🚷 "Wegeunfähigkeitsbescheinigung", "Bettlägerigkeitsbescheinigung" - Hier alles Wichtige!

Leser in diesem Thema...

Hier möchte ich für alle Betroffenen noch einmal erklären, warum euer Jobcenter von euch keine Wegeunfähigkeitsbescheinigung, Bettlägerigkeitsbescheinigung oder ein anders lautendes, nicht näher definiertes "Attest" eines Arztes verlangen darf außer der altbekannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Gefordert wird diese Bescheinigung, ugs. auch "WUB " genannt, meistens in Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III. Prima, dann sehen wir uns zunächst diese Paragrafen genauer an.
§ 59 SGB II verweist lediglich auf § 309 SGB III, weshalb wir direkt dorthin springen, wo es heißt:

Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt. (vgl. § 309 Abs. 3 SGB III)
Das bedeutet, dass sich der erwerbslose Hilfebedürftige am ersten Tag der Gesundheit unaufgefordert beim JC zu melden hat, wenn das in der Meldeaufforderung gefordert wird. Dieser Paragraf sagt aber nicht nur das, sondern impliziert sogar eindeutig, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein wichtiger Grund ist, den Termin nicht wahrzunehmen.

Gehen wir weiter zum § 56 SGB II, in dem es heißt:

Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a des Fünften Buches entsprechend. (vgl. § 56 Abs. 1 SGB II.

In dem dort genannten § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a heißt es:

Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.

Das bedeutet, wenn das JC an eurer AU zweifelt, hat es nicht etwa von dem Arzt, der die AU ausgestellt hat, eine "WUB " zu fordern, sondern den Medizinischen Dienst (MDK ) einzuschalten, um jedweden Zweifel an der AU auszuräumen oder diese sogar aufheben zu lassen.

Auch die Bundesagentur für Arbeit schreibt in ihren Geschäftsanweisungen (Punkt 56.6) sinngemäß, dass eine AU einen wichtigen Grund darstelle, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ferner wird auf die Möglichkeit des MDK bei Zweifeln verwiesen und auch, wann diese Zweifel entstehen können (Punkt 56.8).
Von einer "WUB " ist in der gesamten Geschäftsanweisung nichts zu lesen.

In ihrer Geschäftsanweisung zu den Meldeterminen schreibt die BA sinngemäß, dass AU ein wichtiger Grund sei, dem Meldetermin fernzubleiben. Ferner schreibt die BA :

Jedenfalls nach vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R - juris Rn. 32).
"AHA", werden jetzt einige rufen, "da haben wir's!"
Nun, zunächst ist eine Geschäftsanweisung sowie ein Urteil des BSG kein Gesetz, sprich, das Sozialgesetzbuch kennt dieses hier nicht näher definierte Attest nicht, weshalb es für das Abfordern nach wie vor keine Rechtsgrundlage gibt.
Dieses BSG -Urteil wird von der BA und den JC gern angebracht, um die Legitimität zu untermauern. Das Urteil bezieht sich jedoch a) auf eine gänzlich andere Fallkonstellation und b) bezieht es sich auf eine alte Rechtslage; aus einer Zeit, in der das SGB die Hinzuziehung des MDK bei Zweifeln an der AU noch nicht kannte. Das Berufen auf dieses Urteil ist also hinfällig, die aktuelle Gesetzeslage ranzuziehen und, siehe da, wir sind wieder beim o. g. § 56 SGB II, wonach bei Zweifeln an der AU der MDK hinzuzuziehen ist.

Es gibt nun mehrere Möglichkeiten, dies dem SB schmackhaft zu machen. Da müsste man dann den Einzelfall sehen, um einen guten Rat geben zu können, abhängig vom Nervenkostüm des ELO.
Ebenso muss man fairerweise sagen, dass es noch immer Gerichte gibt, die anders urteilen und eine Rechtfertgung in einer "WUB " sehen. Allerdings hat sich, in jedem Fall, den ich kenne, der ELO dann selbst ins Aus manövriert. Ich zumindest habe in meiner Stadt das hiesige JC in puncto "WUB " bereits einknicken lassen mit eben den hier genannten Argumenten.

Ein weiterer Grund, weshalb eine WB nicht gefordert und deren Nichtbeibringung nicht sanktionierbar sein kann:
In § 65 SGB I sind die Grenzen der Mitwirkungspflicht eines jeden ELO geregelt:

Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.

Der wichtige Grund liegt auf der Hand. Der ELO hat keinen Einfluss darauf, ob der Arzt eine Bescheinigung ausstellt, zu der er nicht verpflichtet ist. Demnach kann der ELO für das Handeln des Arztes nicht sanktioniert werden.

