Wegeunfähigkeitsbescheinigung reicht aufeinmal auch nicht mehr!!!

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Saturnsonnen

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Hallo,

ich bin momentan kurz vorm explodieren. Man wird nur schikaniert vom Jobcenter! Unglaublich das alles!

Die Vorgeschichte kurz zusammengefasst:

Ich leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Sozialen Phobie. Meine Fallmanagerin weiß das. Sie setzt mich nur unter Druck und will mich in alle möglichen Maßnahmen reinquetschen und weiß ganz genau, dass ich das durch meine psychischen Erkrankungen (die über 10 Jahre attestiert und aufgezeichnet sind) nicht tun kann, weil ich sonst starke Panikattacken bekomme und Flüchten muss.

Sie nimmt keinerlei Rücksicht und geht mit mir um, wie als ob ich ihren Befehlen zu gehorchen hätte. Absolut menschenunwürdiges Verhalten! Unglaublich das da solche Leute arbeiten dürfen - es ist auch die erste Person des Jobcenters mit der ich je Probleme hatte; alle anderen haben auf meine Probleme Rücksicht genommen.

Mittlerweile habe ich eine schwere Magenschleimhautentzündung von dem Stress und der Angst, die ich vor den Terminen mit ihr habe. Natürlich lädt sich mich alle 14 Tage ein.

Der konkrete Fall:

Auf Grund meiner Probleme, schilderte ich das alles meiner Ärztin und fragte nach einer "Wegeunfähigkeitsbescheinigung ".
Sie wusste gar nicht was das war und meinte, so etwas würde es gar nicht geben. Aber ich habe eine sehr nette Ärztin und so schrieb sie mir so eine Bescheinigung (die es wohl gar nicht gibt!)

Einige Monate wurde in Ruhe gelassen, aber diese Frau gibt nicht auf und heute Morgen kam der gelbe Brief. Darin stand folgendes:

"*** Bitte beachten Sie den Gesetzestext! Die von der Ärztin Frau ... in ... seinerzeit ausgestellte ärzl. Bescheinigung kann nicht weiter akzeptiert werden, da es sich nicht um eine fachärztliche Bescheinigung handelt."

Ja die *** standen wirklich so darin

In den Schreiben stand immer: "Bescheinigung des behandelten Arztes". Und das steht auch noch in diesem Schreiben so. Nichts von Facharzt usw.

Jetzt die Frage: Ist das legal?! Erst eine Bescheinigung die es nicht gibt und dann, weil man nicht damit gerechnet hat, dass sowas jemand tatsächlich mal bekommt, die Regeln auf Facharzt ändern?!

Was kommt danach? Die Notarielle Beglaubigung und danach brauch ich dann ne Unterschrieft vom Justizminister oder was?! Nur weil man einfach Spaß dran hat die Leute zu quälen!

Gibt es diesen Gesetzestext, wo die Bescheinigung vom Facharzt sein muss? Wenn ja, werde ich keinen finden, der mir das schreibt, weil es die "normale" ja schon gar nicht gibt bzw. sie keiner kennt.

Vielleicht wisst ihr ja Rat.

mfg
 

doppelhexe

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Gibt es diesen Gesetzestext, wo die Bescheinigung vom Facharzt sein muss? Wenn ja, werde ich keinen finden, der mir das schreibt, weil es die "normale" ja schon gar nicht gibt bzw. sie keiner kennt.

Vielleicht wisst ihr ja Rat.

mfg

genau das hat dir deine SB zu beantworten...

also schriftlich nach den gesetzesgrundlagen für das verlangen einer

a) wegeunfähigkeitsbescheinigung
b) wegeunfähigkeitsbescheinigung nur durch Facharzt

fragen.

zu deinem problem:

bist du bei einem psychiater in behandlung? wäre ratsam bei deinen beschwerden
bist du dauerhaft krankgeschrieben? wäre ratsam bei deinen beschwerden.

während der krankschreibung gibts weder maßnahmen noch 1€-jobs.

nach längerer krankschrift ist eine begutachtung durch den ärztl. dienst durchzuführen. danach ist jedenfalls kaum noch davon auszugehen, das du ständig in irgendwelche maßnahmen/1€-jobs vermittelt wirst, weil der med. dienst genau aufschlüsselt, wohin man dich überhaupt noch vermitteln kann, wenn deine krankschreibung mal aufhört.
jedenfalls dann nicht, wenn du deine behandelnden ärzte hinter dir weisst.
 

Saturnsonnen

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Hallo doppelhexe,

ich war bei einem Psychiater, der hat mich allerdings verraten und wie ich herausfand, hat der früher mal mit dem Jobcenter zusammengearbeitet.

Auf deutsch gesagt hieß es, ich sei ein Querulant und meine Erkrankung sei s.cheißegal, ich müsse das einfach machen, was das Jobcenter mir sagt. Er hat aber auch schon öfter durchblicken lassen, dass Erwerbslose in seinen Augen, einfach nur zu faul sind arbeiten zu gehen. Das hat der alles natürlich nicht so gesagt, aber das war das, was er gemeint hat.

Momentan bin ich also bei keinem Psychiater / Psychologen
Meine Ärztin hat allerdings meine Akten zu dem Fall und es fand ja auch schon über 10 Jahre Therapie statt. Krankgeschrieben bin ich nicht, aber das allein würde mir ja auch nicht helfen, ich bekomme schon eine Woche bevor ich dahin muss Panik und kann kaum schlafen. Das hab ich der SB natürlich auch schon gesagt, aber das war ihr egal und sie fühlte sich nur angriffen.

Und ja, das war auch schon meine Idee nach dem Gesetzestext zu fragen. Komisch, wenn das so klar ist, warum hat sie den nicht dabei geschrieben und warum steht da nirgendwo was von Facharzt.

Der Termin ist jetzt nächsten Donnerstag und ich befürchte den kann ich nicht mehr abwenden.

