Was hat es mit der Nahtlosigkeitsregelung § 145 SGB III auf sich?

Leser in diesem Thema...

Atze Knorke

1. VIP Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
28 Feb 2009
Beiträge
3.067
Bewertungen
4.423
An die Forumsrunde,

ein kranker Betroffener erhielt mit der Einladung zum Meldetermin - Gespräch über die 'gesundheitliche Situation' - u. a. mit im Schreiben den Hinweis zur Nahlosigkeitsregelung verfasst., der wegen (dauerhafter) Folge-AU & fehlender WUB nicht wahrgenommen wurde, eine Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion präsentiert bekam. Die Sachverhaltsklärung mit Stellungnahme an das JC ist erfolgt, um die Sanktion abzuwenden.

Weiterhin besteht ein schwebendes Erwerbsminderungsrentenverfahren. Die DRV hat abgelehnt, nun ist vor dem SG zu klagen. Die Zuerkennung der EMRente steht noch nicht fest. Dabei trifft die DRV die Feststellung der geminderten Erwerbsfähigkeit und nicht das JC - letztendlich ist dann der Rentenbescheid Maßgabe.

Schlussendlich ist der kranke Betroffene schon länger als 6 Monate nicht leistungsfähig. Bestimmt das JC dadurch einen "Nahtlosigkeitsfall"?
Ansonsten sind nicht Doppeluntersuchungen (auch aus Kostengründen) zu vermeiden, aber das JC das gesamte (Prognose)-Paket Gesundheitsfragebogen mit Schweigepflichtentbindungen -> ärztliche Unterlagen zur Einladung 'gesundheitliche Situation' als Einladungsgrund favorisiert(e). Die gesundheitliche Situation ist bekannt. Nur die ÄD-Bekanntgabe wurde seitens des SB/JC bis jetzt
nicht in Auftrag gegeben, um dort direkt die Unterlagen & erforderlichen Befunde hinzuschicken.

Dazu kommt die Nahtlosigkeitsregelung (neu) ins Spiel, was für ein Regelungszweck soll damit bewirkt werden? Kann das vermutlich mit unterschiedlicher Beurteilung durch den ÄD und der DRV zu tun haben? Was steckt dahinter?
 
Zuletzt bearbeitet:
was bitte hat das jocenter mit der nahtlosigkeit zu tun?

nahtlosigkeit ist arbeitslosengeld1 und kein Hartz4 und bekommt man über die AfA, wenn durch die zeit des krankengeldbezugs und voriger arbeit ein anspruch auf arbeitslosengeld1 (versicherungsleistung) besteht. im krankengeldbezug werden beiträge zur arbeitslosenversicherung gezahlt, so das neue ansprüche auf ALG1 aufgebaut werden.

natürlich kann zusätzlich mit ALG2 aufgestockt werden, aber betreut wird man dann weiter von der AfA.

ALG1-nahtlosigkeit ist aber an ein gutachten des ärztl. dienstes der AfA gebunden.
 
was bitte hat das jocenter mit der nahtlosigkeit zu tun?

Da musst Du den Gesetzgeber fragen

nahtlosigkeit ist arbeitslosengeld1 und kein Hartz4

Dann und nur dann, wenn Anspruch auf ALG1 besteht.
Ich weiß wovon ich spreche, da meine Partnerin nach Brustkrebs-OP, da kein Anspruch mehr auf Krankengeld sowie ALGI, in den Verantwortungsbereich des JC "überstellt" wurde.
... sie erhält übrigens noch immer Vermittlungsvorschläge vom JC obwohl sie jetzt 100% Erwerbsminderungsrente erhält.
 
Hallo alge,

Dann und nur dann, wenn Anspruch auf ALG1 besteht.

Was soll uns deine Antwort jetzt sagen, SGB III gilt generell NUR wenn auch Anspruch auf ALGI besteht, im SGB II gibt es also KEINE Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III ...

Ich weiß wovon ich spreche, da meine Partnerin nach Brustkrebs-OP, da kein Anspruch mehr auf Krankengeld sowie ALGI, in den Verantwortungsbereich des JC "überstellt" wurde.