Ich hoffe, dies für alle Betroffenen verständlich erklärt zu haben. Lasst euch nicht einschüchtern oder anlügen, kämpft für euer Recht!
 

Couchhartzer

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Das Urteil bezieht sich jedoch a) auf eine gänzlich andere Fallkonstellation und b) bezieht es sich auf eine alte Rechtslage; aus einer Zeit, in der das SGB die Hinzuziehung des MDK bei Zweifeln an der AU noch nicht kannte.
Diese Darstellung ist so schlichtweg falsch, denn vom 01.01.2009 bis zum 01.04.2011 galt nachfolgende Fassung, in welcher die Möglichkeit den MDK einzuschalten ebenso schon erwähnt ist.
Siehe rechtes grünes Fenster unter Link: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al15645-0.htm
 
Hallo Couchhartzer,

Diese Darstellung ist so schlichtweg falsch, denn vom 01.01.2009 bis zum 01.04.2011 galt nachfolgende Fassung, in welcher die Möglichkeit den MDK einzuschalten ebenso schon erwähnt ist.
Siehe rechtes grünes Fenster unter Link: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al15645-0.htm
Das BSG bezieht sich auf einen Absenkungsbescheid aus 2007, auch wenn das Urteil aus 2010 ist, muss es sich auf die Rechtslage beziehen, die zum Zeitpunkt des Absenkungebescheides galt.
 
Rechtsanwalt Matthias Göbe
Ramler Straße 30, 13355 Berlin-Wedding
Tel.: 030/54 59 81 79 - Fax: 030/54 59 81 80
info@sozialanwalt-berlin.de
Ein Fernbleiben aus wichtigem Grund darf indes nicht zu einer Sanktion führen. Wichtige Gründe in diesem Sinne sind beispielsweise:


  • Vorstellungstermin bei einem potentiellen Arbeitgeber
  • Entgegenstehende Beschäftigungszeiten
  • Dringende unaufschiebbare andere Termine (Gerichtstermine, Teilnahme an Hochzeit, Trauerfeier)
  • Plötzlich auftretende Hindernisse (Stau, Streik bei den Verkehrsbetrieben)
  • Krankheit (hierbei unbedingt beachten, dass eine gewöhnliche Krankschreibung durch den Arzt nicht ausreicht um nicht zu einem Meldetermin erscheinen zu müssen. Das Jobcenter kann auf einer sogenannten Wegeunfähigkeitsbescheinigung bestehen, also der Bescheinigung des Arztes, dass der Leistungsberechtigte so krank ist, dass er zum Meldetermin nicht erscheinen kann.
Meldeversäumnis

Jeder Betroffene muss nicht nur eine Variante kennen.

Der Weg führt für Einen zum SG , für einen Anderen zum Arzt, für einen Dritten zum Termin im JC . Entscheiden muss jeder für sich selbst.

Zu behaupten, dass das JC definiviv im Unrecht ist, darf niemand.
 
Das Jobcenter kann auf einer sogenannten Wegeunfähigkeitsbescheinigung bestehen, also der Bescheinigung des Arztes, dass der Leistungsberechtigte so krank ist, dass er zum Meldetermin nicht erscheinen kann.
Rechtsgrundlage?

Das JC kann auf nichts bestehen, was von Dritten zu besorgen ist. Hartzeola, du bist doch cleverer!
 
Ähem, Fingerstreck snipp, snipp... :icon_mrgreen:
Urteil: Hartz IV Leistungskürzung trotz Krankschreibung (SG Frankfurt am Main, Az. S 26 AS 795/13)

Da scheint in der Rechtsprechung inzwischen "Usus" zu sein dass ein JC nicht von vorne herein eine "Bettlägerigkeits- bzw. Reiseunfähigkeitsbescheinigung" fordern darf, wenn aber mehrfach AUs vorgelegt wurden, in begründbaren Verdachtsfällen dann Sanktionieren darf, wogegen der Betroffene vor dem Sozialgericht per Eilanordnung vorgehen kann.

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a. M. (Az. S 26 AS 795/13) vom 11.06.2015

Das Sozialgericht Frankfurt a. M. hat die gegen die Sanktion erhobene Klage zurückgewiesen. Zwar reiche eine Krankschreibung im Regelfall aus, um die Nichtwahrnehmung eines Termins bei der Behörde zu entschuldigen. Die Behörde dürfe jedoch in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangen, so das Urteil (Az. S 26 AS 795/13).
....
Die Arbeitsunfähigkeit sei dabei zwar nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Mit einer Arbeitsunfähigkeit sei aber regelmäßig die Vermutung verbunden, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann. Diese Vermutung sei dabei im Streitfall von den Sozialgerichten zu überprüfen.

