Wieviel Petsonen wohnen da?
Ist es tatsächlich eine Haushaltsgemeinschaft?
Wer bezieht ALGII ?
ich weiss nicht ob es dir hilft, ich hab auch nirgends was dazu gefunden... aber eine bekannte und ihr mann bekamen von ihrem sohn ein häuschen mietfrei zur verfügung gestellt.
als die hartz4 beantragen mussten wurde ihnen nicht die tatsächliche qm-zahl zur berechnung herangezogen (war zuviel)
bei ihnen hat man berechnet, wie hoch die gesamtmiete für eine angemessene wohnung wäre und bis zu dieser summe wurden nun die nebenkosten fürs haus bewilligt.
begründet wurde das damit, das eben diese kosten entstehen würden, wenn sie einem kostensenkungs-umzug nachkommen würden. da stand bestimmt auch ein paragraph drin, aber ich komm nicht dran. und im netz find ich auch nichts (weiss nicht, wonach ich da suchen sollte)
Als Eigentümer, der in dem Haus wohnt, ist das Haus geschützt bis 80 m2 (schwebt mir so vor)
Die 80 m²-Grenze gilt nur für Eigentumswohnungen, nicht für Häuser. Bei Häusern gilt unabhängig von der Größe der BG immer 130 m² als Grenze.
JaGehört das Haus Dir allein?
Gebäude- und Freifläche 794 m²Wie groß ist es denn?
Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus?
Mal abgesehen davon dass es schlichtweg keine 80 m² großen Häuser gibt, ging es in dem fraglichen BSG -Urteil, wo diese Grenze festgelegt wurde (B 7b AS 2/05 R), ausdrücklich um eine Wohnung. Über die angemessene Größe von Häusern verlor das BSG kein Wort und deshalb gilt da noch die alte Rechtsprechung aus dem Alhi fort -> 130 m², egal wie viele Leute da drinnen wohnen.Hast Du dafür auch Belege? Bei allem, was ich gefunden habe, sind auch bei Häusern 80 qm die Grenze für Singles. Plusminus. Wohnbesitz ist immer grenzwertig und es wird sicher keiner zum Verkauf gezwungen wegen 10 qm, wenn sich das gar nicht rechnet.
Über die angemessene Größe von Häusern verlor das BSG kein Wort und deshalb gilt da noch die alte Rechtsprechung aus dem Alhi fort -> 130 m², egal wie viele Leute da drinnen wohnen.
Die fachlichen Hinweise der BA sehen das anscheinend anders, aber dass die nicht immer gesetzeskonform sind, sollte bekannt sein.
Wohneigentum bei Hartz IVAngemessenheit des Wohneigentums
Maßgebend für die Bestimmung der Angemessenheit des selbst genutzten Wohneigentums sind die Lebensumstände während des Leistungsbezugs (§ 12 Absatz 3 SGB II). Dabei hat die Rechtsprechung den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit näher konkretisiert und Orientierungswerte dafür geliefert, wann selbst genutztes Wohneigentum in Abhängigkeit von der jeweiligen Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft anrechnungsfrei bleiben soll.
Für selbst genutzte Einfamilienhäuser gilt danach als jeweils angemessen für
- einen Haushalt mit ein bis zwei Personen eine Wohnfläche von 90 qm
- einen Haushalt mit drei Personen eine Wohnfläche von 110 qm
- einen Haushalt mit vier Personen eine Wohnfläche von 130 qm
Anrechnung von Wohneigentum bei der Beantragung von Hartz IVEin Haus sollte für 2 Personen nicht mehr als 90 qm Wohnfläche haben, Ausnahme, längst erwachsene Kinder haben dort früher mit gewohnt, dann kann es natürlich auch größer sein. Das Grundstück sollte ca. 500 qm groß sein.
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