Hallo mbc,
Das steht tatsächlich so in Teil B (sozialmedizinische Stellungnahme für den Auftraggeber), ein anderer Teil liegt mir leider nicht vor.
Dann solltest du dir den Teil A mal selber beim med. Dienst besorgen, den darf der SB ja auch
NICHT bekommen weil da eben "echte" Diagnosen und Krankheiten drin stehen (könnten / sollten) aus denen sich diese "umschriebenen" Einschränkungen für die Arbeitsvermittlung (im Teil B) dann (aus der Sicht des ÄD) ergeben haben.
Irgendwie muss man (der ÄD) das ja bezeichnen dürfen und diese "Umschreibung" (aller möglichen psychischen Probleme ohne was Genaues kund zu tun) ist allgemein üblich bei AfA und JC.
Wie soll denn sonst (der Vermittler) darauf hingewiesen werden, dass z.B. Tätigkeiten mit viel Stress / Schichtarbeit oder besonderer seelischer Belastung (in der Pflege etwa)
NICHT zumutbar sind ???
Das ist eben
KEINE konkrete Diagnose sondern ein (möglichst) allgemeiner Hinweis auf vorliegende psychische Probleme, welcher Art (und Schwere) auch immer und die konkrete Art geht den SB eben
NICHTS an ... da hat der auch nicht "nachzubohren" im Gespräch.
Da gibt es unter Punkt 1 "Integrationsrelevante Funktionseinschränkungen", da steht das aufgelistet, inkl. "Funktionsstörung der Wirbelsäule und der Gelenke" und weiteren Punkten.
Das ist ja auch völlig korrekt so, da steht ja auch nicht genauer was konkret "gestört" ist (und wegen welcher Diagnosen), aber diese Einschränkungen (durch Rücken und Gelenke) hat der Vermittler zu beachten.
Er muss es dann also akzeptieren wenn du sagst, dass aus diesen Gründen eine bestimmte Tätigkeit nicht möglich ist, ohne genau zu wissen ob du mal einen Bandscheiben-Vorfall oder schon eine OP deswegen hattest und an welcher Stelle genau.
Das Ding wurde direkt vom Sachbearbeiter ausgedruckt, der hat somit Zugriff drauf.
Das ist ja auch der Sinn der Sache, dass der SB Zugriff darauf hat (auf den Teil B), sonst kann er das ja nicht beachten ... und ich kann an den hier geschilderten Formulierungen nichts finden, was diese Aufregung darum rechtfertigen würde.
Auch der ÄD muss dem SB "umschrieben" begründen können warum du manche Tätigkeiten nicht ausüben darfst, um deiner Gesundheit nicht zu schaden, es reicht nicht ganz wenn der da nur schreibt "Kunde X" darf Dieses und Jenes nicht machen ...
Mit der GdB-Einstufung beim Versorgungs-Amt hat das eher nichts zu tun, die arbeiten nach ganz anderen Kriterien, allerdings kommt der Begriff (seelische Minderbelastung) dort auch mal vor, das sagt aber noch gar nichts dazu aus welchen GdB der Antragsteller dann dafür bekommen wird.
Das hängt eben vom konkreten persönlichen Ausmaß dieser "Minderbelastung" ab, es ist eben nur eine "allgemeine Umschreibung" und die sind auch in den ÄD-Gutachten in der Form erlaubt wenn es um (beim ÄD nachgewiesene) psychische Diagnosen geht.
MfG Doppeloma