Maßgeblich für die Erstattung von Bewerbungskosten ist § 16 Abs. 1 SGB II (hier in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) i.V.m. § 46 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), wonach Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 260,00 EUR jährlich übernommen werden können. Hierzu enthält § 47 S. 1 SGB III eine Anordnungsermächtigung, von der die Bundesanstalt für Arbeit bzw. die Bundesagentur auch Gebrauch gemacht hat. In der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung UBV) vom 10. April 2003 ist die Zulässigkeit der Pauschalierung von Bewerbungskosten - je Bewerbung ein Betrag von 5,00 EUR - geregelt (§ 3 Abs. 1 und 2 UBV). Diese Pauschale gilt sowohl bei tatsächlich niedrigeren als auch den Jahreshöchstbetrag übersteigenden tatsächlichen Kosten. Wird der Betrag von 260,00 EUR überschritten, hat der Hilfebedürftige den nicht gedeckten Betrag selbst zu tragen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Ob hier überhaupt ungedeckte Kosten entstehen, ist ohnehin fraglich, denn dem Kläger ist mit dem Eingliederungsbescheid nicht auferlegt worden, Bewerbungen ausschließlich auf schriftlichem Weg durch Versendung von Bewerbungsunterlagen zu tätigen. Vielmehr sind Bewerbungen nicht ausgeschlossen, die ohne Erstellung und Versand von Bewerbungsunterlagen erfolgen, wie mündliche Bewerbungen bzw. Online-Bewerbungen über das Internet (vgl. hierzu: Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 2 Rn. 26). Zwar ist dem Kläger weiter auferlegt worden, seine Eigenbemühungen in schriftlicher Form nachzuweisen, dies ist jedoch z.B. bei Online-Bewerbungen mittels Ausdruck der Bewerbung möglich.