Im Übrigen, Ihr Verwaltungsakt ist ja auch schon geplatzt und sie kann mich eigentlich nicht sanktionieren, aber zu den Terminen muss ich sicherlich dennoch, oder? Aber wer weiß, ob die das nicht einfach trotzdem macht. Das JC hat ja nie Strafe zu befürchten. Bescheuerte Welt!
 

faalk

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Würde auch den Weg über Nürnberg (oder wer für dein JC zuständig ist) gehen.
Würde fragen, nach welcher Gesetzlicher Grundlage deine SB eine WU verlangen kann und da Du diese WU erstmal aus Kulanz vorgelegt hast, diese deiner SB obwohl von ihr explizit gefordert nun doch nicht mehr reichen soll und Du nun auch noch eine WU von einen Facharzt vorlegen sollst.

Dann noch gleich, ob mich die SB zu einen Facharztbesuch überhaupt zwingen kann. Sonst kann ja keine AU eines solchen ausgestellt werden. Und ob die SB in Sache "Ärztlicher Dienst " nicht geschult wurde.

Wenn man dann eine WU eines FA vorlegt, was kommt als nächstes, eine WU von der Kanzlerin?
 

doppelhexe

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ob du zum termin musst hängt davon ab, ob du eine sanktion aussitzen kannst, bis sie durch widerspruch und klage evtl. abgewehrt werden kann...

wie alt ist denn deine alte WUB ? ich denke mal, das die spätestens nach 6 monaten vielleicht erneuert werden müsste. wenn man sich auf das spiel mit der WUB einlassen möchte, was du ja bereits einmal getan hast.

ansonsten würde ich wie gesagt, erstmal nach den gesetzesgrundlagen fragen und für den jetzt kommenden termin auf die vorliegende WUB hinweisen.
und dann gegen die evtl. folgende sanktion vorgehen.

krankschreiben kann dich auch dein hausarzt, das schützt vielleicht erst mal nicht vor terminen (bis das mit der WUB geklärt ist) aber auf jeden fall vor den von dir geschilderten maßnahmen.

was den psychiater angeht, auch andere menschen fahren mitunter 100km zum nächsten facharzt- zu dem muss man in der regel nicht jeden monat, so das es auch finanziell machbar sein sollte. auf jeden fall brauchst du einen facharzt, der hinter dir steht.
 

ZynHH (R.i.P.)

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Krankgeschrieben bin ich nicht, aber das allein würde mir ja auch nicht helfen,
Eine wub ohne AU ?
Wie geht das denn?
Lasse dich dauerhaft AU schreiben. Ohne AU ist eine wub widersinnig....

Der legale weg des jc wäre, den MDK der Kassen einzuschalten um zu prüfen, ob die AU gültig ist. Fordere das vom sb schriftlich nachweislich als Antwort auf die facharztforderung.
Eine wub zu bringen ist nie die richtige Lösung.

Und fordere eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst des jc .
 

Saturnsonnen

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Super, danke für die vielen Antworten. :bigsmile:

Ich habe jetzt folgenden Brief verfasst. Wenn ihr was ergänzendes oder so wisst, nur her damit.

Sehr geehrte Frau ...,

natürlich habe ich Ihre Einladung bekommen. Hierzu stellt sich mir allerdings die Frage, um welchen Gesetzestext es sich handelt, wonach ein fachärztlich Bescheinigung notwenig sein soll. Dies war immerhin monatelang nicht der Fall, zudem ist dies in keiner Einladung und keinem Schreiben des Jobcenters so zu finden. Selbst in dieser Einladung, in der sich mich darauf aufmerksam machen, heißt es weiterhin: „Bescheinigung Ihres behandelten Arztes“. Diese Bescheinigung habe ich Ihnen geliefert und ich bin verwundert, dass diese nun plötzlich nicht mehr gelten soll.

1. Bitte nennen Sie mir den genauen Gesetzestext, wonach eine fachärztlich Bescheinigung notwendig sein soll.

2. Des Weiteren nennen Sie mir bitte den genauen Gesetzestext, wonach ein Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend sein soll, um einen wichtigen Grund belegen zu können, welcher ursächlich dafür sein kann, einen Meldetermin nicht wahrnehmen zu können. Sondern, dass dafür eine gesonderte Bescheinigung des Arztes notwenig ist, aus der hervorgeht, dass man so krank ist, dass man auch wirklich unter keinen Umständen erscheinen kann.

3. Es überascht Sie sicherlich zu hören, dass keinem Arzt, mit dem ich darüber sprach, diese gesonderte Bescheinigung (auch Wegeunfähigkeitsbescheinigung gennant) bekannt waren. Einer behauptete sogar, diese würden es nicht geben. Dies finde ich sehr verwunderlich und ich würde mich darüber freuen, wenn Sie mich auch darüber aufklären könnten.

Bis Sie mich über die genauen Gesetzestexte aufgeklärt haben, betrachte ich Ihre Information vorerst als unbelegte Behauptung, die ich auch vorest zurückweise.

Über ein ausführliches Antwortschreiben, würde ich mich sehr freuen.


Dankend verbleibend
 

doppelhexe

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diese WUB kostet auch was, also kostenübernahme beantragen für den fall, das sie dir die entsprechende gesetzl. grundlagen nennen kann, die sie berechtigen, eine WUB VOM FACHARZT zu verlangen.

man fragt nicht nach gesetzestexten sondern nach gesetzlichen grundlagen ... würde ich ändern... und die kostenübernahme mit reinnehmen
 
Zuletzt bearbeitet:

Saturnsonnen

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@doppelhexe

Ja, ich werde mich da erkundigen, ob das wirklich stimmt. Ich glaube das nämlich nicht; wieder nur reine Schikane.