Leider sind die SGs etwas langsam und haben bisher unterlassen in ihre Überlegungen einzubeziehen dass durchaus die Möglichkeit besteht dass ein Arzt seinen Patienten zu Terminen krankschreibt, weil dieser psychisch zu der Zeit nicht (mehr) in der Lage ist Gesprächstermine beim JC wahrzunehmen.
Zwar ist der Betroffene dann durchaus "Reisefähig" und natürlich i.d.R auch nicht "Bettlägrig", dennoch aber vom Arzt attestiert, Krank bzw. "Arbeitsunfähig". Ärzte schreiben Patienten auch im Fall von Mobbing am Arbeitsplatz, teilweise sogar recht lange, Krank. Im Zweifelsfall muss man derlei aber zumindest vor Gericht beweisen und den Arzt, dem Gericht gegenüber, von der Schweigepflicht entbinden. Muss man zwar nicht zwingend, aber dann kommt es wie es in solchen Fällen kommen muss.
Im Hinblick auf diese ungewöhnliche Erklärung habe es das Gericht als erforderlich angesehen, den behandelnden Arzt näher zur Erkrankung des Klägers und deren Auswirkung auf die Fähigkeit, Gesprächstermine wahrzunehmen, zu befragen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der Kläger es abgelehnt habe, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
Urteil: Hartz IV Leistungskürzung trotz Krankschreibung
 
Warum wohl stellt die Rechtsprechung keine Erwägungen bzgl. der Begutachtung durch den MD der Krankenkassen an? Ganz einfach:

§ 56 Abs. 1 Satz 5 SGB II regelt:

Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.

SGB 2 - Einzelnorm

§ 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a SGB V regeln:

zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

SGB 5 - Einzelnorm

Vorliegend zweifelt aber im Zusammenhang mit dem Termin niemand an der Arbeitsunfähigkeit:

Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen

https://openjur.de/u/169776.html

sondern daran, dass man nicht in der Lage ist -trotz Arbeitsunfähigkeit- an einem Termin teilzunehmen.

Ergo ist das Ganze eben nicht von der Ermächtigung, den MDK einzuschalten, umfasst. Denn der prüft nur die Arbeitsunfähigkeit. Nicht die Meldeunfähigkeit. Oder wie immer man das auch nennen mag.
 
Nunja, gemäß der eigenen Geschäftsanweisung der BA zu 59-SGB -II-Meldepflicht Rz. 59.10 (siehe auch FH zu § 32 Rz. 32.9) ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin anzuerkennen.

Darüber hinaus kann eine krankheitsbedingte Verhinderung - was die JC aber gerne verschweigen - sogar ohne Vorlage einer (gesonderten) ärztlichen Bescheinigung, etwa durch Zeugenbeweis oder eine eidesstaatliche Versicherung, nachgewiesen werden (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13; Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., Stand 24.08.2010, § 32 Rn. 191).

Besteht der Grundsicherungsträger auf die Vorlage einer Arbeits- bzw. Reiseunfähigkeitsbescheinigung und lehnt er pauschal die Prüfung anderer angebotener Beweismittel ab (etwa Zeugenbeweis, eidesstattliche Versicherung), verstößt er gegen seine Amtsermittlungspflichten aus § 20 SGB X.

Meines Erachtens folgt aus der Reglung in § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III die gesetzgeberische Wertung, dass derjenige, der arbeitsunfähig ist (also eine gültige AU -Bescheinigung vorlegen kann), auch keinen Meldetermin wahrnehmen muss (a. A. BSG a.a.O. Rn. 31). Andernfalls würde die Ermächtigung des Grundsicherungsträgers zum Erlass einer Meldeaufforderung zur persönlichen Vorsprache am „ersten Tag der Arbeitsfähigkeit“ (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III) keinen Sinn machen. Als Subtext schwingt hier mit: Wer arbeitsunfähig ist, ist auch meldeunfähig.

Unabhängig davon können JC gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht in jedem Leistungsfall verfügen, dass nur nach Vorlage einer gesonderten Bescheinigung das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II für ein begangenes Meldeversäumnis entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bejahen.

Von ausschlaggebender Bedeutung sind hier stets die Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls (z. B. gerade die Vorgeschichte, begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit, etc.), damit das amtlicherseits geäußerte Verlangen nach der Beibringung eines besonderen Attests als sachlich gerechtfertigt aufgefasst werden kann.

