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Gelöschtes Mitglied 41016
Gast
Der Stein des Anstoßes ist diese Meldung:
https://no-go.tld/index.php?topic=115711.msg1293801#msg1293801
Seit 06.09.2018 wortgleich auch unter
https://www.no-go.de/unzulaessige-vermittlungstaetigkeiten-von-arbeitsagenturen-fuer-hartz-iv-empfaenger
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Auf diesen Unsinn sollte niemand reinfallen.
Zwar sind für Alg2-Bezieher tatsächlich in erster Linie die Jobcenter zuständig.
Zwar regelt § 44b Abs. 1 SGB II tatsächlich, dass alle Leistungen aus einer Hand erbracht werden sollen, in Abs. 4 folgt dann allerdings (seit 01.01.2011) eine Ausnahmeregelung:
Darauf wurde Ottokar von einem no-go.tld-User am 03.09.2018 auch hingewiesen.
Ottokars Antwort:
Das ist Bullshit.
Der § 22 Abs. 4 SGB III besagt nicht, was Ottokar behauptet, da dieser § nicht die Aufgaben der BA, sondern die Leistungserbringung unter dem Dach der Arbeitslosenversicherung regelt.
Als Träger der gE-JC handelt die BA aber nicht nach dem SGB III, sondern nach dem SGB II.
Dass die BA an Alg2-Bezieher keine VV nach dem SGB III verschicken darf, schließt den Erlass von VV nach dem SGB II nicht aus (vgl. auch § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II).
Die BA muss dann zwar bei der internen Abrechnung aufpassen (SGB III = Arbeitslosenversicherung; SGB II = Steuergelder), das berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit eines VV.
Aber in dem verlinkten Thread sieht man, wie das bei no-go.tld so ist: Ottokar hat immer recht, wer das in Frage stellt fliegt raus.
Ob eine solche Aufgabenübertragung im jeweiligen JC korrekt erfolgt ist, lässt sich nur durch Einsicht in die Beschlüsse der Trägerversammlung herausfinden. Wenn die nicht online stehen, sollte man da über eine IFG-Anfrage rankommen.
Einem VV ist das nicht anzusehen.
Ich kann jeden JC-Kunden nur davor warnen, VV der AfA zu ignorieren, nur weil nicht Jobcenter drauf steht. Das funktioniert allenfalls bei Optionskommunen. Bei gemeinsamen Einrichtungen ist das eine ganz üble Sanktionsfalle.
Denkt man Ottokars "Argumentation" weiter, könnten auch Briefe vom ÄD oder vom BA-Inkasso ignoriert werden. Steht ja nicht Jobcenter drauf.
Was Ottokar hier über no-go.tld und no-go verbreitet, ist eine klare Falschinfo.
Warum er das macht, kann ich nur vermuten (ABM für Rightmart?).
Vielleicht sollte Ottokar sich lieber selbst sperren.
Am 02.09.2018 veröffentlicht unter:Unzulässige Vermittlungstätigkeit von Arbeitsagenturen für ALG II Empfänger
„Legal, illegal? Exkrementgal.“ Das scheint jedenfalls die in vielen Arbeitsagenturen vorherrschende Meinung zu sein, wenn es um deren rechtliche und sachliche Zuständigkeit geht.
Denn immer wieder erreichen uns Mitteilungen von ALG II Empfängern darüber, dass ihnen Arbeitsagenturen Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II oder Vermittlungsangebote mit Sanktionsandrohung nach § 31 SGB II zusenden, obwohl sie weder Arbeitslosengeld noch Teilarbeitslosengeld erhalten.
Derartige Meldeaufforderungen und Vermittlungsangebote sind rechtswidrig!
Jobcenter gibt es in Form einer gemeinsamen Einrichtung (gE), oder als sog. Optionskommune.
Jobcenter in Form einer gemeinsamen Einrichtung sind eigenständige Behörden „sui generis“ (Art. 91e Abs. 1 GG i.V.m. § 44b SGB II und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 SGB II).
Jobcenter in Form einer Optionskommune sind eine Fachabteilung der Verwaltung der örtlichen Kommune (Art. 91e Abs. 1 GG).
Als für die Ausführung des SGB II allein zuständige Behörde darf nur das Jobcenter für den o.g. Personenkreis Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen, wozu auch Vermittlungsangebote gehören, und Verwaltungsakte wie Meldeaufforderungen oder Sanktionen erlassen.
Es mangelt bereits an der rechtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsagenturen für Personen, die von einem Jobcenter Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld nach SGB III haben (vgl. § 368 SGB III). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Arbeitsagenturen in § 22 SGB III sogar ausdrücklich verboten, diesen Personen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen, was auch ausschließt, dass ein Jobcenter eine Arbeitsagentur damit beauftragen kann.
Das scheint einige Arbeitsagenturen jedoch nicht zu interessieren. Diese setzen sich munter über dieses Verbot hinweg, ignorieren die fehlende Zuständigkeit und versenden Schreiben an ALG II Bezieher, in denen der Eindruck erweckt wird, die Arbeitsagentur wäre dazu befugt, oder vom Jobcenter beauftragt.
