Hallo Atze Knorke,
du bist doch nun wirklich nicht erst seit gestern hier im Forum unterwegs, was bitte soll dieser Beitrag / diese Frage in der Rubrik "
ALGII / Kürzung ..." ... das ist wohl bei der Fragestellung besser wo anders aufgehoben.
Zudem gibt es dazu schon massenhaft Beiträge was es mit der Nahtlosigkeit nach § 145
SGB III so auf sich hat ... das ist eine Sonderregelung im
SGB III und die gibt es beim
JC in der Form überhaupt
NICHT.
Denn
ALGII ist eine Sozial-Leistung (aus Steuergeldern) und keine Versicherungsleistung aus eigenen Beiträgen (wie
ALGI) da gilt die Bedürftigkeit, die Notlage als Anspruchs-Grund und nicht mehr der Anspruch auf eine Versicherungsleistung.
Das mal so als Einstieg, ehe ich versuche deine Anfrage zu sortieren ...
ein kranker Betroffener erhielt mit der Einladung zum Meldetermin - Gespräch über die 'gesundheitliche Situation' - u. a. mit im Schreiben den Hinweis zur Nahlosigkeitsregelung verfasst.,
WO war der Meldetermin vorgesehen, vermutlich im
JC (denn die
AfA verlangt
KEINE WUB), das solltest du schon dazu schreiben, damit direkt Klarheit zu "Roß und Reiter" herrscht.
Ein Meldegrund "zur gesundheitlichen Situation und der Nahtlosigkeit" ist gar nicht zulässig, was wurde denn dazu geschrieben, zu einem Faktum, dass es im
SGB II eigentlich gar nicht gibt ???
der wegen (dauerhafter) Folge-
AU & fehlender
WUB nicht wahrgenommen wurde, eine Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion präsentiert bekam. Die Sachverhaltsklärung mit Stellungnahme an das
JC ist erfolgt, um die Sanktion abzuwenden.
Ganz ehrlich wäre sowohl diese Einladung, als auch die Anhörung dazu nicht uninteressant (als Scan zum selber lesen), denn eine
WUB muss kein Arzt ausstellen, wurde Kostenerstattung wenigstens angeboten ... das Dilemma wurde hier auch schon mehrfach überall "durchgekaut" ...
Es ist
NICHT erlaubt,
KEIN ARZT muss das machen und verlangt wird es trotzdem seit Jahren ... aber
NUR im SGB II, darum war das auch relativ leicht zu erkennen, jedenfalls von mir ..., dass es um das
JC geht und gar nicht um die
AfA.
Beim
JC gibt es aber keine "Nahtlosigkeit" (denn die gehört zum
SGB III und macht auch nur dort Sinn), da würde ich doch vom
JC-
SB gerne mal genauer wissen wollen, was der sich darunter im
SGB II so vorstellen möchte ...
Weiterhin besteht ein schwebendes Erwerbsminderungsrentenverfahren. Die DRV hat abgelehnt, nun ist vor dem SG zu klagen. Die Zuerkennung der EMRente steht noch nicht fest. Dabei trifft die DRV die Feststellung der geminderten Erwerbsfähigkeit und nicht das JC - letztendlich ist dann der Rentenbescheid Maßgabe.
Ja, und was ändert sich deswegen nun deiner Ansicht nach am Status des Betroffenen beim
JC ???
Wenn er irgendwann mal einen EM-Rentenbescheid vorliegen hat, dann ist der ja auch maßgeblich, bisher sieht die
DRV den Betroffenen aber auch noch nicht als EM an ... also gilt er weiter (vor dem Gesetz) als Vollzeit Erwerbsfähig und soll theoretisch vom
JC in Arbeit vermittelt werden.
Das geht nicht weil er zumindest weiterhin vom behandelnden Arzt
AU geschrieben ist ... das
JC KANN ihn aber auch
NICHT an das Sozial-
AMT abschieben, weil es auch die Entscheidung der
DRV zur Erwerbsfähigkeit noch abwarten muss ....
Schlussendlich ist der kranke Betroffene schon länger als 6 Monate nicht leistungsfähig. Bestimmt das JC dadurch einen "Nahtlosigkeitsfall"?
Das
JC kann einen "Nahtlosigkeitsfall" gar nicht bestimmen, weil es das im
SGB II überhaupt nicht gibt und es dort auch gar nicht notwendig ist ... um dort Leistungen zu bekommen muss man wenigstens 3 Stunden erwerbsfähig sein und das ist der Betroffenen so lange, bis die
DRV das mal anders sehen wird weil der EM-Renten-Antrag bereits läuft.