Allgemein würde mich mal interessieren, ob ich so überhaupt sanktionierbar bin. Immerhin habe die Unterschrift für die EGV verweigert und der VA wurde auch kassiert. Im VA wurde übrigens die Rechtsfolgenebelehrung ausgelassen, also hätte sie mich "rein rechtlich" auch nicht sanktionieren dürfen, aber ich glaube in den JC ist Recht und Ordnung aufgehoben, die machen das trotzdem.
 

Anna B.

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Läßt du dich immer nur au schreiben, wenn ein Termin ansteht?
Das ist nicht gut...ständige AU -Bescheinigungen wären für das "Verständnis" des JC und für deine Glaubwürdigkeit auf jeden Fall besser..
 

gila

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Meine Einschätzung:

vorläufig hast du wohl eine Meldeaufforderung bekommen mit konkretem Termin.

Darin enthalten lediglich ein "Hinweis", dass deine ärztliche Bescheinigung nicht ausreichen würde ... sondern "Facharzt".

Eine rechtliche Grundlage wird nicht genannt.

Grundsätzlich: das JC muss natürlich "irgendwann" mal wissen, ob und inwiefern du erwerbsfähig bist. ERWERBS-fähig - nicht arbeitsfähig.
Das SGB II ist nun mal eine Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mehr als 3 Stunden arbeiten können.

Dazu hätte man dich eigentlich (schön längst) auffordern sollen .... können ... müssen ... beim Ärztlichen Dienst vorstellig zu werden, der hier ein Gutachten erstellt ob und in welchem Umfang zu erwerbsfähig bist.
Stellt sich heraus, dass du aufgrund deiner (wahrscheinlich) doch sehr einschränkenden PTBS nebst allen Begleiterscheinungen (befristet oder auch dauerhaft) nicht erwerbsfähig bist, würde man dir einen Übergang ins SBG XII "empfehlen" - ggf. geht es dann dort weiter mit der Aufforderung einen Rentenantrag zu stellen (vorrangige Leistung).

Dass du eine FALL-Managerin hast, die sich lediglich darauf beschränkt, dich einzuladen, vollzusabbeln und mit sinnfreien Maßnahmen zu stressen, ist "merkwürdig", denn gerade FALL-Manager sind besonders geschult, hier auf ihre Kunden einzugehen.

Wenn deine Einschränkungen dich so stark beeinträchtigen, wäre es mal eine Maßnahme, den Weg zum Facharzt zu beginnen, sich auch mal Gedanken machen über eine Beantragung eines "GdB " (Grad der Behinderung) beim Versorgungsamt - hier kann ein Sozialverband oder auch der VDK gegen geringen Jahresbeitrag helfen!!!) - und dich auch in allen weiteren Malessen und Streitigkeiten (Rente etc.) begleiten.

HAST du dann einen Schwerbehindertenausweis (bei schwereren psych. Beeinträchtigungen liegt der GdB meist schon bei 50) dann gehörst du (solltest du jedoch daneben noch mehr als 3 Std. erwerbsfähig sein) nicht in eine "normale" Arbeitsvermittlung. Dafür gibt es zumeist sog. "Rehaabteilungen".

Natürlich ist alles ein wenig "unverständlich" für die Sachbearbeiter, wenn jemand "nur" zuhause bleibt, eigentlich aber schwere Beeinträchtigungen hat - jedoch kein Facharzt hinzu gezogen wird, kein Klinikaufenthalt angestrebt oder nachgewiesen wird, kein GdB beantragt etc. etc. ... denn - aus oben genannten Gründen - MUSS hier ja über die Erwerbsfähigkeit KLARHEIT geschaffen werden - denn dann sind andere Töpfe für dich zuständig!

ICH persönlich (mit jahrelanger ähnlicher Problematik einer schwerbeh., psych. kranken Tochter) würde hier KEINEN Streit - schon gar nicht schriftlich - mit der FM vom Zaun brechen.

Dein schön formuliertes Schreiben deutet an, dass du ja recht gut "bei Sinnen" bist und informiert und dich "sträubst" - also wie sehr psychisch krank kann man denn dann sein?

Es wird nur weiteren Schriftverkehr und böses Blut herausfordern - das kann ich dir mal garantieren!!! :flame:

Meine Empfehlung hier wäre also: sollte es dir nicht möglich sein, den Termin wahr zu nehmen, dann reiche kommentarlos mit dem beiliegenden Anhang "ich komme nicht weil ...) eine ERNEUERUNG des Attestes ein.

Darin sollte vielleicht stehen, dass aufgrund der Schwere deiner Erkrankung und Einschränkungen es dir nicht möglich ist, "bis auf weiteres" einen für dich äußerst belastenden BEHÖRLDLICHEN Termin wahrzunehmen.

OHNE auf die Bemerkung "nur durch Facharzt" einzugehen!

Wenn der FM das nicht "gefällt", wird sie dich jedoch versuchen, zu sanktionieren. VORHER muss sie jedoch eine ANHÖRUNG schicken - auf DER kann man dann noch gezielt antworten.

Es wäre in Anbetracht der Tatsachen und Erfordernisse, die nun mal DA sind, "geschickt", wenn du neben dem neuen Attest noch auf den Antwortbogen schreibst: derzeit bemühe ich mich um Termin bei einem Facharzt und um eine fachärztliche und ggf. auch klinische Behandlung.

Das wäre mal ein "Häppchen" auf dem sich die FM weiter hangeln KANN - aber auch nicht wirklich muss, denn sie muss die Situation mit dir irgendwie auch klären!

Also bleibt dir trotz deiner Einschränkungen - die ich SEHR gut verstehe - keine andere Wahl, als hier "in die Strümpfe" zu kommen.
Schaffst du das nicht alleine, dann versuche über Kontakt zu einer Institution wie "ambulant betreutes Wohnen" oder Hilfe für psychisch kranke Menschen (google hilft!) hier zu einer Beantragung einer BETREUUNG zu gelangen.