Du weißt leider NICHT wovon du sprichst, auch wenn mir die Situation deiner Partnerin ehrlich sehr leid tut.
Wenn alle Ansprüche an KK und AfA abgelaufen sind, dann endet auch die "Nahtlosigkeit" nach § 145 SGB III und im SGB II gibt es dafür keine Sonderregelungen, das ist ja keine (beitragsbasierte) Lohnersatzleistung mehr.

... sie erhält übrigens noch immer Vermittlungsvorschläge vom JC obwohl sie jetzt 100% Erwerbsminderungsrente erhält.

Wenn sie 100 % EM-Rente bekommt (= Volle EM-Rente aus rein gesundheitlichen Gründen lt. DRV-Bescheid ???), dann hat sie in BG mit einem Erwerbsfähigen Anspruch auf "Sozial-Geld" des SGB II.

In dieser Position braucht sie sich aber NICHT mehr bewerben und für die VV die trotzdem kommen sollten, habt ihr bestimmt einen "Spam-Ordner" ...

Dazu gerne mehr wenn du ein eigenes Thema dazu eröffnest, HIER haben deine unpassenden Anmerkungen aber nichts zu suchen.

MfG Doppeloma
 
Hallo Atze Knorke,

du bist doch nun wirklich nicht erst seit gestern hier im Forum unterwegs, was bitte soll dieser Beitrag / diese Frage in der Rubrik "ALGII / Kürzung ..." ... das ist wohl bei der Fragestellung besser wo anders aufgehoben.

Zudem gibt es dazu schon massenhaft Beiträge was es mit der Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III so auf sich hat ... das ist eine Sonderregelung im SGB III und die gibt es beim JC in der Form überhaupt NICHT.

Denn ALGII ist eine Sozial-Leistung (aus Steuergeldern) und keine Versicherungsleistung aus eigenen Beiträgen (wie ALGI) da gilt die Bedürftigkeit, die Notlage als Anspruchs-Grund und nicht mehr der Anspruch auf eine Versicherungsleistung.

Das mal so als Einstieg, ehe ich versuche deine Anfrage zu sortieren ...

ein kranker Betroffener erhielt mit der Einladung zum Meldetermin - Gespräch über die 'gesundheitliche Situation' - u. a. mit im Schreiben den Hinweis zur Nahlosigkeitsregelung verfasst.,

WO war der Meldetermin vorgesehen, vermutlich im JC (denn die AfA verlangt KEINE WUB), das solltest du schon dazu schreiben, damit direkt Klarheit zu "Roß und Reiter" herrscht.

Ein Meldegrund "zur gesundheitlichen Situation und der Nahtlosigkeit" ist gar nicht zulässig, was wurde denn dazu geschrieben, zu einem Faktum, dass es im SGB II eigentlich gar nicht gibt ???


Ganz ehrlich wäre sowohl diese Einladung, als auch die Anhörung dazu nicht uninteressant (als Scan zum selber lesen), denn eine WUB muss kein Arzt ausstellen, wurde Kostenerstattung wenigstens angeboten ... das Dilemma wurde hier auch schon mehrfach überall "durchgekaut" ...

Es ist NICHT erlaubt, KEIN ARZT muss das machen und verlangt wird es trotzdem seit Jahren ... aber NUR im SGB II, darum war das auch relativ leicht zu erkennen, jedenfalls von mir ..., dass es um das JC geht und gar nicht um die AfA.

Beim JC gibt es aber keine "Nahtlosigkeit" (denn die gehört zum SGB III und macht auch nur dort Sinn), da würde ich doch vom JC-SB gerne mal genauer wissen wollen, was der sich darunter im SGB II so vorstellen möchte ...


Ja, und was ändert sich deswegen nun deiner Ansicht nach am Status des Betroffenen beim JC ???
Wenn er irgendwann mal einen EM-Rentenbescheid vorliegen hat, dann ist der ja auch maßgeblich, bisher sieht die DRV den Betroffenen aber auch noch nicht als EM an ... also gilt er weiter (vor dem Gesetz) als Vollzeit Erwerbsfähig und soll theoretisch vom JC in Arbeit vermittelt werden.