Wenn auch vorerst weiter als "schwebendes Verfahren" aber das kann noch lange so bleiben wenn es jetzt erst ans
SG geht damit ... bei mir hat das dann noch knapp 2 Jahre gedauert, in denen wir auch schon
Hartz 4 beziehen mussten.
Weil Krankengeld und
ALGI (als Lohnersatzleistungen) bereits komplett abgelaufen waren, für
ALGII benötigt man keine besondere "Nahtlosigkeits-Regelung" (mehr), was stellst du dir denn darunter vor ???
Es genügt doch der Fakt, dass die
DRV zur Erwerbsfähigkeit noch nicht endgültig entschieden hat, innerhalb dieses Verfahrens haben andere Leistungsträger gar keine Berechtigung mehr, selbst was Anderes ärztlich feststellen zu wollen.
Ansonsten sind nicht Doppeluntersuchungen (auch aus Kostengründen) zu vermeiden, aber das JC das gesamte (Prognose)-Paket Gesundheitsfragebogen mit Schweigepflichtentbindungen -> ärztliche Unterlagen zur Einladung 'gesundheitliche Situation' als Einladungsgrund favorisiert(e).
Das ist in der Tat überflüssig, ich denke auch nicht, dass der
SB den Betroffenen beim
ÄD anmelden kann, wenn dort bekannt ist, dass ein EM-Renten-Antrag "in der Schwebe ist", dann geben die dafür sowieso kein Geld mehr aus.
Wurde denn dem
SB mitgeteilt und nachgewiesen, dass Klage wegen der EM-Rente eingereicht ist, das
MUSS natürlich nachweislich gemacht werden, damit die Widerspruchs-Ablehnung (der
DRV) nicht rechtskräftig werden kann ...
Vielleicht hofft der
SB ja darauf und will dann erneut begutachten lassen ... was aber vorerst auch nichts ändern würde, wenn die
DRV eine nötige Berentung gerade erst abgelehnt hat.
Die gesundheitliche Situation ist bekannt. Nur die ÄD-Bekanntgabe wurde seitens des SB/JC bis jetzt
nicht in Auftrag gegeben, um dort direkt die Unterlagen & erforderlichen Befunde hinzuschicken.
Dann hat der
SB Pech gehabt, er hat zu ermöglichen, dass die Gesundheitsunterlagen
DIREKT zum
ÄD kommen, ein Arbeitsvermittler hat keinen Anspruch darauf medizinische Unterlagen selbst ausgehändigt zu bekommen.
Ist das ein
JC der
BA oder eine OP-Kommune, bei
BA könnte man ja mal eine Anfrage dazu an das KRM senden ... denn bei laufendem EM-Rentenverfahren besteht kein Anlass für eigene Untersuchungen durch den
ÄD vom
JC ... zumindest in Nürnberg dürfte da mit Zustimmung gerechnet werden.
Einen ähnlichen Fall habe ich auch mal "betreut", als wir uns in Nürnberg beschwert hatten, war plötzlich Ruhe und die (angeblich) angekündigte
ÄD-Begutachtung wurde als "Missverständnis" abgeblasen.
Diese
SB wollte aber gar kein Gutachten veranlassen, sie wollte von der Betroffenen einen umfangreichen Fragebogen durch den behandelnden Arzt ausgefüllt haben, Rückgabe zu ihren Händen... das ging uns dann doch etwas zu weit.
Dazu kommt die Nahtlosigkeitsregelung (neu) ins Spiel, was für ein Regelungszweck soll damit bewirkt werden? Kann das vermutlich mit unterschiedlicher Beurteilung durch den ÄD und der DRV zu tun haben? Was steckt dahinter? __
Dazu kann wohl nur der
SB Aufklären, auf die Begründung wäre ich auch sehr gespannt ... warum habe ich ja versucht dir zu erklären, es gibt
KEINEN Grund für eine "Nahtlosigkeit" im
SGB II, weil das keine Versicherungsleistung / Lohnersatzleistung ist.
Ich würde erst mal genau wissen wollen
WO das steht im SGB II, dass man mich deswegen bei
AU zum Meldetermin "bitten" darf ... zur
WUB steht da übrigens auch nirgends was drin ... nur, dass man bei Zweifeln an einer
AU zum
MDK (der
KK) geschickt werden könnte ...
Aber die wollen auch ne Menge Geld dafür haben und darum fordert man lieber die
LE auf eine Fantasie-Bescheinigung zu bringen, die kein Arzt ausstellen muss zusätzlich zur
AU.
MfG Doppeloma