Explizit: Sozialarbeiter/in als "Betreuung" und Hilfe , die auch zu Behörden mitgeht und dir weiteren Rat geben kann für Behandlungen, Klinikkontakte etc., Gang zum VdK wegen GdB etc. und vielleicht auch weitere Hilfen, damit du trotz oder IN deiner Krankheit Unterstützung und Kontakte findest!

Das ist KEINE "gesetzliche" Betreuung - wie es hier so oft und auch wenig differenziert diskutiert wird.

Wie gesagt: ich kenne das alles seit JAHREN - und wir sind hier bestens gefahren!

Ich pers. rate von einem Geschreibsel mit Rechtsgrundlagen JETZT schon ab!
 

Claus.

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Ich würde über den Brief das Wörtchen "Widerspruch " drüberschreiben.

Es gäbe dann mind. 2 verschiedene Taktiken zur Auswahl; müsste man halt noch überlegen auf welche man am sinnigsten geht.

Zum einen könnte man dem gesamten Schreiben widersprechen, also Einladung und Facharzt-WUB -Forderung.
Und zum zweiten den Widerspruch ausdrücklich beschränken auf die Forderung ´Facharzt-WUB ´.

Mir persönlich würde im Moment die zweite Variante etwas mehr zusagen. Um mal in die Glaskugel zu schauen: würde das abgeschmettert werden, könnte man Klage einreichen - die Erfolgsaussichten würde ich durchaus mal auf gut 50:50 einschätzen. Würde die Facharzt-WUB -Forderung dagegen aufgehoben werden, würde (bei entsprechender Geschwindigkeit seitens des JC ) der Termin in sanfte Ferne entfleuchen weil ja dann immer noch die Dauer-WUB vorhanden wäre.

So oder so, die SB ´s haben irgendwie doch eine (wenn auch nur schwach ausgeprägte) Abneigung gegen Gespräche mit der Widerspruchsabteilung. Mit kollegialer Aufmerksamkeit lassen sich halt wohl eventuelle sadistische Veranlagungen doch nicht mehr gar so arg ausleben wie sonst.

Als letzten Absatz würde ich in das Schreiben zudem noch reintexten: "Ferner beantrage ich hiermit -§ 86a Abs. 3 SGG-, die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes bis zur Klärung in der Hauptsache ganz auszusetzen, bzw. festzustellen daß der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. Denn es bestehen enstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, inbes. der ´WUB (nur) durch Facharzt´-Forderung."

(Im Umgang mit dem 86a SGG ungeübte JC ´s entwickeln doch tatsächlich immer wieder mal eine völlig für unmöglich gehaltene Arbeitsgeschwindigkeit^^.)
 

Allimente

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und die kostenübernahme mit reinnehmen

Ich weiß nicht, ob es so klug ist die Kostenübernahme da mit reinzubringen. Würde das nicht bedeuten, dass man damit die Notwendigkeit dieser nicht existierenden Bescheinigung anerkennt und akzeptiert? Wieso sollte ich für eine Phantasiebescheinigung eine Kostenübernahme fordern? Hier muß es vielmehr darum gehen, dass diese Bescheinigung überhaupt nicht rechtens ist und es dafür auch keine entsprechende Rechtsgrundlage gibt.
 

faalk

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Natürlich ist alles ein wenig "unverständlich" für die Sachbearbeiter, wenn jemand "nur" zuhause bleibt... jedoch kein Facharzt hinzu gezogen wird

Wenn ich krank bin und regelmässig zu meinen HA gehe und dieser mich behandelt ohne mich zu einen FA zu überweisen (warum auch immer), dann ist das so. Schon garnicht, wenn man die Fachgebiete nicht kennt, die der HA u.u. abdeckt.

Wenn das für die SB unverständlich ist, soll sie den Dienstweg einhalten und den ÄD einschalten, aber den ELO nicht zwingen FÄ o.ä. aufzusuchen.
 

doppelhexe

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Ich weiß nicht, ob es so klug ist die Kostenübernahme da mit reinzubringen. Würde das nicht bedeuten, dass man damit die Notwendigkeit dieser nicht existierenden Bescheinigung anerkennt und akzeptiert? Wieso sollte ich für eine Phantasiebescheinigung eine Kostenübernahme fordern? Hier muß es vielmehr darum gehen, dass diese Bescheinigung überhaupt nicht rechtens ist und es dafür auch keine entsprechende Rechtsgrundlage gibt.

das bezieht sich nur auf den fall, das SB gesetzl. grundlagen einer facharzt-WUB benennen kann... was ja nicht möglich ist, weil es die nicht gibt. aber das muss TE ja nicht (offiziell) wissen... immerhin fragt sie in ihrem schreiben ja nach genau diesen...
 

gila

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Wenn ich krank bin und regelmässig zu meinen HA gehe und dieser mich behandelt ohne mich zu einen FA zu überweisen (warum auch immer), dann ist das so. Schon garnicht, wenn man die Fachgebiete nicht kennt, die der HA u.u. abdeckt.

Wenn das für die SB unverständlich ist, soll sie den Dienstweg einhalten und den ÄD einschalten, aber den ELO nicht zwingen FÄ o.ä. aufzusuchen.

Tut sie das denn?
Nein!
Sie schreibt nur, dass eine Bescheinigung eines Facharztes gefragt ist.
Die Forderung kann sie gern stellen - ist aber bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtlich untermauert worden.

Nochmal: Ich pers. kann hier nicht zu einem schriftlichen "Kleinkrieg" raten! Schon gar nicht mit Rücksicht auf die psych. Belastung - was leicht dann in eine Auswegslosigkeit führen kann, denn aufgrund der o.a. Situation sitzt das JC zunächst mal am längeren Hebel.
 

Claus.