Das geht nicht weil er zumindest weiterhin vom behandelnden Arzt AU geschrieben ist ... das JC KANN ihn aber auch NICHT an das Sozial-AMT abschieben, weil es auch die Entscheidung der DRV zur Erwerbsfähigkeit noch abwarten muss ....

Schlussendlich ist der kranke Betroffene schon länger als 6 Monate nicht leistungsfähig. Bestimmt das JC dadurch einen "Nahtlosigkeitsfall"?

Das JC kann einen "Nahtlosigkeitsfall" gar nicht bestimmen, weil es das im SGB II überhaupt nicht gibt und es dort auch gar nicht notwendig ist ... um dort Leistungen zu bekommen muss man wenigstens 3 Stunden erwerbsfähig sein und das ist der Betroffenen so lange, bis die DRV das mal anders sehen wird weil der EM-Renten-Antrag bereits läuft.

Wenn auch vorerst weiter als "schwebendes Verfahren" aber das kann noch lange so bleiben wenn es jetzt erst ans SG geht damit ... bei mir hat das dann noch knapp 2 Jahre gedauert, in denen wir auch schon Hartz 4 beziehen mussten.

Weil Krankengeld und ALGI (als Lohnersatzleistungen) bereits komplett abgelaufen waren, für ALGII benötigt man keine besondere "Nahtlosigkeits-Regelung" (mehr), was stellst du dir denn darunter vor ???

Es genügt doch der Fakt, dass die DRV zur Erwerbsfähigkeit noch nicht endgültig entschieden hat, innerhalb dieses Verfahrens haben andere Leistungsträger gar keine Berechtigung mehr, selbst was Anderes ärztlich feststellen zu wollen.


Das ist in der Tat überflüssig, ich denke auch nicht, dass der SB den Betroffenen beim ÄD anmelden kann, wenn dort bekannt ist, dass ein EM-Renten-Antrag "in der Schwebe ist", dann geben die dafür sowieso kein Geld mehr aus.

Wurde denn dem SB mitgeteilt und nachgewiesen, dass Klage wegen der EM-Rente eingereicht ist, das MUSS natürlich nachweislich gemacht werden, damit die Widerspruchs-Ablehnung (der DRV) nicht rechtskräftig werden kann ...

Vielleicht hofft der SB ja darauf und will dann erneut begutachten lassen ... was aber vorerst auch nichts ändern würde, wenn die DRV eine nötige Berentung gerade erst abgelehnt hat.

Die gesundheitliche Situation ist bekannt. Nur die ÄD-Bekanntgabe wurde seitens des SB/JC bis jetzt
nicht in Auftrag gegeben, um dort direkt die Unterlagen & erforderlichen Befunde hinzuschicken.

Dann hat der SB Pech gehabt, er hat zu ermöglichen, dass die Gesundheitsunterlagen DIREKT zum ÄD kommen, ein Arbeitsvermittler hat keinen Anspruch darauf medizinische Unterlagen selbst ausgehändigt zu bekommen.

Ist das ein JC der BA oder eine OP-Kommune, bei BA könnte man ja mal eine Anfrage dazu an das KRM senden ... denn bei laufendem EM-Rentenverfahren besteht kein Anlass für eigene Untersuchungen durch den ÄD vom JC ... zumindest in Nürnberg dürfte da mit Zustimmung gerechnet werden.

Einen ähnlichen Fall habe ich auch mal "betreut", als wir uns in Nürnberg beschwert hatten, war plötzlich Ruhe und die (angeblich) angekündigte ÄD-Begutachtung wurde als "Missverständnis" abgeblasen.

Diese SB wollte aber gar kein Gutachten veranlassen, sie wollte von der Betroffenen einen umfangreichen Fragebogen durch den behandelnden Arzt ausgefüllt haben, Rückgabe zu ihren Händen... das ging uns dann doch etwas zu weit.