Hier obliegt dem JC eine besondere Darlegungspflicht, damit das Erfordernis zur Abgabe detaillierter medizinischer Angaben über die Auswirkungen einer Erkrankung, durch die die Wahrung eines Termins im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II unmöglich gemacht werden, besteht.
 
Moin,

ich möchte nachfolgende Anlage zur Kenntnisnahme hinzufügen.

Im übrigen haben wir noch immer keinen Rechtsstaat sondern Richterrecht.
Diese Urteilen nach Wohlbefinden, ähnlich wie bei Befangenheitsanträgen "ich fühle mich nicht Befangen".
Wie gut das Befangenheitsanträge nach dem Wohlbefinden der Richter zu beurteilen sind.

In der lage dort nicht teilzunehmen ist zb.
1 Migräne
2. Durchfall, Fieber
3 Gebrochener Fuss, Bein usw.
Jedoch nicht ein Gebrochener Arm, denn laufen kann man ja noch immer!
 

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Nunja, gemäß der eigenen Geschäftsanweisung der BA zu 59-SGB -II-Meldepflicht Rz. 59.10 (siehe auch FH zu § 32 Rz. 32.9) ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin anzuerkennen.

Korrekt. Allerdings sind es nur Geschäftsanweisungen und haben - insbesondere für die Gerichtsbarkeit - keine Bindungswirkung.

Darüber hinaus kann eine krankheitsbedingte Verhinderung - was die JC aber gerne verschweigen - sogar ohne Vorlage einer (gesonderten) ärztlichen Bescheinigung, etwa durch Zeugenbeweis oder eine eidesstaatliche Versicherung, nachgewiesen werden (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13; Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., Stand 24.08.2010, § 32 Rn. 191).

Das wäre dann eben auch ein Beweis im Einzelfall, der zu würdigen wäre, korrekt.

Besteht der Grundsicherungsträger auf die Vorlage einer Arbeits- bzw. Reiseunfähigkeitsbescheinigung und lehnt er pauschal die Prüfung anderer angebotener Beweismittel ab (etwa Zeugenbeweis, eidesstattliche Versicherung), verstößt er gegen seine Amtsermittlungspflichten aus § 20 SGB X.

Auch hier: das wäre im Einzelfall zu prüfen und würde bei entsprechendem Vortrag sicherlich vom Sozialgericht gewürdigt.

Es kommt dann halt darauf an, wie die Glaubhaftmachung tatsächlich überzeugend gelingt.

Meines Erachtens folgt aus der Reglung in § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III die gesetzgeberische Wertung, dass derjenige, der arbeitsunfähig ist (also eine gültige AU -Bescheinigung vorlegen kann), auch keinen Meldetermin wahrnehmen muss (a. A. BSG a.a.O. Rn. 31). Andernfalls würde die Ermächtigung des Grundsicherungsträgers zum Erlass einer Meldeaufforderung zur persönlichen Vorsprache am „ersten Tag der Arbeitsfähigkeit“ (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III) keinen Sinn machen. Als Subtext schwingt hier mit: Wer arbeitsunfähig ist, ist auch meldeunfähig.

Da liegt eben die Betonung auf "a. A. BSG ". Und die Meinung des BSG wiegt dann doch etwas höher...

Unabhängig davon können JC gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht in jedem Leistungsfall verfügen, dass nur nach Vorlage einer gesonderten Bescheinigung das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II für ein begangenes Meldeversäumnis entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bejahen.

Von ausschlaggebender Bedeutung sind hier stets die Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls (z. B. gerade die Vorgeschichte, begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit, etc.), damit das amtlicherseits geäußerte Verlangen nach der Beibringung eines besonderen Attests als sachlich gerechtfertigt aufgefasst werden kann.

Hier obliegt dem JC eine besondere Darlegungspflicht, damit das Erfordernis zur Abgabe detaillierter medizinischer Angaben über die Auswirkungen einer Erkrankung, durch die die Wahrung eines Termins im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II unmöglich gemacht werden, besteht.

Hinsichtlich des Einzelfalles stimme ich voll zu. Auch das BSG schreibt ja, dass im Normalfall die AUB reicht und nur in begründeten Einzelfällen ein darüber hinaus gehender Nachweis der Terminunfähigkeit verlangt werden kann.