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aber den ELO nicht zwingen FÄ o.ä. aufzusuchen
Die Idee ist gar nicht so blöd :icon_mrgreen:

Ich überlege^^ - der SB sollte durchaus (mit mind. 95%-tiger Warscheinlichkeit) klar sein, daß ein FA-Termin niemals nicht innerhalb von 8 Tagen zu bekommen ist.
Das bringt mich zu der Parallele, daß bei z.B. Anhörungen eine Frist von mind. 10 Arbeitstagen, also 2 Wochen, vorgeschrieben ist - weil es genauso völlig unmöglich ist von hier auf jetzt sofort einen Termin bei einem RA zu bekommen.

Die Forderung ist also schon deshalb rechtswidrig, weil sie ´überraschend´ und ´zu kurzfristig´ erhoben wurde. Die Beschreibung des § 226 BGB zum "Schikaneverbot" passt da richtiggehend wie die Faust aufs Auge.
 

Saturnsonnen

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Erstmal, vielen Dank. Ihr helft mir wirklich alle! :bigsmile:

Ich versuch auf alle Beiträge einzugehen, aber da es so viel ist, halte ich die Antworten kürzer als sonst.

@Anna

Ich bin nicht krankgeschrieben, weil meine SB das nie wollte, anfangs tat sie ja noch so als wolle sie mir helfen und ich habe deshalb damit aufgehört. Früher war ich natürlich immer komplett AU geschrieben.

@gila

- Meine SB will den ÄD erst einschalten, wenn sie sieht wie ich mich in ihren Maßnahmen schlage. Auf die Frage, warum man das nicht direkt könne, sagte sie zu mir: "Weil ich diesen Weg so mit Ihnen gehe". Aber die Maßnahmen kann ich auf Grund der psych. Erkrankungen nicht antreten, dass ist ihr aber egal.

- Ich habe GdB 50 auf Grund meiner psych. Erkrankung. Sie hat ja sogar noch dafür gesorgt. Erst hieß es, damit ich einige "Vorteile" habe und meine Krankheit endlich anerkannt werde. Als sie den Ausweis dann in der Hand hatte hieß es ganz plötzlich und eiskalt, ich könne mich ja nicht auf meiner Krankheit ausruhen.

- Ich habe ihr immer gesagt, dass ich mit ihr keine Konfrontation wünsche und es mir immer nur um die Sache gehe. Aber sie geht so gegen mich vor, dass ich kaum eine Wahl habe.

- Bei mir ist das etwas paradox, ich bin eigentlich keine schwache Persönlichkeit und weiß mich auch auszudrücken, aber ich habe halt die Erkrankung. Alle meinen immer ich könne ja nichts haben, weil man mir das nicht ansieht, aber in Wirklichkeit habe ich nur gelernt Haltung zu waren und stark nach Außen zu wirken. In mir pulsiert aber die Panik und die Flashbacks kommen. Die Ärzte wissen das und ich war ja nicht umsonst 10 Jahre in Behandlung, aber so jemand wie meine SB glaub meinen Ärzten nicht. Sie wirkt als wisse nur sie allein alles und ein Fachkundiger eine andere Meinung hat muss sie das zwar hinnehmen, aber glauben tut sie das nicht.

Deshalb brauche ich auch keine Betreuung, weil ich gut im Leben klar komme. Ich leide sozusagen, an Erwartungsängsten z.B. bei Prüfungen, in Menschengruppen und unter Menschen mit denen ich zu viel zu tun habe allgemein. Dann kommt halt Panik, Tunnelblick usw. und ich muss weg, mir wird übel und mir tut alles weh am Körper. Aber in meinem "normalen" Leben bin ich sehr selbstständig.

@Claus

Danke für Deine Tipps, ich werde da noch etwas anpassen.

Nachtrag: Ganz wichtig! Sie hat keine EGV und keinen (!) VA . Der VA wurde von der "Jobcenter Zentrale" hier, auf Grund meines Widerspruchs aufgehoben. Veilleicht braucht sie den Termin ja, um mir einen neuen VA aufzudrücken.

@doppelhexe

Gute Idee, kommt auch mit rein.
 
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Saturnsonnen

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Nochmal komplett überarbeitet. Ich denke so gehts raus. :)

Widerspruch gegen die Einladung vom 17.10.17 und gegen die Einladung vom 19.10.17
Forderung zur Aufklärung der Rechtsgrundlagen gemäß § 15 SGB I
Zusätzliche und vorsorgliche Beantragung Aufschiebender Wirkung gemäß § 86a SGG


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Einladung vom 17.10.17 und gegen die Einladung vom 19.10.17 - deren persönlichen Erhalt ich gegengezeichnet habe - ein.


Begründung

Es ist für mich nicht ersichtlich, um welchen Gesetzestext es sich handelt, wonach eine fachärztliche Bescheinigung notwendig sein soll, um einen wichtigen Grund belegen zu können, welcher ursächlich dafür sein kann, einen Meldetermin nicht wahrnehmen zu können. Dies war immerhin bis jetzt nicht erforderlich, zudem ist dies in keiner Einladung und keinem Schreiben des Jobcenters zu finden. Selbst in dieser Einladung, in der Sie mich darauf aufmerksam machen, heißt es weiterhin: „Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes“. Diese Bescheinigung haben Sie von mir bekommen und wurde bis jetzt von Ihnen anerkannt. Es ist verwunderlich, dass Sie diese nun nicht mehr anerkennen wollen.

Ich fordere Sie hiermit gemäß § 15 SGB I auf, mir die Rechtsgrundlage für ein derartiges Abfordern zu benennen.







Seite 1 von 3



1. Bitte klären Sie mich über die genaue Rechtsgrundlage auf, wonach beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder andere Nachweise nicht ausreichend sein sollen, um einen wichtigen Grund belegen zu können, welcher ursächlich dafür sein kann, einen Meldetermin nicht wahrnehmen zu können. Sondern, dass dafür eine gesonderte Bescheinigung des Arztes notwendig ist.