Dazu kann wohl nur der SB Aufklären, auf die Begründung wäre ich auch sehr gespannt ... warum habe ich ja versucht dir zu erklären, es gibt KEINEN Grund für eine "Nahtlosigkeit" im SGB II, weil das keine Versicherungsleistung / Lohnersatzleistung ist.

Ich würde erst mal genau wissen wollen WO das steht im SGB II, dass man mich deswegen bei AU zum Meldetermin "bitten" darf ... zur WUB steht da übrigens auch nirgends was drin ... nur, dass man bei Zweifeln an einer AU zum MDK (der KK) geschickt werden könnte ...

Aber die wollen auch ne Menge Geld dafür haben und darum fordert man lieber die LE auf eine Fantasie-Bescheinigung zu bringen, die kein Arzt ausstellen muss zusätzlich zur AU.

MfG Doppeloma
 
Hallo Doppeloma,

danke für deine mitreißende Hilfestellung.

Deine Anmerkung, dass ich hier nicht neu bin, stimmt, trotzdem manchmal ratlos, dennoch vier Augen hören besser.

Wie du unschwer erkennen konntest, hatte ich diese Anfrage/Beitrag im ALG II reingestellt, es fehlte halt der Zusatz "Was hat es mit der Nahtlosigkeitsregelung § 145 SGB III im SGB II auf sich?". Niemand ist perfekt.

Im Text habe ich jedoch das JC erwähnt, dazu bedurfte es kein Rätseln und Verschieben in eine andere Rubrik. Das (SGB II)-Konstrukt hat der kranke LB nicht selbst erfunden, der neue SB ist sehr forsch & dienstbeflissen.

Im übrigen wird SGB III als „Arbeitsförderung“ betitelt – Minderung der Leistungsfähigkeit, aber das weißt du und ist bekannt.

Der dauerkranke LB (im SGB II mit Antragstellung, Widerspruch, DRV-Ablehnung, EMR dann im Klageverfahren) und SB/JC sind nicht beim Kaffeeklatsch, wo man unter Freunden mal so alles bespricht.
Deshalb bitte handfeste Nachweise bzw. Begründung, wenn, möglich, weil SB/JC die Riesenkeule rausgeholt hat.
JC/SB beruft sich auf
"Gesundheitsfragebogenabgabe inklusive Schweigepflichtentbindungen" in Form von 100 % Totalsanktion – wenn LB nicht binnen zwei Wochen spurt. Der SB darf mit diesen Textbausteinen "Gott" spielen, betrifft nicht seine Existenzvernichtung. Dabei ist SB nicht kleinlich, hat schon mal im Gfb einige Passagen selbst ausgefüllt.

Gesundheitsfragebogen durch SB - sind diese geforderten Angaben - Krankheitsbezeichnungen - rechtlich überhaupt zulässig in Bezug auf Sozialdatenschutz und widerspricht das nicht der Diagnosemitteilung?
-> Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein ggf. welche:
-> Welche Erkrankungen liegen im Einzelnen vor?
- Psych. Erkrankungen, - Astma, - Herz-Kreislauf-Erkr., - Stoffwechselerkrankungen (z. B. Diabetes mellitus), -Wirbelsäulen-Krankheiten, - Knochen- oder Gelenk-Krankheiten, - Magen-Darm-Krankheiten, - Blasen-Nieren-Krankheiten, - Lähmungen, - Anfallsleiden (z. B. Epilepsie), - Augenkrankheiten, - Krankheiten der Ohren, Nase u. d. Halses, - Angeborene Krankheiten oder Behinderungen, - Allergien, - Heuschnupfen, - Hautkrankheiten, - Operationen, - Unfall (Arbeitsunfall/Fremdverschulden), Sonstige Krankheiten oder Behinderungen, - Berufserkrankung (anerkannt/Verfahren läuft)?