Aber auch hier: An der Arbeitsunfähigkeit wird gar nicht gezweifelt. Und über die Auswirkungen einer Erkrankung kann das JC gar nichts darlegen, da es gemeinhin die Diagnose(n) gar nicht kennt. Es kann höchstens darlegen, wieso von dem HE so eine über die AUB hinaus gehende Bescheinigung verlangt wird (weil eben z. B. die AUBs im letzten Jahr immer nur dann waren, wenn ein Termin anstand und auch nur über 1, 2 Tage gingen).
 
Ich halte die rechtlichen Ausführungen von Vader in Post #1 rechtlich an der Sache vorbei, da er offensichtlich nicht erkennt, was es mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf sich hat.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann eben grundsätzlich nicht den Beweis erbringen, dass ein Leistungsberechtigter wegen einer Erkrankung den Meldetermin nicht wahrnehmen kann. Denn jemand kann arbeitsunfähig und deswegen trotzdem in der Lage sein, einen Meldetermin wahrzunehmen.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist daher nach den allgemein geltenden Beweisregeln kein Vollbeweis für die zu beweisende Tatsache, sondern nur ein Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger den Meldetermin wegen Erkrankung nicht wahrnehmen konnte.

Die Frage, die sich stellen kann, ist dann die: Wann liegen Anhaltspunkte vor, die es nicht mehr indiziell begründet erscheinen lassen, dass derjenige tatsächlich so erkrankt ist, dass es ihm nicht zugemutet werden konnte, den Meldetermin wahrzunehmen.

Vom Jobcenter muss demzufolge nicht die Arbeitsunfähigkeit in Frage gestellt werden, sondern nur die indizielle Wirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die vom Leistungsberechtigten zu beweisenden Tatsache. Und diese Tatsache ist eben nicht seine Arbeitsunfähigkeit, sondern dass es ihm krankheitsbedingt nicht zugemutet werden kann, den Meldetermin wahrzunehmen.

Meines Erachtens sind die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen in einem Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 18.03.2015 - S 55 AS 43/15 ER ganz gut dargestellt.

Nach § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II greift die Möglichkeit einer Sanktionierung um 10 % dann nicht, "wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen." Ein solcher wichtiger Grund für das Fernbleiben vom Meldetermin besteht aufgrund der jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung als nachgewiesen anzusehenden Erkrankung der Antragstellerin. Eine Erkrankung kann (selbstverständlich) einen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme an einem Meldetermin darstellen. Es kommt dabei darauf an, ob Leistungsberechtigte krankheitsbedingt daran gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Dabei ist eine solche Hinderung an der Teilnahme an einem Meldetermin beziehungsweise an einem Meldetermin gleichzusetzenden Informationsveranstaltung nicht gleichbedeutend mit einer Arbeitsunfähigkeit (S. Knickrehm/ Hahn in Eicher SGB II-Kommentar 3. Auflage 2013 § 32 Rn 25 m. w. N.). Jedoch ist in der Regel bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit vom Vorliegen eines wichtigen Grunds auszugehen. Es besteht zwar im Streitfall keine Bindung an den Inhalt der gemäß den Regelungen des SGB V ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, aber eine solche indiziert jedenfalls im Regelfall das Bestehen eines krankheitsbedingten wichtigen Grundes (S. Knickrehn/ Hahn a. a. O.; Berlit in LPK-SGB II 5. Auflage 2013 § 32 Rn 15 m. w. N.).

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis eines wichtigen Grundes reicht nur dann nicht aus für die Darlegung und den Nachweis eines wichtigen Grundes, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet (Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juli 2009 - L 5 AS 131/08 -; vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R -; Bayrisches LSG , Urteil vom 29. März 2012 - L 7 AS 967/11). Ein weitergehender Nachweis der krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Wahrnehmung eines Meldetermins durch qualifiziertes ärztliches Attest bedarf in jedem Fall einer besonderen Aufforderung durch den Leistungsträger zum Zeitpunkt der Einladung oder vorher (vgl. Bayrisches LSG a. a. O.). Es ist eventuell auch anzunehmen, dass dieses Verlangen des Vorlegens eines qualifizierten ärztlichen Attestes erst dann rechtmäßig ist, wenn Anhaltspunkte im Einzelfall dafür bestehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit keine Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. Eine solche Möglichkeit des Verlangens einer qualifizierten Bescheinigung soll erst dann bestehen, wenn beispielsweise Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden, obwohl Arbeitsfähigkeit vorliegt, ebenso wenn bereits zahlreiche Meldetermine beziehungsweise Maßnahmenangebote aus Krankheitsgründen nicht wahrgenommen werden konnten (vgl. Berlit a. a. O., Bayrisches LSG a.a.O. ). In jedem Fall ist jedoch die mit der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im Streitfall gerichtlich zu überprüfen. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund des summarischen Charakters der Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten in dieser Art des Verfahrens im Regelfall aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht angezeigt.

