Martin Behrsing
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https://www.arbeitsagentur.de/zentr...f/E-Mail-Info-Dauer-Widerspruchsverfahren.pdfEmpfänger (siehe auch E-Mail-Verteiler):
An: AA, Regionaldirektionen
Aktenzeichen: II – 7002 gültig ab: 04.09.2006 / gültig bis: 31.08.2008 Organisationseinheit: E-Mail-INFO SGB II vom 04.09.2006 (Informationen/Weisungen des Zentralbereichs S durch E-Mail)
Dauer der Widerspruchsverfahren
1. Ausgangslage Gem. § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ist nach Ablauf von 3 Monaten Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Im Rahmen der Gewährleistungsverantwortung hat die BA sicherzustellen, dass keine berechtigten Untätig-keitsklagen erhoben werden und Widersprüche deshalb grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten entschieden werden. Die Auswertung der Widerspruchsstatistiken des Jahres 2006 (Anlage 1: Halbjahresstatistik, Anlage 2: Statistik bis Juli 2006) zeigt, dass die Widerspruchseingänge die Zahl der erledigten Widersprüche durchgängig über-steigt. Auch der letzte Quartalsbericht des Kundenreaktionsmanagements weist Beschwerden wegen zu langer Bearbeitungsdauer von Widersprüchen (länger als 6 Monate) aus.
2. Handlungsbedarf Im Vorgriff auf konkrete Feststellungen zur Bearbeitungsdauer der Widerspruchsverfahren (eine entsprechende Erweiterung der Anwendung CoLei PC SGG Alg II ist in Vorbereitung, Flächeneinsatz vor. mit der P 71) werden die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gebeten, die Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Widerspruchsbearbeitung zu gewährleisten. Die Regionaldirektionen werden gebeten, den Prozess für ihren Bezirk nachzuhalten. Über Schwierigkeiten vor Ort, kurzfristig geeignete Maßnahmen zur Widerspruchsbearbeitung in angemessener Frist durchzusetzen, ist der Zentrale zu berichten, wenn diese auch mit Unterstützung der RD nicht behoben werden können. - Anlagen -