmächtigten nicht ablehnen, siehe § 13 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB X.

Außerdem muss das Jobcenter ihm schriftlich mitteilen, dass er zurückgewiesen worden ist als Dein Bevollmächtigter, siehe § 13 Abs. 7 Satz 1 SGB X ("Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen.")

Das gilt doch nicht, wenn es um eine höchstpersönliche Pflicht geht, wie das Erscheinen auf eine Meldeaufforderung.
 

Helga40

0
StarVIP Nutzergruppe
Mitglied seit
30 Dez 2010
Beiträge
11.615
Bewertungen
10.628
Schaust du in die Gesetzesnorm zur Meldeaufforderung, also § 309 ff. SGB III.

.(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden
 
Oben Unten