Von daher erkennt das Gericht im Fall der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutung der Meldeunfähigkeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entkräftet wäre. Es liegen weitergehende Arztbriefe in den Akten vor, die das Vorliegen der Rückenproblematik in erhöhtem Maße bestätigen. Auch ist die Antragstellerin bereits seit dem 10. November 2014 durchgängig krankgeschrieben und es handelt sich nicht um eine isolierte punktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung alleine für den Tag des Meldetermins. Dabei vermag das Gericht im Fall der Antragstellerin auch dem Vorbringen des Antragsgegners bezüglich einer sofortigen Nachmeldung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht näher zu treten, da ausweislich der Akten das Ende der Arbeitsunfähigkeit bis heute nicht eingetreten ist. Des Weiteren sind aus den vorliegenden umfänglichen Akten des Antragsgegners Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragstellerin regemäßig zu Meldeterminen kurzfristig erkrankt. Vielmehr hat die Antragstellerin noch im November 2014, also kurzfristig vor dem hier streitigen Meldetermin, an einer ähnlichen Informationsveranstaltung teilgenommen.
Da die darin zitierte Literatur nicht jedem griffbereit zur Seite stehen dürfte, zitiere ich auch diese:

Im Falle einer Erkrankung kommt es darauf an, ob der Leistungsberechtigte krankheitsbedingt daran gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einer Arbeitsunfähigkeit (BSG v 9.11.2010 – B 4 AS 27/10 R; s auch LSG Bayern v 29.3.2012 – L 7 AS 967/11). In der Regel wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit jedoch ein wichtiger Grund vorliegen. Die Kosten für die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang vom Leistungsträger übernommen werden (s Fachliche Hinweise der BA zu § 32, Stand 20.7.2011, RdNr 32.9a).
vgl. S. Knickrehm/ Hahn in Eicher SGB II-Kommentar 3. Auflage 2013 § 32 Rn 25

Einen wichtigen Grund kann auch eine plötzliche Erkrankung oder sonst krankheitsbedingtes Unvermögen, die Meldetermine wahrzunehmen (SG Berlin 4.6.2007 – S 37 AS 10804/07 ER ), bilden. Ein Arzttermin ist aber nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins, wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen unaufschiebbaren Termin handelt (SG Reutlingen 30.9.2008 – S 2 AS 4133/07). Eine krankheitsbedingte Verhinderung kann auch ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, z.B. durch Zeugenbeweis, nachgewiesen werden (Sonnhoff in jurisPK-SGB  II § 32 Rn 35). Eine tatsächlich vorliegende und durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegte Erkrankung indiziert regelmäßig einen wichtigen Grund (Knickrehm/Hahn in Eicher SGB  II § 32 Rn 25). Diese Bescheinigung soll nach der Rechtsprechung ausnahmsweise nicht ausreichen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die – für § 32 entscheidende – Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründet (LSG RP 23.7.2009 – L 5 AS 131/08 – info also 2010, 34; BSG 9.11.2010 – B 4 AS 27/10 R – SozR 4-4200 § 31 Nr. 6); dem ist allenfalls bei greifbaren Anhaltspunkten für eine missbräuchlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzustimmen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es auch gerechtfertigt, dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgeben, zukünftig ärztliche Bescheinigungen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass der Eingeladene krankheitsbedingt nicht zu Meldeterminen erscheinen kann (weitergehend LSG BY 29.3.2012 – L 7 AS 967/11); die Kosten eines solchen Attestes können in angemessenem Umfang vom Leistungsträger übernommen werden (DH-BA , § 32 [Stand 20.6.2012], Rn 32.9 a: 5,36 €).
vgl. Berlit in LPK-SGB II 5. Auflage 2013 § 32 Rn 15

Im Übrigen kann jeder unter www.sozialgerichtsbarkeit.de mit den Suchbegriffen „Arbeitsunfähigkeit" und „Meldetermin" sich einen Überblick verschaffen, wie die Rechtsprechung die einzelnen Rechtsfragen beantwortet.


Wie im Beschluss ausgeführt, gilt letztlich folgendes:
In jedem Fall ist jedoch die mit der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im Streitfall gerichtlich zu überprüfen.
Insofern trägt der Leistungsempfänger im Prozess immer das Risiko, dass ihm der volle Beweis nicht gelingt. Hierbei ist er allerdings nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt.