Bemerkenswert, dass bei ‚Unterschrift des Kunden’ zu den von A-Z-Schweigepflichtentbindungen farblich von SB unterstrichen wurde und mit der Maßgabe: "Die Abgabe dieser Erklärung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei fehlender Mitwirkung können die Sozialleistungen jedoch unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Diese Erklärung gilt für die Dauer von 3 Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung.
Der Umschlag wird verschlossen an den ÄD weitergegeben. Nur dieser darf Einsicht in Ihre Unterlagen nehmen." SB-Kennzeichnung: "Bitte komplett und korrekt ausgefüllt und unterschrieben bis zum xx.xx.2017 an mich zurücksenden." Wer's glaubt, wird "heilig"!

Der Werdegang - die "Meldeversäumnis-WUB-Sanktion" mit drei Monate á 10 % ohne Reaktion auf die Stellungnahme zur Anhörung wegen nicht widerlegbaren Argumenten seitens der LB versinkt ins Nirvana u. a. seit wann müssen Ärzte nach der BA/JC-Pfeife tanzen und § 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung – besonders (Auszug) "(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden." Ist aber eine andere Baustelle.

Dazu die gewünschten Anlagen für den Nachvollzug.
 

Anhänge

  • Abgabenaufforderung.jpg
    68,1 KB · Aufrufe: 239
  • Info zur Vorstellung ÄD-1.jpg
    213,1 KB · Aufrufe: 171
  • Info zur Vorstellung ÄD-2.jpg
    78,8 KB · Aufrufe: 179
  • § 145 SGB III - Nahtlosigkeitsregelung.jpg
    113,5 KB · Aufrufe: 338
  • § 60 und § 66 SGB I.jpg
    74,2 KB · Aufrufe: 345
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Atze Knorke,

es tut mir leid wenn dir meine Antwort nicht so ganz zugesagt hat, es gibt im SGB II KEINE Nahtlosigkeit (ich habe auch erklärt WARUM) und was es NICHT gibt, kann man auch nicht durch Rechtsgrundlagen belegen wollen ...

Auf dem 4. Scan steht doch auch klar drauf, dass es sich bei diesen Hinweisen, um den Bezug von Arbeitslosengeld handelt im Zusammenhang mit § 145 SGB III, da steht NICHTS von ALGII ...

Ich habe dich gefragt, ob es sich um ein JC der AfA handelt oder um eine OP-Kommune, es wäre sehr gut wenn du das erfahren und hier mitteilen könntest.

Ansonsten wird es wohl kaum Möglichkeiten geben an höherer Stelle dagegen anzugehen, dass sich SB erdreisten Gesundheitsfragebögen gleich mal selber auszufüllen ...
NEIN
, das dürfen sie NICHT, das steht schon in den Dienstanweisungen von AfA und JC zur Beauftragung des medizinischen Dienstes.

Zudem sind ALL diese Unterlagen immer noch freiwillig, unterliegen also gar nicht den "Mitwirkungspflichten", ein behandelnder Arzt übrigens auch nicht ...

Interessant, dass man den § 65 SGB I = Grenzen der Mitwirkung immer gleich unterschlägt ... das gehört auch dazu wenn man mit der "Mitwirkung" nach § 60 ff.SGB I kommt ...

Zum Med. Dienst / ärztlichen Untersuchungen gibt es übrigens den § 62 SGB I ... da ist bestimmt, dass man zum Arzt muss, wenn das gewünscht wird, dass man SB die Nase in medizinische Unterlagen stecken lassen muss und denen Gesundheitsangaben zu machen hat steht da auch NICHT drin.

Beim KRM könnte man sich darüber zumindest noch beschweren ...
Den zutreffenden rechtlichen Hintergrund hast du ja bereits selbst erkannt und erfasst = Sozial-Datenschutz.

Deinen Frust und die Hilflosigkeit kann ich durchaus verstehen und nachvollziehen aber auch ICH habe nicht die Macht dieses System zu stoppen, wo es langsam immer unmenschlicher und unzumutbarer wird.

Weil Recht und Gesetz offenbar nicht mehr gültig sind für Menschen in Hartz 4 und das schon von zu vielen offiziellen Stellen (auch Ärzten und Gerichten) in der falschen Weise "gefördert" wird.

