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SelfDelUser_59489
Gast
Hallo miteinander,
ich leide leider an Depressionen und suche derzeit nach einer Therapie (Warteliste). Meine Ärztin schreibt mich zwar krank - das hält meine verehrte SB jedoch nicht davon ab, mich weiter psychisch zu drangsalieren und schickt mir permanent neue Termine zu.
Nun sogar mit dem Zusatz, eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ansonsten: Sanktion.
Meine Strategie ist nun folgende:
Ich ignoriere ihre Aufforderung und sende wie immer per Einschreiben meine AU ans Jobcenter. Nach einigen Tagen wird dann vermutlich eine Anhörung mit Androhung auf Sanktion kommen. In dieser schreibe ich, dass es keine Rechtsgrundlage für eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung gibt und ich meinen Mitwirkungspflichten nachgekommen bin. Selbstverständlich schicke ich den Wisch unter Einhaltung der Frist so spät wie nur möglich weg. Daraufhin wird eine Sanktion erfolgen und auf die Sanktion antworte ich folgendes:
Sehr geehrte Frau ++++++++++,
Sie fordern von mir, ohne die Nennung einer Rechtsgrundlage, neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch noch zusätzlich eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung.
Ich fordere Sie hiermit gemäß §15 SGB I auf, mir die Rechtsgrundlage für ein derartiges Abfordern zu benennen.
Ich weise Sie daraufhin, dass gemäß Ihrer eigenen Geschäftsanweisung zu 59-SGB-II-Meldepflicht Rz. 59.10 (siehe auch FH zu § 32 Rz. 32.9) die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
grundsätzlich als wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin anzuerkennen ist.
Sollten Sie sich versehentlich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R berufen wollen, so teile ich weiterführend mit, dass es dort im Tenor
um eine wiederholte Nichtwahrnahme zu einem ärztlichen Untersuchungstermin ging und nicht etwa, wie vorliegend, um einen Meldetermin im Jobcenter.
Auch lag dem Urteil ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde.
Ein weiterer Grund, weshalb eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung nicht gefordert und deren Nichtbeibringung nicht sanktionierbar sein kann:
In § 65 SGB I sind die Grenzen der Mitwirkungspflicht genau geregelt. Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.
Der wichtige Grund liegt auf der Hand: Ich habe keinen Einfluss darauf, ob der Arzt eine Bescheinigung ausstellt, zu der er nicht verpflichtet ist. Demnach kann ich für das Handeln des Arztes nicht sanktioniert werden.
Solange mir nicht die Rechtsgrundlage gemäß Ihrer Auskunftspflicht nach §15 SGB I zum Abfordern einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung genannt wird, erfülle ich auch mit Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen wichtigen Grund zur Nichtteilnahme an einem Meldetermin. Meine Mitwirkungspflichten zur Darlegung eines wichtigen Grundes sind demnach
also auch mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits schon erfüllt. Dem zusätzlichen Abverlangen zur Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung kann ich bis zur
Widerlegung durch die Nennung einer Rechtsgrundlage nicht entsprechen. Nach meinem derzeitigem Kenntnisstand zählt die zusätzliche Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung
gemäß § 65 SGB I ganz offensichtlich nicht zu meinen Mitwirkungspflichten.
Vorsorglich weise ich daraufhin, dass ich bei einer Ablehnung meines Widerspruches, meinen Rechtsanwalt einschalten und vor dem Sozialgericht Klage erheben werde.
Mit freundlichen Grüßen
Nun würde ich mich freuen, wenn ihr mir mitteilen könntet, ob mein Vorgehen so gut ist oder ob ihr etwas verbessern würdet. Vielen Dank im Voraus.
ich leide leider an Depressionen und suche derzeit nach einer Therapie (Warteliste). Meine Ärztin schreibt mich zwar krank - das hält meine verehrte SB jedoch nicht davon ab, mich weiter psychisch zu drangsalieren und schickt mir permanent neue Termine zu.
Nun sogar mit dem Zusatz, eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ansonsten: Sanktion.
Meine Strategie ist nun folgende:
Ich ignoriere ihre Aufforderung und sende wie immer per Einschreiben meine AU ans Jobcenter. Nach einigen Tagen wird dann vermutlich eine Anhörung mit Androhung auf Sanktion kommen. In dieser schreibe ich, dass es keine Rechtsgrundlage für eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung gibt und ich meinen Mitwirkungspflichten nachgekommen bin. Selbstverständlich schicke ich den Wisch unter Einhaltung der Frist so spät wie nur möglich weg. Daraufhin wird eine Sanktion erfolgen und auf die Sanktion antworte ich folgendes:
Sehr geehrte Frau ++++++++++,
Sie fordern von mir, ohne die Nennung einer Rechtsgrundlage, neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch noch zusätzlich eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung.
Ich fordere Sie hiermit gemäß §15 SGB I auf, mir die Rechtsgrundlage für ein derartiges Abfordern zu benennen.
Ich weise Sie daraufhin, dass gemäß Ihrer eigenen Geschäftsanweisung zu 59-SGB-II-Meldepflicht Rz. 59.10 (siehe auch FH zu § 32 Rz. 32.9) die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
grundsätzlich als wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin anzuerkennen ist.
Sollten Sie sich versehentlich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R berufen wollen, so teile ich weiterführend mit, dass es dort im Tenor
um eine wiederholte Nichtwahrnahme zu einem ärztlichen Untersuchungstermin ging und nicht etwa, wie vorliegend, um einen Meldetermin im Jobcenter.
Auch lag dem Urteil ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde.
Ein weiterer Grund, weshalb eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung nicht gefordert und deren Nichtbeibringung nicht sanktionierbar sein kann:
In § 65 SGB I sind die Grenzen der Mitwirkungspflicht genau geregelt. Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.
Der wichtige Grund liegt auf der Hand: Ich habe keinen Einfluss darauf, ob der Arzt eine Bescheinigung ausstellt, zu der er nicht verpflichtet ist. Demnach kann ich für das Handeln des Arztes nicht sanktioniert werden.
Solange mir nicht die Rechtsgrundlage gemäß Ihrer Auskunftspflicht nach §15 SGB I zum Abfordern einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung genannt wird, erfülle ich auch mit Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen wichtigen Grund zur Nichtteilnahme an einem Meldetermin. Meine Mitwirkungspflichten zur Darlegung eines wichtigen Grundes sind demnach
also auch mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits schon erfüllt. Dem zusätzlichen Abverlangen zur Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung kann ich bis zur
Widerlegung durch die Nennung einer Rechtsgrundlage nicht entsprechen. Nach meinem derzeitigem Kenntnisstand zählt die zusätzliche Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung
gemäß § 65 SGB I ganz offensichtlich nicht zu meinen Mitwirkungspflichten.
Vorsorglich weise ich daraufhin, dass ich bei einer Ablehnung meines Widerspruches, meinen Rechtsanwalt einschalten und vor dem Sozialgericht Klage erheben werde.
Mit freundlichen Grüßen
Nun würde ich mich freuen, wenn ihr mir mitteilen könntet, ob mein Vorgehen so gut ist oder ob ihr etwas verbessern würdet. Vielen Dank im Voraus.