Inwiefern hier § 65 SGB I heranzuziehen sein könnte, ist nicht nachvollziehbar, da die Leistungen nicht nach § 66 SGB I versagt werden und dem Leistungsempfänger keine Obliegenheitsverletzung nach §§ 60 ff. SGB I zur Last gelegt wird.



Gruß
Siggae
 
Korrekt. Allerdings sind es nur Geschäftsanweisungen und haben - insbesondere für die Gerichtsbarkeit - keine Bindungswirkung
Dem muss ich aber Widersprechen Helga40.
Ggf. nehmen nicht alle darauf Bezug, großenteils schon. Hingegen muss man differenzieren, ob es sich ggf. um eine Optionskommune handelt, die den Geschäftsanweisungen der BA nicht Folge leisten muss.
 
Und ich enttäusche dich auch nur ungern, aber die ARGE , die damals das BSG Urteil am 9.11.10 erzielt hat, war die ARGE Trier, keine Optionskommune . Insoweit ist es da wohl nicht weit her mit der Bindungswirkung. Dessen ungeachtet, dass die BA nichts bindend regeln kann, was auch Auswirkungen auf die KdUH hat. Insoweit mag die BA gern behaupten, ihre FHs oder GAs oder was auch immer seien bindend. Das interessiert in den JCs mehr oder weniger niemanden.




Hinsichtlich der Bindung der Gerichtsbarkeit an die FHs dann hier:

Zur Klarstellung sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den "Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II" nicht um Regelungen mit Normcharakter, sondern lediglich um interne Hinweise und damit um reines Verwaltungsbinnenrecht handelt, welches die Gerichte nicht bindet.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168124
 
...sondern lediglich um interne Hinweise und damit um reines Verwaltungsbinnenrecht handelt...

Ja.

Aber ein MA, der eine von den FH abweichende Entscheidung trifft, muss auch erklären können, warum er das getan hat, wenn sein Vorgesetzter fragt......
 
Vorliegend aufgrund des BSG Urteils und wenn es sich wirklich um einen vergleichbaren Fall handelt doch überhaupt kein Problem. Anders mag es aussehen, wenn ein Vermittler die Aufforderung nach Terminunfähigkeit in alle Einladungen aufnimmt und dadurch berechtigte Widersprüche provoziert. Dann dürfte es -berechtigt- einen auf den Deckel geben.
 
@Helga40 das ist nicht ganz richtig, dass die BA gegenüber den Jobcentern kein Weisungsrecht hat. Für Einzelheiten, auch in Hinblick der FH und GA (= Verwaltungsvorschriften) siehe Eicher, 3. Auflage, Paragraph 44b Rn. 22.

Meines Erachtens müssten die Jobcenter die FH und GA der BA eigentlich umsetzen bzw. nach denen entsprechend handeln.
 
Nach Art 74 I Nr. 14 GG unter fällt die die Arbeitsvermittlung der konkurrierenden Gesetzgebung.
"
Das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung

303 der 408 [5] Jobcenter sind gemeinsame Einrichtungen zwischen der Agentur für Arbeit und Kommune (Kreise und kreisfreie Städte). Das ist der gesetzliche Regelfall. Bis 2010 hieß ein Jobcenter „ARGE “ (Arbeitsgemeinschaft SGB II).
Die Bundesagentur für Arbeit ist in einer gemeinsamen Einrichtung sachlich für die Bundesmittel, wie Gelder zur Vermittlung in Arbeit und Regelleistung, zuständig. Die Kommunen sind für die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zuständig sowie für die Bereitstellung der kommunalen Eingliederungsleistungen(...).
https://www.arbeitsagentur.de/web/w...dstbai430088.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI430091

Damit ist rechtlich nichts zu beanstanden, wenn das Jobzentrum die Aufgaben der Arge übernimmt.
 
AW: "Wegeunfähigkeitsbescheinigung", "Bettlägerigkeitsbescheinigung" - Hier alles Wichti

Ich habe nach der Arbeit (1,5 Stunden) nach Hause gekommen,reingekommen und in 10 Minuter rausgegangen und wieder reingekommen.Bin am nasse Aussentreppe mit Rücken gerutsch und bin schon 2 Jahre bettlagerig.Ist es keine Arbeitsunfall oder?
 