Sonst müsste es ja langsam mal auffallen, dass im § 309 SGB III KEINE WUB enthalten ist und man mit ALGI noch OHNE Zusatz-Schein AU sein darf und einen Meldetermin absagen kann, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen.

Die Gesetze sind also durchaus vorhanden, sie werden im SGB II leider mit allgemeiner Billigung immer öfter unzulässig (durch WUB-Forderung) ergänzt und damit nicht mehr korrekt angewendet.

Verzeih bitte, wenn MIR dafür auch die richtigen Gegenmittel fehlen ... die deinen Betroffenen da vor Ungemach bewahren könnten, wenn er das so (verständlicherweise) nicht akzeptieren möchte.

Wie es regulär zu sein hätte, habe ich oben beschrieben und wenn er das nicht durchsetzen kann oder will, weil er die Sanktionenn fürchten muss, dann bleibt ihm nur zu tun was das JC verlangt ... und zu hoffen, dass sein Arzt das auch so sieht.

Oder er muss eben trotz AU zum Meldetermin (und ohne Sinn auch zum ÄD trotz EM-Renten-Antrag) und denen dort am Besten auf den Tisch "kot*en" (kann er gerne beides tun, was sich zufällig als ungewolltes "Wortspiel" ergeben hat) ansonsten habe ich auch keine "Wunder" parat.

Meine Hoffnungen, dass sich dieses Hartz-4-System mal "bessern" wird oder mal wieder ganz verschwindet werden eher geringer als größer ... es dauert schon viel zu lange ... und es verdienen schon zu Viele zu gut daran ...

MfG Doppeloma
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Atze Knorke,

Ich kann mich da nur den Ausführungen von Doppeloma voll und ganz anschließen.

Dein Bekannter hat hier leider in die Grütze gegriffen und einen penetranten JC SB erwischt, der für sich in Anspruch zu nehmen scheint Gott spielen zu dürfen.

Tatsache ist und bleibt, daß aktuell niemand verpflichtet ist einem SB den gesundheitsfragebogen persönlich zu übergeben - ob im verschlossenen Umschlag oder nicht. Genauso wenig muß man Schweigepflichtendbindungen abgeben und erst recht keine mit einer Wirkungsdauer von gleich mal 3 Jahren, eher max. 3 Monate.

Ich würde dem SB kräftig in die Suppe spucken und den Gesundheitsfragebogen selbst ausgefüllt mit zeitlich eingeschränkten Schweigepflichtentbindungen und eigenen ärztlichen befundberichten direkt an den äD übergeben bzw. per Einschreiben zuschicken. Die Postanschrift muß dir der SB mitteilen. Sollte er sich verweigern, würde ich das ganze schriftlich anfordern und im Verweigerungsfall deine Mitwirkungspflicht drauf abstellen, das es dann der SB unmöglich macht. Im Gesetz steht nirgends das man einem SB den ärztlichen Gesundheitsfragebogen übergeben muß!

Ganz nebenbei würde ich einen kleinen Brief beilegen, in welchem ich dem äD drauf hinweisen würde das er dem SB zurück keinerlei gesundheitliche Informationen zukommen lassen solle, welcher außerhalb des Teil B Leistungsbildes liegen, da damit ggf. die ärztliche Schweigepflicht verletzt werden könnte. Manche schreiben da nämlich gerne auch die Krankheitsdiagnosen rein, also aufgepasst.

Den passenden Teil A sollte er sich dann ebenfalls umgehend abholen.

Zur WUB - und darüber streiten wir hier ja mitunter sehr kontrovers - möchte ich mal anmerken, daß diese lt. Gesetztext wie Doppeloma bereits erwähnte gar nicht existiert. Dies wurde durch die Gerichte erst geschaffen und zwar ausschließlich für den Fall, daß manche Kunden komischer Weise nur für die Meldetermine eine passende AU vorgelegt haben. Da haben dann einige Gerichte (eingeschränkt) drauf reagiert und gesagt das im Falle des erheblichen Verdachtes eine WUB zur Vorlage verlangt werden kann. Bisher gibt es kein mir bekanntes Urteil des BSG, daß diese grundsätzlich im Falle einer längerfristigen AU verlangt.