Betroffenen kann man nur raten, sich mit Beschwerden an das Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit zu wenden.
https://no-go.tld/index.php?topic=115711.msg1293801#msg1293801
Seit 06.09.2018 wortgleich auch unter
https://www.no-go.de/unzulaessige-vermittlungstaetigkeiten-von-arbeitsagenturen-fuer-hartz-iv-empfaenger
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Auf diesen Unsinn sollte niemand reinfallen.
Zwar sind für Alg2-Bezieher tatsächlich in erster Linie die Jobcenter zuständig.
Zwar regelt § 44b Abs. 1 SGB II tatsächlich, dass alle Leistungen aus einer Hand erbracht werden sollen, in Abs. 4 folgt dann allerdings (seit 01.01.2011) eine Ausnahmeregelung:
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.
Darauf wurde Ottokar von einem no-go.tld-User am 03.09.2018 auch hingewiesen.
https://no-go.tld/index.php?topic=115717.msg1294057#msg1294057WampeX meinte:§ 44b SGB II(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.
Ottokars Antwort:
https://no-go.tld/index.php?topic=115717.msg1294224#msg1294224Du vergisst/ignorierst dabei nach wie vor § 22 SGB III.
Da es der Arbeitsagentur verboten ist, die dort genannten Aufgaben an (alleinige) Bezieher von ALG II zu erbringen, greift § 44b Abs. 4 SGB II für die in § 22 SGB III genannten Aufgeben nicht. § 22 SGB III schließt aus, dass die Arbeitsagentur als Träger nach § 6b SGB II die in § 22 SGB III genannten Leistungen nach § 44b Abs. 4 SGB II erbringen kann.
Das ist Bullshit.
Der § 22 Abs. 4 SGB III besagt nicht, was Ottokar behauptet, da dieser § nicht die Aufgaben der BA, sondern die Leistungserbringung unter dem Dach der Arbeitslosenversicherung regelt.
Als Träger der gE-JC handelt die BA aber nicht nach dem SGB III, sondern nach dem SGB II.
Dass die BA an Alg2-Bezieher keine VV nach dem SGB III verschicken darf, schließt den Erlass von VV nach dem SGB II nicht aus (vgl. auch § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II).
Die BA muss dann zwar bei der internen Abrechnung aufpassen (SGB III = Arbeitslosenversicherung; SGB II = Steuergelder), das berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit eines VV.
Aber in dem verlinkten Thread sieht man, wie das bei no-go.tld so ist: Ottokar hat immer recht, wer das in Frage stellt fliegt raus.
Weißenberger in Eicher, 3. Auflage 2013, § 44b Rn 26 (Fettmarkierung wie im Buch, farbliche Hervorhebung von mir)Nach § 44b Abs 1 S 2 SGB II nimmt die gemeinsame Einrichtung grundsätzlich alle Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr. Ausnahmsweise ermöglicht § 44b Abs. 4 SGB II die Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch die Leistungsträger (§ 6 Abs 1 S 1 SGB II) selbst. Der Gesetzgeber hielt die Ausnahemregelung für praxisgerecht. Nach der Gesetzesbegründung habe die Praxis gezeigt, dass bestimmte Aufgaben (zB Ausbildungsstellenvermittlung, Forderungseinzug, ärztlicher Dienst, Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, Betreung von Wohnungslosen) zweckmäßigerweise nicht von der gemeinsamen Einrichtung selbst erfüllt wurden, sondern ihre Übertragung auf die Bundesagentur bzw die Kommune sinnvoll (BT-Drs. 17/1555, S 24), letztlich aber rechtlich unzulässig war (BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 ff, juris RdNr 18 ff, vgl. RdNr 14) Durch die Einfügung des § 44b Abs 4 SGB II soll die Übertragung einzelner Aufgaben auf die Träger legalisiert werden. Dabei kann die Übertragung Einzelfälle oder zweckmäßigerweise eine Vielzahl gleichartiger Fälle zum Gegenstand haben (Kanpp in jurisPK-SGB II § 44b RdNr 111). Als zu übertragende Aufgaben kommen vor allen Dingen auch die von der BA angebotenen Dienstleistungen (§ 44b Abs 5 SGB II) in Betracht.
Ob eine solche Aufgabenübertragung im jeweiligen JC korrekt erfolgt ist, lässt sich nur durch Einsicht in die Beschlüsse der Trägerversammlung herausfinden. Wenn die nicht online stehen, sollte man da über eine IFG-Anfrage rankommen.
Einem VV ist das nicht anzusehen.
Ich kann jeden JC-Kunden nur davor warnen, VV der AfA zu ignorieren, nur weil nicht Jobcenter drauf steht. Das funktioniert allenfalls bei Optionskommunen. Bei gemeinsamen Einrichtungen ist das eine ganz üble Sanktionsfalle.
Denkt man Ottokars "Argumentation" weiter, könnten auch Briefe vom ÄD oder vom BA-Inkasso ignoriert werden. Steht ja nicht Jobcenter drauf.
Was Ottokar hier über no-go.tld und no-go verbreitet, ist eine klare Falschinfo.
Warum er das macht, kann ich nur vermuten (ABM für Rightmart?).
Vielleicht sollte Ottokar sich lieber selbst sperren.