Warum Gehaltsabrechnung + Nebenverdienstbescheinigung?

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Hexenfluch

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Hallo zusammen!

Ich bin seit Januar arbeitslos, habe allerdings schon seit Jahren neben meiner Hauptbeschäftigung zusätzlich einen Minijob ausgeübt.

Als ich meinen Antrag für ALG 1 abgegeben habe, war auch das Formular meines Nebenverdienstes ausgefüllt dabei.

Ich bekomme jetzt ALG 1 ja, allerdings wurde die Nebenverdienstbescheinigung nachgefordert, die ich ja schon abgegeben habe. :rolleyes:

Ich wieder zum AG meines Minijobs und habe die Bescheinigung nochmal ausfüllen lassen.

Danach ein weiteres Schreiben: Ich sollte die Gehaltsabrechnungen meiner Nebentätigkeit der letzten 12 Monate nachreichen ( vom 01.01.2017- 31.12.2017, auch das habe ich getan.

Jetzt bekam ich wieder ein Schreiben mit der Aufforderung, die Lohnabrechnungen vom01.01.2018-30.04.2018 einzureichen + *Achtung*: die Nebenverdienstbescheinigung.:censored:

Ich hab gedacht, die verkackeiern mich und habe dann nur die Gehaltsabrechnungen geschickt.

Nun wurde ich nochmal angeschrieben und aufgefordert, die Bescheinigung einzureichen, da sonst die Höhe des ALG 1 nicht berechnet werden könne.

1. Verdiene ich jeden Monat die vollen 450 Euro, was man den Gehaltsabrechnungen ja entnehmen kann.

2. Darf, wer nachweisen kann, dass er 1,5 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate einer Nebentätitigkeit nachgegangen ist, den Betrag Anrechnungsfrei dazuverdienen. Worauf die Bundesagentur mich selber aufmerksam gemacht hat aber das nur am Rande.:rolleyes:

3. Hat die Bundesagentur nun vom 01.01.2017 bis heute alle Gehaltsabrechnungen vorliegen und sie können ohne die Nebenverdienstbescheinigung nicht berechnen, was mir an ALG 1 zusteht? :icon_kratz:

Bin ich verpflichtet, trotzt aller vorliegenden Gehaltsabrechnungen zum 3. an meinen AG heranzutreten?

Nein, ich habe keine Kopien gemacht:icon_dampf:
 

Katzenfan

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Fachliche Weisungen der BA zu § 155 SGB III - Anrechnung von Nebeneinkommen:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-155_ba015162.pdf

daraus:

155.4 Verfahren
(1) Vor Anrechnung des Nebeneinkommens ist das Erreichen der 15-Stunden-Grenze zu prüfen.
(2) Das Nebeneinkommen aus unselbständiger Tätigkeit, Heimarbeit sowie als mithelfender Familienangehöriger ist nachzuweisen (§ 313), z. B. mit Vordruck BA II32. Bei gleich bleibendem Nebeneinkommen ist ein einziger Nachweis ausreichend. Nachweise bei variablen Nebeneinkommen sind in geeigneten Abständen anzufordern. Änderungen hat der Arbeitslose im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten mitzuteilen. Zweifel an den Angaben zur Arbeitszeit und zum Entgelt sind auszuräumen.

3. Hat die Bundesagentur nun vom 01.01.2017 bis heute alle Gehaltsabrechnungen vorliegen
Wenn Du auch die aktuellen Abrechnungen - also die aus der Zeit der Arbeitslosigkeit eingereicht hast, sollte das mehr als reichen. - Jedenfalls, wenn das
1. Verdiene ich jeden Monat die vollen 450 Euro, was man den Gehaltsabrechnungen ja entnehmen kann.
der Fall ist!
Bin ich verpflichtet, trotzt aller vorliegenden Gehaltsabrechnungen zum 3. an meinen AG heranzutreten?
Wohl eher nicht! (siehe von mir fettgedruckten Satz in der "Weisung")!
Nein, ich habe keine Kopien gemacht
Das wirst Du ab jetzt hoffentlich ändern.

Ich würde denen in einem Schreiben mitteilen, dass Du Deiner Mitwirkungspflicht nachgekommen bist und sogar darüber hinaus für dieses Jahr schon MEHRERE Bescheinigungen eingereicht hast, obwohl bei gleich bleibendem Nebeneinkommen lt. BA -Weisung bereits ein einziger ausreichend ist. Dann würde ich noch auf die entsprechende Stelle verweisen und diese am besten auch noch zitieren.

Anscheinend kennt sich da jemand bei Deiner AfA überhaupt nicht aus und braucht ein bisschen Nachhilfe!?
Ich bekomme jetzt ALG 1 ja, allerdings wurde die Nebenverdienstbescheinigung nachgefordert, die ich ja schon abgegeben habe.
Bekommst Du denn den vollen (Dir zustehenden) Betrag oder wird da "vorsorglich" was einbehalten?
 
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