Es ist eben das Pech des SGB II als staatliche Grundsicherungsleistung, daß hier kein Leistungsausschluss bei AU gegeben ist wie beim SGB III als reine Versicherungsleistung.

Gegen das JC beim KRM in Nürnberg zu beschweren dürfte ja nur was bringen, wenn die Nürnberg angeschlossen sind, ansonsten würde es eh verpuffen.

Hier ist also lediglich der Kampf gegen den SB zu führen, welchen man offensichtlich nur sachlich in die Schranken verweisen kann. Dazu würde dann auch gehören das er (SB) zunächst einmal den Gesetzestext nachreichen/nachweisen sollte, der eine Einordnung seiner Forderung nach § 145 SGB III (Nathlosigkeit) ermöglicht und genauso woher er das Recht nimmt (Gesetzestext) im Gesundheitsfragebogen eigene Vorgaben zu machen. Sowas wäre wohl etwas für den Datenschutzbeauftragten, denn wir wollen mal nicht vergessen das dieser ja wohl die Fragebögen auf Datenschutz abgeklopft hat.


Grüße saurbier
 
Hallo Doppeloma,

ich danke für die kraftvollen Ausführungen.

Vorab, bitte meine Kritik an der Rubrikverschiebung, die ich weiterhin eher in der Rubrik ALG II sehe, nicht mit dem weiteren Inhalt des Beitrages zu vermischen.

Ich hatte die "Nahtlosigkeitsregelung" und das es sich um das ALG I handelt, schon auf dem Schirm, wollte dem ELO nur diese SB/JC-LB-Konstellation nicht vorenthalten.

Deine Nachfrage beantworte ich mit: ein Jobcenter von Berlin.
Ich dachte, du kombinierst gut, nach all' deinen umfassenden Forumserfahrungen und -kenntnissen.

Grundsätzlich mag deine Sichtweise der Ausführungen für richtig und klar befunden werden, so dann sich weiterhin einige zweifelhafte (Im Auftrag-Lügen)Fallstricke auf machen, die die SB in den Jobcenter kreativ inszenieren, damit sind die Betroffenen und auch Hilfeleistende so nicht mehr als Langstreckenläufer grenzenlos belastbar bzw. können es noch bewerkstelligen. Es geht schon lange nicht mehr um das Durchsetzungsvermögen der betroffenen Menschen. .

Durch die "Mitwirkungspflichten" wird jedwede rechtswidrige SB/JC-Leistungsversagung hoffähig gemacht und dem ganzen Kokolores steht man immer öfter ohnmächtig gegenüber. Dazu gesellt sich die massive und erschwerte RECHTSDURCHSETZUNG - Zugang zur BRH erschwert, die PKH eingeschränkt, wird mit einem frustrierenden Nachweiswahn ausgehöhlt.
Nicht zu vergessen, wie finanziert ein betroffener Mensch den ganzen Schriftverkehr usw.? Z. B. Ein BRH-Eigenanteil von 15€ erscheint erstmal angemessen, stellt jedoch immerhin 3,7 % des monatlichen Existenzminimums (2017) dar. Bei einem Tagessatz für Essen und Trinken von 4,75€ kostet dies bereits mehr als drei Tage Ernährung. Und so setzt sich das unendlich fort.

Nach ca. 13 Jahren dieses repressiven Systems und ALL den ca. 81 Gesetzesänderungen hat sich die schleichende Rechtlosstellung wie ein Krebsgeschwür durchgefre**en. Rette sich, wer KANN? Lasst klagen, bis die Schwarte knackt, nur die "KNACKT NICHT", weil die Zermürbungstaktik Zeit, Nerven und Geld kostet. Das soziokulturelle Existenzminimum - eine Lüge par Excellence - so ist mit jedem Jahr die rechnerische Anpassung niedriger als die tatsächliche Preissteigerung. Der Gesetzgeber hat gegeben, der Gesetzgeber hat genommen.