2. Bitte klären Sie mich über die genaue Rechtsgrundlage auf, wonach eine fachärztliche Bescheinigung notwendig sein soll, um einen wichtigen Grund belegen zu können, welcher ursächlich dafür sein kann, einen Meldetermin nicht wahrnehmen zu können.


Ich weise Sie zudem darauf hin, dass gemäß Ihrer eigenen Geschäftsanweisung zu 59-SGB -II-Meldepflicht Rz. 59.10 (siehe auch FH zu § 32 Rz. 32.9) beispielsweise die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin anzuerkennen ist.

Sollten Sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R berufen wollen, so teile ich weiterführend mit, dass es dort nicht um einen Meldetermin in irgendeinem Jobcenter ging. Auch lag dem Urteil ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde.

Des Weiteren wird auch dort nirgendwo auf ein fachärztliches Attest bzw. Bescheinigung verwiesen.

Solange mir nicht die Rechtsgrundlage gemäß Ihrer Auskunftspflicht nach § 15 SGB I zum Abfordern einer sogenannten Wegeunfähigkeitsbescheinigung und einer fachärztlichen Wegeunfähigkeitsbescheinigung genannt worden ist, sehe ich meine Mitwirkungspflichten zur Darlegung eines wichtigen Grundes, mit meiner bisher aus Kulanz vorgelegten Wegeunfähigkeitsbescheinigung als erfüllt an.

Dem zusätzlichen Abverlangen zur Vorlage einer fachärztlichen Wegeunfähigkeitsbescheinigung kann ich bis zur Widerlegung durch die Nennung einer Rechtsgrundlage nicht entsprechen. Nach meinem derzeitigem Kenntnisstand zählt die zusätzliche Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung oder einer fachärztlichen Wegeunfähigkeitsbescheinigung gemäß
§ 65 SGB I ganz offensichtlich nicht zu meinen Mitwirkungspflichten.

Weiterführend möchte ich Ihnen auch noch mitteilen, dass ich ein gesondertes Abverlangen von derartigen Bescheinigungen für grob fahrlässig erachte, da so auch Menschen mit ansteckenden Krankheiten in das Jobcenter trotz schwerer Krankheit beordert werden könnten. Ein Kunde der nämlich in etwa an Tuberkulose erkrankt ist, könnte durchaus in der Lage sein einen Meldetermin in einem Jobcenter wahrzunehmen, doch wäre auch gleichzeitig ein hohes Ansteckungspotential für Mitarbeiter und Kunden in den Jobcentern gegeben. Ein derartiges pauschales Abverlangen einer bloßen Wegeunfähigkeitsbescheinigung , ist von daher auch nicht nur extrem kurzsichtig, sondern darüber hinaus auch noch grob fahrlässig.





Seite 2 von 3



Aber sollte Ihre Forderung rechtmäßig sein, sehe ich diese in der Form dennoch als nicht zulässig an, da sie zu überraschend und zu kurzfristig erhoben wurde. Es sollte klar sein, dass ein Facharzttermin niemals in vier Tagen zu bekommen ist und man teils mehrere Wochen oder sogar Monate auf einen Termin warten muss. Da dies also absolut nicht umsetzbar ist und möglicherweise auch nicht umsetzbar sein soll, muss ich deutlich auf § 226 BGB dem Verbot von Schikane hinweisen.

Zudem ist verwunderlich, dass ich nicht direkt informiert wurde, dass es scheinbar einer noch spezielleren Bescheinigung bedarf. Hierfür hätte ich mir ein ausführliches rechtliches Informationsschreiben gewünscht mit der entsprechenden Vorlaufzeit, der Forderung auch nachkommen zu können.



Beantragung Aufschiebender Wirkung

Hiermit beantrage ich gemäß § 86a SGG festzustellen, das der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. Denn es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung nach der Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung , aber vor allem einer fachärztlichen Wegeunfähigkeitsbescheinigung . Zudem ist es unmöglich diese in so kurzer Zeit vorlegen zu können.

Sollte sich auf § 39 SGB II berufen werden, wie es in der Rechtsfolgebelehrung zu finden ist, ist festzuhalten dass dies nur in Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt zur Anwendung kommen kann. In meinem Fall gibt es aber keinen gültigen Verwaltungsakt. Das entsprechende Dokument habe ich zum Nachweise beigefügt.



Abschließend möchte ich betonen, dass es mir mit meinem Widerspruch nur um die reine Sach- und Rechtslage geht und ich nicht die Absicht habe auf menschlicher Ebene zu provozieren oder zu kränken. Den Meldetermin bei Frau ... am 26.10.17, werde ich auf Grund meiner bekannten psychischen Erkrankung nicht wahrnehmen können. Es wäre mir ein Anliegen, wenn mir die Möglichkeit eröffnet würde, mich kurz bei einem anderen Sachbearbeiter melden zu können, da meine psychische Problematik durch meine aktuelle Sachbearbeiterin verstärkt wird. Es ist mir möglich kurze Termine wahrzunehmen, die sich rein auf meine Meldepflicht beschränken und diese möchte ich auch gerne wahrnehmen. Leider haben die Termine bei Frau ..., in denen meist nicht unerheblicher Druck auf mich ausgeübt wurde, immer zu innerer Panik und teilweise sogar zu Flashbacks geführt.


Mit freundlichen Grüßen



...


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gila

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Meine "bescheidene" Meinung: damit wird mehr aus-gelöst als ge-löst! Aber letztlich kann man nur raten und seine Erfahrungen mitteilen - entscheiden musst du selbst.

Vor allem aber das langatmige "Belehren" mit Gesetzestexte und Geschreibsel wie "Weiterführend möchte ich Ihnen auch noch mitteilen, dass ich ein gesondertes Abverlangen von derartigen Bescheinigungen für grob fahrlässig erachte, da so auch Menschen mit ansteckenden Krankheiten in das Jobcenter trotz schwerer Krankheit beordert werden könnten. ......" ... was hier nicht vorliegt, würde ich zumindest lassen!