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Beim Stöbern gerade gefunden:
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist nicht an die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebunden. Der Nachweis kann auch in anderer Form erfolgen, um den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden.
Quelle (Rechtsindex.de): Arbeitslosengeld: Sperrzeit mangels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? | Rechtsindex
ELO-Forum: https://www.elo-forum.org/allgemein...tsunfaehigkeitsbescheinigung.html#post1115410 #1
 
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Frage wenn das JC eine Wegeunfähikeitsbescheinigung haben will, dann denke ich mal reicht es wenn der Arzt schreibt das der Partzent nicht in der lage ist zu einen Termin zu kommen oder, und wer bezahlt das wenn das schreiben Geld kostet, muß ich mir von Arzt eine Quittung geben lassen, denke ich mal ja.
 
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Na die zahlen doch beim JC immer 5,36€ für eine WUB , liest man öfter hier im Forum.
Also Quittung verlangen und mitschicken.

Ich würde so einen Wisch auch lieber beibringen, wenn er verlangt wird bevor man mich sanktioniert.
Denn Widerspruch und/oder klagen und das wo jedes SG in jedem Bundesland und sogar in jeder Stadt anderes Recht spricht, das wäre mir zu anstrengend und zu unsicher.Könnte ich mir auch nicht leisten.

Und wie die MD in einem kurzen Termin auf die Schnelle feststellen können, ob ich psychisch in der Lage bin zu so einem Meldetermin zu erscheinen? Schliesslich krabbelt man ja als psychisch angeschlagener nicht, Und die Übelkeit, Durchfall, Schnappatmung, Schweissausbrüche und die Schwindelanfälle wenn man da hinmuss, das sieht man normal nicht von weitem und interessiert auf dem JC auch niemanden.
Das kann nur der behandelnde Facharzt diagnostizieren, der einen schon länger kennt.
 
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Ein Attest kostet immer. Wer es haben will, muss löhnen. Er hat natürlich einen Anspruch auf die entstehenden Kosten. Wer die Musik bestellt (...).
 
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Was haltet Ihr den von dem Schreiben gegen die WUB ?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie fordern von mir ohne die Nennung einer Rechtsgrundlage neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch noch zusätzlich eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung.

Ich fordere Sie hiermit gemäß §15 SGB I auf, mir die Rechtsgrundlage für ein derartiges Abfordern zu benennen.

Ich weise Sie daraufhin, dass gemäß Ihrer eigenen Geschäftsanweisung zu 59-SGB -II-Meldepflicht Rz. 59.10 (siehe auch FH zu § 32 Rz. 32.9) die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin anzuerkennen ist.

Sollten Sie sich versehendlich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R berufen wollen, so teile ich weiterführend mit, dass es dort im Tenor um eine wiederholte Nichtwahrnahme zu einem ärztlichen Untersuchungstermin ging und nicht etwa wie vorliegend, um einen Meldetermin in irgendeinem Jobcenter. Auch lag dem Urteil ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde.

Solange mir nicht auch die Rechtsgrundlage gemäß Ihrer Auskunftspflicht nach §15 SGB I zum Abfordern einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung genannt worden ist, erfülle ich auch mit Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen wichtigen Grund zur Nichtteilnahme zu einem Meldetermin. Meine Mitwirkungspflichten zur Darlegung eines wichtigen Grundes sind demnach also auch mit der Vorlage einer AU bereits schon erfüllt.

Dem zusätzlichen Abverlangen zur Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung kann ich bis zur Widerlegung durch die Nennung einer Rechtsgrundlage nicht entsprechen Nach meinem derzeitigem Kenntnisstand zählt die zusätzliche Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 65 SGB I ganz offensichtlich nicht zu meinen Mitwirkungspflichten.

Abschließend möchte ich Ihnen auch noch mitteilen, dass ich ein gesondertes Abverlangen von derartigen Bescheinigungen für grob fahrlässig erachte, da so auch Menschen mit ansteckenden Krankheiten in das Jobcenter trotz schwerer Krankheit beordert werden könnten. Ein „Kunde“ der nämlich in etwa an Tuberkulose erkrankt ist, könnte durchaus in der Lage sein einen Meldetermin in einem Jobcenter wahrzunehmen, doch wäre auch gleichzeitig ein hohes Ansteckungspotential für Mitarbeiter und Kunden in den Jobcentern gegeben. Ein derartiges pauschales Abverlangen einer bloßen Wegeunfähigkeitsbescheinigung neben der AU , ist von daher auch nicht nur extrem kurzsichtig, sondern darüber hinaus auch noch grob fahrlässig.

Auch ist oftmals noch nicht einmal eindeutig durch den Arzt festgestellt, warum es denn bestimmten Patienten scheinbar „nur etwas“ schlecht geht!

MfG
 
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