Auch wenn die Gesetzeslage eindeutig für die betroffenen Menschen spricht, lassen es die Ämter/Behörden immer wieder auf aussichtslose Gerichtsverfahren ankommen.

Durch JC-Sanktion und ganzes Leistungsversagen werden die betroffenen LB in äußerst prekäre und aussichtslose Lebenslagen gedrängt und damit auf das Abstellgleis.

In das Leben der von unmittelbar betroffenen und bedrohten Menschen sowie ihrer Familien greifen die Regelungen dieses Gesetzes rigoros und drastisch ein; die dadurch verursachten gesundheitlichen, psychischen und psychosozialen Beeinträchtigungen können (der bedauerliche Einzelfall) ohne Zweifel lebensgefährdend wirken.
Viele gebrandmarkte Menschen, die diesem Sozialabbau-System und den nicht mehr unübersehbaren massiven sozialen Verwerfungen ausgeliefert sind/waren und jedes Mittel ist recht, sind dem schon zum Opfer gefallen. Die verhartzte Agenda 2010 wirkt.

Was ich erlebe, dass sich das soziale Klima gesellschaftlich sehr verroht.
 
Hallo saurbier,

die "Tatsachen" kannst du tagtäglich benennen, beipflichten, zustimmen, dich den Ausführungen anschließen, birgen, wenn die JC-Freitagspost geöffnet wird, jedoch für den Betroffenen viele existenzbedrohliche Stolpersteine in sich. Dazu muss man gehörig in der psych./phys. Lage sein, die Behördenpost einzuordnen, zu verstehen, zu analysieren; ohne I-Net ein aussichtsloses Unterfangen.

Wie wäre deine Kampfes-Option in diesem Spiel nach § 60 (1) Nr. 3 SGBI, was hilft konkret, "Hier ist also lediglich der Kampf gegen den SB zu führen ...", der sämtlichen Schriftverkehr ignoriert z. B. Benennung des ÄD/FA, dass durch Sanktion oder ganze Leistungsversagung derjenige Betroffene erst einmal von lebensnotwendigen Ressourcen abgeschnitten wird und dass ist besonders verwerflich, weil es im Kern um kranke Menschen, die noch im SGB II in einem schwebenden EMRentenverfahren stecken, geht?
 
Sorry Atze Knorke,

Der § 60 SGB I Abs. 1 Nr. 3 ist zwar schön, aber dazu hast du dann wohl vergessen das diesem § 60 noch weitere folgen, die dann Klarheit bringen.

Die Mitwirkungspflicht ist ja nicht unendlich.

Wenn wie du schreibst der SB z.B. eine aktive Mitwirkung z.B. durch Verschleierung der Adresse des äD-Gutachters be-/verhindert, dann kommst du dennoch deiner Mitwirkungspflicht nach - kannst sie lediglich nicht umsetzen.

Aber dafür gibt es ja wie dir bekannt ist die eA als Schutzklage beim Sozialgericht, welche einem noch nicht mal Geld kostet.

Mitwirkungspflicht hin oder her, selbst einen Anspruch auf seine Geldleistung steht einem zu, sofern sich aus den Unterlagen ein berechtigter Anspruch ergibt - und da spielt es keine Rolle ob eine Untersuchung durch den äD stattfinden muß.

Also wo bitte ist das Problem, bei welchem wir nicht erfolgreich Hilfestellung geben könnten.

Sollte der SB die Leistungszahlung einstellen, weil "er" keine ärztlichen Unterlagen von TE ausghändigt bekäme, bliebe die sofortige Klage bei SG im Rahmen von §§ 86a/86b welche innerhalb eines Monats im berechtigten Fall (auch finanzieller Notlage) durch wäre, womit man sich immhin einen Vorschuß zu überleben abholen könnte.

Ganz nebenbei bekäme da der SB eins vom Teamleiter ggf. übergebraten, wer weiß.


Grüße saurbier
 
Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies. Erfahre mehr...