Punkt 2: Sicherlich kann man in einem Widerspruch , der an die WIDERSPRUCHSSTELLE gerichtet sein sollte und nicht an den SB - einen kleinen Seitenhieb auf die herrschende Situation und Behandlung erteilen - aber "eigentlich" müsste man das nicht nur "erwähnen", sondern als "Antrag" kennzeichnen für einen Sachbearbeiterwechsel wegen Befangenheit oder "augenscheinlich meine Erkrankung noch verschlimmernden persönlichen Animositäten durch Frau X."

Wenn dem hier bei dir so ist, wie du schreibst: ZITAT: "Meine SB will den ÄD erst einschalten, wenn sie sieht wie ich mich in ihren Maßnahmen schlage. Auf die Frage, warum man das nicht direkt könne, sagte sie zu mir: "Weil ich diesen Weg so mit Ihnen gehe". Aber die Maßnahmen kann ich auf Grund der psych. Erkrankungen nicht antreten, dass ist ihr aber egal."

könnte man die Gelegenheit des Geschreibsels ja noch dazu ausnutzen (denn jemand von der Widerspruchsstelle muss das dann der SB zur Stellungnahme vorlegen ;-)) - und das auch noch erwähnen, dass man sich "überdies nicht adäquat zu meinen bekannten Erkrankungen und Einschränkungen betreut fühlt. Mehrmals habe man gebeten, den ÄD einzuschalten - hier würde die SB jedoch einen unangemessenen, "trotzigen" und angesichts deiner Erkrankungen nicht förderlichen "eigenen Weg" einschlagen und die Situation eher verschlimmern."

Dann hättest du noch eine Andeutung einer Beschwerde mit untergebracht - was bei einer Sanktion oder ggf. auch einer nachfolgenden Klage noch gewichtet werden müsste.

Nichtsdestotrotz musst du dafür sorgen, dass deine Situation durch Fachärzte und ggf. auch Kliniken mehr Fundament erhält!

Solltest du zum ÄD müssen und man will dich "raus" haben .b. ins SGB XII - verlangt das schon u.U. die DRV und das Sozialamt!
 

noillusions

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Inwieweit sind eigentlich Maßnahmen und Arbeit vergleichbar wenn es darum ob jemand erwerbsfähig ist?

Also:
Nicht erwerbsfähig --> keine Arbeit - das ist klar
gilt aber auch genauso:
Nicht erwerbsfähig --> keine Maßnahme - ??
 

GoldenGirl

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Mal ´ne Frage dazu; hat schonmal jemand versucht, für diese dämliche WUB eine Fahrkostenrückerstattung zu erhalten und ggf. auch bekommen?

Könnte man ja eigentlich mal versuchen. Ist eine Fahrt extra und nur notwendig auf Grund der Anforderung des Amtes, so wie beim Meldetermin. Trifft auf die AU eigentlich ebenfalls zu.
 

Saturnsonnen

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Hallo gila,

ich will eigentlich ja gar keinen Stress mit denen, aber die lassen mir kaum ne andere Wahl, außer dass ich alles mache, was die sagen.

Ich hätte noch ein paar Sachen von Dir mit reinnehmen können, aber eben grade ist der Widerspruch raus.

Das ist finale Fassung - die ich nochmal sehr überarbeitet habe. Vor allem den Teil zu § 86a Abs. 1 SGG habe ich abgeändert. Da ja kein VA vorliegt, habe ich definitiv die aufschiebende Wirkung. Naja, ob die sich dran halten, ist wohl wieder die andere Frage.

Widerspruch gegen die Einladung vom 17.10.17 und vom 19.10.17
Forderung zur Aufklärung der Rechtsgrundlagen gemäß § 15 SGB I
Feststellung Aufschiebender Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 SGG


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Einladung vom 17.10.17 und gegen die Einladung vom 19.10.17 - deren persönlichen Erhalt ich gegengezeichnet habe - ein.


Begründung

Es ist für mich nicht ersichtlich, um welchen Gesetzestext es sich handelt, wonach eine fachärztliche Bescheinigung notwendig sein soll, um einen wichtigen Grund belegen zu können, welcher ursächlich dafür sein kann, einen Meldetermin nicht wahrnehmen zu können. Dies war immerhin bis jetzt nicht erforderlich, zudem ist dies in keiner Einladung und keinem Schreiben des Jobcenters zu finden. Selbst in dieser Einladung, in der Sie mich darauf aufmerksam machen, heißt es weiterhin: „Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes“. Diese Bescheinigung haben Sie von mir bekommen und wurde bis jetzt von Ihnen anerkannt. Es ist verwunderlich, dass Sie diese nun nicht mehr anerkennen wollen.

Ich fordere Sie hiermit gemäß § 15 SGB I auf, mir die Rechtsgrundlage für ein derartiges Abfordern zu benennen. Bitte beachten Sie § 37 SGB I.

1. Bitte klären Sie mich über die genaue Rechtsgrundlage auf, wonach beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder andere Nachweise nicht ausreichend sein sollen, um einen wichtigen Grund belegen zu können, welcher ursächlich dafür sein kann, einen Meldetermin nicht wahrnehmen zu können. Sondern, dass dafür eine gesonderte Bescheinigung des Arztes notwendig ist.

2. Bitte klären Sie mich über die genaue Rechtsgrundlage auf, wonach eine fachärztliche Bescheinigung notwendig sein soll, um einen wichtigen Grund belegen zu können, welcher ursächlich dafür sein kann, einen Meldetermin nicht wahrnehmen zu können.

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Ich weise Sie zudem darauf hin, dass gemäß Ihrer eigenen Geschäftsanweisung zu 59-SGB -II-Meldepflicht Rz. 59.10 (siehe auch FH zu § 32 Rz. 32.9) beispielsweise die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin anzuerkennen ist.

