wenn der Bildungsträger die vereinbarte Leistung nicht erfüllt
Gravierende Qualitätsmängel bei der Durchführung einer Maßnahmen
...sind nicht ein -vom Hilfebedürftigen nachzuweisender - wichtiger Grund für den Abbruch einer Maßnahme. Die Maßnahme muss ein Mindestmaß an Eingliederungsleistung aufweisen; eine Maßnahme, die sich darin erschöpft, den Anschein dafür aufrechtzuerhalten, dass Kenntnisse vermittelt werden, ist offensichtlich nicht zumutbar und darf vom Arbeitsuchenden ohne Eintritt von Sanktionen abgebrochen werden (LSG BE-BB 15.7.2008 - L 14 B 568/08 AS ER). Vor einem Maßnahmenabbruch wegen Qualitätsmängeln hat der LE beim Maßnahmen - oder Leistungsträger auf Beseitigung der Mängel hinzuwirken
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