Mir geht es darum in Erfahrung zu bringen was die Amtsermittlungspflicht grundsätzlich für einen Sozialrichter oder Amtsrichter bedeutet bzw. welche Pflichten damit einhergehen.
Beispiel:
Weil die Straßenverkehrsbehörde schludrig arbeitete, sprach ein Amtsrichter Verkehrssünder frei: Die lückenhaften Unterlagen seien ein Verfahrenshindernis.
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Grundsätzlich
Zivilrecht: aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete Nebenpflicht bei Schuldverhältnissen (Verträgen). Sie besteht dann, wenn der andere Teil nach den im Rechtsverkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf, und zwar sowohl bei Anbahnung eines...
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Rechtslexikon
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Daraus:
Im Zivilverfahren und anderen Parteiprozessen geht die A. weniger weit, da das Gericht an die Beweisanträge gebunden ist; es sind aber Parteien und Beteiligte darauf hinzuweisen, sachdienliche Anträge zu stellen, unvollständiges und unklares Vorbringen zu ergänzen, und darauf wenn Beweislast zufällt (§ 139 ZPO).
im Prozess. Sie obliegt dem vorsitzenden Richter im Rahmen der Prozessleitung (§ 139 ZPO, §§ 238, 244 II StPO, § 86 III VwGO, § 76 II FGO, § 106 I SGG). Die A. ist vom Untersuchungsgrundsatz unabhängig. Sie richtet sich darauf, dass die Parteien oder Beteiligten sachdienliche Anträge stellen, unvollständiges oder unklares Vorbringen erläutern oder ergänzen, Beweismittel bezeichnen und sonstige erforderliche Erklärungen abgeben. Soweit das Gericht etwas von Amts wegen zu prüfen hat, ist ggf. auf rechtliche Bedenken gegen das Vorbringen oder auf übersehene rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen. Eine Verletzung der A. kann einen Revisionsgrund darstellen.
Darauf bezogen eben die Frage, speziell in einem schriftlichen Verfahren. Habe ich als Kläger oder Beklagter jeweils das Recht zu erfahren, auf was der Richter die Gegenpartei hinweist? Kann ich die Herausgabe dieser Schriftsätze verlangen?
Der Richter hat ja mit seinen Hinweisen weder den einen zu bevorzugen noch den anderen zu benachteiligen. Ich will wissen was er der Gegenpartei mitteilt.
Ich lese da auch heraus, dass der Richter darauf hinweisen muss wenn einer der beiden Parteien substanzloses vorträgt. Ich schließe daraus dann auch, dass die Parteien auch dazu anzuhalten sind, substanziert vorzutragen bzw. auf der Grundlage von Recht und Gesetz einen Vorwurf substanziert zu widerlegen, da er ja ansonsten als wahr bzw. akzeptiert gilt...
Und eben auch:
Was ist zB, wenn dem Richter im Verlauf auch weitere im Kausalzusammenhang relevante Sachverhalte zugetragen werden. Muss er das mit einbeziehen oder kann er sagen, das tut nichts zur Sache, vor allem wenns eben um zB rechtliche Anmerkungen in der Sache eines zuvor mandatierten Anwalts geht, der jedoch aufgrund anderer Gründe nicht mehr mandatiert ist.