Sollten Sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R berufen wollen, so teile ich weiterführend mit, dass es dort nicht um einen Meldetermin in irgendeinem Jobcenter ging. Auch lag dem Urteil ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde.

Des Weiteren wird auch dort nirgendwo auf ein fachärztliches Attest bzw. Bescheinigung verwiesen.

Solange mir nicht die Rechtsgrundlage gemäß Ihrer Auskunftspflicht nach § 15 SGB I zum Abfordern einer sogenannten Wegeunfähigkeitsbescheinigung und einer fachärztlichen Wegeunfähigkeitsbescheinigung genannt worden ist, sehe ich meine Mitwirkungspflichten zur Darlegung eines wichtigen Grundes, mit meiner bisher aus Kulanz vorgelegten Wegeunfähigkeitsbescheinigung als erfüllt an.

Dem zusätzlichen Abverlangen zur Vorlage einer solchen Bescheinigung kann ich bis zur Widerlegung durch die Nennung einer Rechtsgrundlage nicht entsprechen.

Weiterführend möchte ich Ihnen auch noch mitteilen, dass ich ein gesondertes Abverlangen von derartigen Bescheinigungen für grob fahrlässig erachte, da so auch Menschen mit ansteckenden Krankheiten in das Jobcenter trotz schwerer Krankheit beordert werden könnten. Ein Kunde der nämlich in etwa an Tuberkulose erkrankt ist, könnte durchaus in der Lage sein einen Meldetermin in einem Jobcenter wahrzunehmen, doch wäre auch gleichzeitig ein hohes Ansteckungspotential für Mitarbeiter und Kunden in den Jobcentern gegeben. Ein derartiges pauschales Abverlangen einer bloßen Wegeunfähigkeitsbescheinigung , ist von daher auch nicht nur extrem kurzsichtig, sondern darüber hinaus auch noch grob fahrlässig.


Hinweis auf § 226 BGB

Aber sollte Ihre Forderung rechtmäßig sein, sehe ich diese in der Form dennoch als nicht zulässig an, da sie zu überraschend und zu kurzfristig erhoben wurde. Es sollte klar sein, dass ein Facharzttermin niemals in vier Tagen zu bekommen ist und man teils mehrere Wochen oder sogar Monate auf einen Termin warten muss. Da dies also absolut nicht umsetzbar ist und möglicherweise auch nicht umsetzbar sein soll, muss ich deutlich auf § 226 BGB dem Verbot von Schikane hinweisen.

Zudem ist verwunderlich, dass ich nicht direkt informiert wurde, dass es scheinbar einer noch spezielleren Bescheinigung bedarf. Hierfür hätte ich mir ein ausführliches rechtliches Informationsschreiben gewünscht mit der entsprechenden Vorlaufzeit, der Forderung auch nachkommen zu können.




Seite 2 von 3



Aufschiebende Wirkung

Dieser Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung.

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung nach der Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung , aber vor allem einer fachärztlichen Wegeunfähigkeits- bescheinigung. Zudem ist es unmöglich diese in so kurzer Zeit vorlegen zu können.

Sollte sich auf § 39 SGB II berufen werden, wie es in der Rechtsfolgenbelehrung steht, ist festzuhalten dass dies nur in Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt zur Anwendung kommen kann. In meinem Fall gibt es aber keinen gültigen Verwaltungsakt. Das entsprechende Dokument habe ich zum Nachweis beigefügt.


Abschließend

Da in der Einladung explizit auf einen Gesetzestext verwiesen wird, auf dessen Grundlage meine bisherige Wegeunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr akzeptiert werden können soll, aber kein Gesetz und keine Grundlage dafür genannt wurde - was im zutreffenden Fall sicherlich leicht gewesen wäre - handelt es sich um ein unbelegte Behauptung, die ich zurückweise. Bis diese Behauptung belegt wurde, muss ich die Einladung des Jobcenters als nicht rechtmäßig ansehen.

Ich möchte betonen, dass es mir mit meinem Widerspruch nur um die reine Sach- und Rechtslage geht und ich nicht die Absicht habe zu provozieren oder zu kränken. Den Meldetermin bei Frau ... am 26.10.17 kann ich leider nicht wahrnehmen. Der Grund hierfür ist meine bekannte psychische Erkrankung. Die Termine bei Frau ..., in denen von ihr meist nicht unerheblicher Druck auf mich ausgeübt wird, führen bei mir zu inneren Panikzuständen und Flashbacks traumatischer Erlebnisse.


Mit freundlichen Grüßen




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noillusions

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Mal ´ne Frage dazu; hat schonmal jemand versucht, für diese dämliche WUB eine Fahrkostenrückerstattung zu erhalten und ggf. auch bekommen?

Könnte man ja eigentlich mal versuchen. Ist eine Fahrt extra und nur notwendig auf Grund der Anforderung des Amtes, so wie beim Meldetermin. Trifft auf die AU eigentlich ebenfalls zu.

Da ginge ja auch das mildere Mittel, also per Post. Inwieweit das die Erstattungskosten hochtreibt, wäre eine interessante Frage.
 

Saturnsonnen

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Mir ist eben eine interessante Geschichte passiert.

Ich war gerade beim Jobcenter, um den Widerspruch einzuwerfen. Ich war schon auf den Rückweg, da war auf einmal diese Stimme hinter mir: "Sie kommen doch am Donnerstag?".

Ich drehte mich um und auf einmal stand da meine SB . Ich sagte nüchtern zu ihr: "Ich habe Ihnen da was eingeworfen, das können Sie dann ja lesen." Dann ließ ich sie stehen und ging weg.

Interessant, dass mir jetzt schon hinterhergelaufen wird. Ich frage mich, was diesen Termin so wichtig für sie macht.
 
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